Freistellung bis zu 3 Monaten & Beschäftigungsfiktion

Aufgrund der Anpassung des § 7 SGB IV ergeben sich ab 01. Januar 2012 nachfolgende Änderungen.


Voller Sozialversicherungsschutz
Zeiten von bis zu drei Monaten, in denen Arbeitsentgelt aus einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich von Produktions- und Arbeitszeitzyklen weitergezahlt werden, werden Zeiten der Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7 b SGB IV gleichgestellt.
Im Zuge dieser Neuregelung gilt für diese Beschäftigten der volle Sozialversicherungsschutz weiter, der sonst grundsätzlich nach vier Wochen geendet hätte.

Beschäftigungsfiktion von drei Monaten
Gemäß der Sanktionsrichtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates wird bei der Aufdeckung von illegaler Beschäftigung eine Beschäftigungsfiktion von drei Monaten für die Fälle eingeführt, in denen keine verwertbaren Dokumente über die tatsächliche Dauer der Beschäftigung vorliegen.
Damit wird zu Gunsten des ausländischen Beschäftigten und der Versichertengemeinschaft für die Berechnung der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge widerlegbar vermutet, dass der Arbeitgeber den ausländischen Beschäftigten für die Dauer von drei Monaten beschäftigt hat.



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