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Coronavirus: Fragen und Antworten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Stand: 21.01.2021
Das Coronavirus und die dadurch ausgelöste Lungenkrankheit breiten sich in der ganzen Welt aus. Auch in Deutschland erkranken immer mehr Menschen. Die ungewohnte Situation und der noch unbekannte Virus werfen viele sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Fragen auf.
Erhalten Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber freigestellt werden, Lohnfortzahlungen?
Erfolgt eine Freistellung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber wegen Annahmeverzug (Arbeitsleistung wird nicht angenommen) bzw. wegen einem Betriebsrisiko, behalten die Arbeitnehmer nach § 615 BGB ihren Vergütungsanspruch (für längstens 6 Wochen), auch ohne Erbringung einer Arbeitsleistung. Selbst wenn diese Arbeitsleistung nachholbar wäre, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die ausgefallene Arbeit nachträglich zu leisten. In vielen Fällen wird derzeit jedoch das Arbeiten in Home-Office oder der Abbau von Arbeitszeitguthaben (ggf. ins Minus) angeboten.
Die bezahlte Freistellung einzelner Arbeitnehmer kann bei einer unverschuldeten Verhinderung über § 616 BGB geregelt werden. Einen Vergütungsanspruch hat der Arbeitnehmer nur, wenn ihm die Arbeitsleistung aus einem in seiner Person liegenden Grund unmöglich oder – unter strengen Anforderungen – zumindest unzumutbar ist. Es muss sich demzufolge um einen Grund handeln, der nicht für alle oder mehrere Arbeitnehmer zusammen eintritt, sondern um einen subjektiven Verhinderungsgrund, der nur bei dem betroffenen Arbeitnehmer vorliegt.
- Wenn zum Beispiel von einem Arbeitnehmer eine „unverschuldete Ansteckungsgefahr“ ausgeht und er zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer freigestellt wird.
Achtung: Dieser arbeitsrechtliche Entgeltanspruch nach § 616 BGB hat Vorrang gegenüber § 56 Infektionsschutzgesetz vor. Die Vorschrift des § 616 BGB kann allerdings arbeits- oder tarifvertraglich abgedungen werden; in diesem Fall kann der Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG bestehen.
Der Arbeitgeber hat keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Aufwendungsausgleichsgesetz, da die Zahlung nicht auf dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) beruht.
Erhalten Mitarbeiter, die in Quarantäne sind, Lohnfortzahlungen?
Wird aufgrund behördlicher Anweisung eine Quarantäne bzw. ein berufliches Tätigkeitsverbot nach § 30 und 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für den ggf. infizierten aber arbeitsfähigen Arbeitnehmer ausgesprochen, greift das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) nicht. Betroffene Arbeitnehmer haben stattdessen einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG von sechs Wochen gegenüber ihrem Arbeitgeber. Dieser muss den Entschädigungsanspruch zunächst in Vorleistungen erbringen und bekommt auf Antrag – innerhalb von drei Monaten nach Zahlung – die Entschädigung von der zuständigen Behörde (Bundesland – Regierungsbezirk des Arbeitnehmers) erstattet.
Den Antrag für Arbeitgeber finden Sie hier.
Erkrankt der Arbeitnehmer und ist somit arbeitsunfähig und wird während dieser Zeit eine Quarantäne bzw. Tätigkeitsverbot angeordnet, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EntgFG gegenüber dem Arbeitgeber.
In diesen Fällen kommt eine Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG nicht in Betracht.
Sofern ein ursprünglich nach § 56 IfSG Entschädigungsberechtigter „nachträglich“ arbeitsunfähig erkrankt, bleibt der Entschädigungsanspruch nach dem IfSG in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen.
Arbeitnehmer: Ein Entschädigungsanspruch besteht max. für sechs Wochen gegenüber dem Arbeitgeber, anschließend erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes auf Antrag direkt von der zuständigen Behörde. Sofern die Behörde jedoch die Entschädigung nicht über den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gezahlt hat, besteht ab diesem Zeitpunkt der Anspruch des Arbeitnehmers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gegenüber dem Arbeitgeber.
Arbeitgeber: Ein Erstattungsanspruch per Antrag besteht gegenüber der zuständigen Behörde. Wichtig ist hierbei die Einhaltung der Fristen. Nach Beendigung der Quarantäne haben Sie drei Monate lang Zeit den Antrag zusammen mit einer Arbeitgeberbescheinigung über die Höhe des Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge einzureichen.
Hinweis: Treffen § 616 BGB und § 31 IfSG aufeinander, ist aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) die gesetzliche Verpflichtung zur Fortzahlung der Vergütung über § 616 BGB vorrangig gegenüber § 31 IfSG! Denn, so der BGH, der Arbeitgeber müsste bei akuter Ansteckungsgefahr durch einen Arbeitnehmer diesen auch ohne ein behördliches Verbot von der Arbeit freistellen und den Vergütungsanspruch nach § 616 BGB zahlen. In diesem Fall geht die Fortzahlung somit zu Lasten des Arbeitgebers. Ausnahme: Ist im Einzel- oder Tarifvertrag die Pflicht zur Fortzahlung nach § 616 BGB ausgeschlossen, dann greift der Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers wieder nach § 56 Abs. 1 IfSG gegenüber der Behörde.
Verdienstausfallentschädigung bei behördlich angeordneter Kita- / Schulschließung?
Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 wurde mit § 56 Abs. 1a IfSG ein Entschädigungsanspruch geschaffen worden bei behördlich angeordneten Kita- und Schulschließungen. Die Regelung ist am 30. März 2020 in Kraft getreten; sie ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbots der Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann.
Der Entschädigungsanspruch ist der Dauer nach auf einen Zeitraum von längstens sechs Wochen und der Höhe nach auf 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen (Netto-)Verdienstausfalls bis zu einem Höchstbetrag von 2.016 Euro monatlich für einen vollen Monat begrenzt. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde.
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber die Entschädigung für die ersten 6 Wochen auszuzahlen und bekommt diese auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. In Zweifelsfällen sollte der Arbeitgeber hierzu eine Klärung mit der Entschädigungsbehörde veranlassen. Nach Ablauf der 6 Wochen erfolgt die Auszahlung, samt aller Beitrags- und Meldeverpflichtungen über die Entschädigungsbehörde.
Verlängerter Anspruch auf Kinderkrankengeld bei Erkrankung meines Kindes?
Ist das Kind krank und muss betreut werden, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Zusätzlich besteht für gesetzlich Versicherte ein Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 1 SGB V), wenn sie
- mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
- ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen,
- eine andere in ihrem Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann und
- das Kind unter 12 Jahren alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Je Kalenderjahr hat jeder Elternteil hat, wenn die Vorausetzungen erfüllt sind, für jedes Kind maximal 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld - Alleinerziehende bis zu 20 Arbeitstage je Kind. Insgesamt hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr - Alleinerziehende höchstens 50 Arbeitstage. Tage mit bezahlter Freistellung werden hierauf angerechnet.
NEU: Aufgrund der Corona-Pandemie wird das Kinderkrankengeld für Elternpaare jeweils 5 weitere Tage und für Alleinerziehende für zusätzliche 10 Tage gewährt. Die Regelung des § 45 Absatz 2a SGB V zur Verlängerung des Leistungszeitraums ist auf das Kalenderjahr 2020 begrenzt und wird daher zum 1.1.2021 wieder aufgehoben. Das geht aus dem Gesetzentwurf des Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) hervor, welches am 9.10.2020 vom Bundesrat gebilligt wurde.
Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter in Quarantäne bzw. bei einem behördlichen Beschäftigungsverbot?
Es besteht ein Unterschied zwischen einer Quarantäne und dem behördlichen Tätigkeitsverbot (zum Beispiel für Personen die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendlichen beschäftigt sind) – aktuell wird im Bezug auf den Coronavirus jedoch hauptsächlich Quarantäne ausgesprochen. Die Entschädigungsbehörde trägt die Beiträge nach § 57 IfSG allein. Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige Behörde die Entschädigung zunächst aus, bekommt er auch die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge erstattet.
Rentenversicherung
Die Versicherungspflicht besteht während der Zahlung der Entschädigungsleistung fort – unabhängig, ob auf Basis einer Quarantäne oder eines behördlichen Tätigkeitsverbot. Die Bemessungsgrundlage ist das letzte Bruttogehalt. Ab der 7. Woche übernimmt die Entschädigungsbehörde neben dem Krankengeld auch die Rentenversicherungsbeiträge.
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Bei versicherungspflichtigen Mitarbeitern in Quarantäne besteht die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für die komplette Zeit der Entschädigungszahlung fort. Nach spätestens sechs Wochen ist eine Abmeldung durch den Arbeitgeber (Meldegrund „30“) erforderlich. Anschließend meldet die Entschädigungsbehörde das Beschäftigungsverhältnis bei der zuständigen Krankenkasse wieder an und übernimmt die Beiträge komplett. Bei Wiederaufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung hat der Arbeitgeber eine Anmeldung (Meldegrund „10“) zu erstatten.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG endet beim behördlichen Tätigkeitsverbots das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis mit dem letzten Tag vor Beginn des Beschäftigungsverbots. Durch die fortbestehende Rentenversicherungspflicht ist der Wegfall der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Beitragsgruppenwechsel auf „0100“ zu melden. Eine Weiterversicherung ist über die Familienversicherung trotz Entschädigungszahlung möglich, da diese nicht zum Gesamteinkommen zählt. Besteht kein Anspruch auf eine Familienversicherung greift die obligatorische Anschlussversicherung, bei der die Entschädigungszahlung jedoch als Einnahme zum Lebensunterhalt zählt und somit zu berücksichtigen ist.
Besonderheit: Bei Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei sind, und in Quarantäne sind bzw. ein Tätigkeitsverbot haben, gelten Besonderheiten. Falls Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Audi BKK unter firmenkunden@audibkk.de
Melde- und Beitragsverfahren
Zahlt der Arbeitgeber auftragsweise die Entschädigung aus, übernimmt er auch die üblichen Melde- und Beitragspflichten, insbesondere die Zahlung der Beiträge und Umlagen. Ansonsten, bzw. spätestens nach sechs Wochen, nimmt die Entschädigungsbehörde die Stelle des Arbeitgebers ein. Der Arbeitgeber meldet dann den Arbeitnehmer mit dem letzten Tag, für den er auftragsweise die Entschädigung zahlt, mit (Meldegrund „30“) ab. Die Entschädigungsbehörde meldet den Arbeitnehmer mit einer eigenen Betriebsnummer ab Folgetag an und führt eigenständig die Versicherungspflichtbeiträge an die Einzugsstelle ab (SV-Beiträge übernimmt die Behörde, auch nach der 6. Wochen, wenn die Entschädigungszahlung in Höhe des Krankengelds ausfällt). Bei Wiederaufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung hat der Arbeitgeber eine Anmeldung (Meldegrund „10“) zu erstatten.
Wie lange besteht das Beschäftigungsverhältnis ohne Zahlung von Arbeitsentgelt fort?
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
Aufgrund dieser Fiktionsregelung besteht die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung für maximal diesen Zeitraum der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fort. Gleiches gilt für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bei versicherungsfreien Arbeitnehmern mit der Besonderheit, dass für diesen Monat weiterhin der Höchstbeitrag abzuführen ist.
Sollten Arbeitnehmer in der aktuellen Situation weder eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) noch eine Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) erhalten und länger als einen Monat ohne Arbeitsentgelt freigestellt sein bzw. unbezahlten Urlaub nehmen müssen, endet sozialversicherungsrechtlich nach Ablauf eines Monats ohne Arbeitsentgelt das Beschäftigungsverhältnis. Betroffene Arbeitnehmer sind dann zu diesem Zeitpunkt mit Grund 34 abzumelden.
Informieren Sie bitte in diesen Fällen Ihre Arbeitnehmer, dass für eine Weiterversicherung umgehend die zuständige Krankenkasse kontaktiert werden sollte.
Wann besteht ein konkreter Coronavirus-Verdacht?
Ein konkreter Verdacht besteht, wenn Bürger entweder Kontakt zu einem bestätigten Corona-Patienten hatten oder innerhalb der letzten 14 Tage in einem der vom Robert-Koch-Institut genannten Risikogebiete gewesen sind und zugleich Symptome einer leichten Erkältung bis hin zu einer Lungenentzündung aufweisen. Treffen diese Kriterien nicht zu, können Patienten auch weiterhin wie gewohnt ihre Haus- oder Fachärzte aufsuchen.
Können Arbeitgeber bei Auftragsengpässen Kurzarbeit anordnen und Kurzarbeitergeld beantragen?
Laut der Bundesagentur für Arbeit können Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen, wenn die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert werden. Das kann beispielsweise bei Lieferengpässen der Fall sein oder wenn es durch staatliche Schutzmaßnahmen zu vorübergehenden Betriebsschließungen kommt. Die betroffenen Beschäftigten erhalten dann Kurzarbeitergeld. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber bei der örtlichen Arbeitsagentur beantragt werden.
Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Erkrankungen Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit vorher bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.
Neu: Sozialversicherungsbeiträge aus dem Kurzarbeitergeld werden erstmals komplett erstattet durch die Bundesagentur für Arbeit. Dies war bisher nur beim Saison-Kurzarbeitergeld geregelt.
Beachten Sie bitte auch unseren Hinweis zu möglichen Phishing-Mails.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld und wie lange kann es bezogen werden?
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, bzw. bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind 67 Prozent.
Mit dem Sozialschutzpaket II wurde eine bis 31. Dezember 2021 befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeld beschlossen. Demnach gilt für Beschäftigte, deren Entgelt im jeweiligen Kalendermonat um mindestens die Hälfte verringert ist,:
- ab dem 4. Bezugsmonat 70 Prozent (Beschäftigte mit mindestens einem Kind 77 Prozent),
- ab dem 7. Bezugsmonat 80 Prozent (Beschäftigte mit mindestens einem Kind 87 Prozent) des ausgefallenen Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld.
Bis zum 31. Dezember 2020 besteht für alle Berufe während der Kurzarbeit eine Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021. Die Bezugsdauer kann aber auch unterbrochen werden. Ist die Kurzarbeit länger als drei Monate unterbrochen, entsteht ein neuer Anspruch auf maximal 24 Monate Kurzarbeitergeld.
Kurzarbeitergeld: Erstattung durch Arbeitsagentur oder
Audi BKK?
Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie müssen viele Unternehmen Kurzarbeit anmelden. Bei der Erstattung von Kurzarbeitergeld sind unter anderem bei Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern einige Besonderheiten zu beachten. Erkrankt ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, bekommt der Arbeitgeber in der Zeit der Entgeltfortzahlung das Kurzarbeitergeld entweder von der Bundesagentur für Arbeit oder der Krankenkasse erstattet.
Wichtig ist für Sie als Arbeitgeber zu beachten, dass die Krankenkasse Ihnen das Krankengeld in Höhe Kurzarbeitergeld erstattet, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der genehmigten Kurzarbeit beginnt. Das heißt, auch wenn Sie eventuell nur einige Tage im Monat Kurzarbeit im Betrieb haben, die Bundesagentur für Arbeit die Kurzarbeit jedoch immer ab Monatsersten für volle Kalendermonate bewilligt. Entscheidend ist nicht der Tag der tatsächlichen Kurzarbeit oder der Tag der Bewilligung.
Beispiel 1:
Der Betrieb beantragt am 15. März 2020 Kurzarbeit. Tatsächlich bleiben die Arbeitnehmer ab 20. März von Montag bis Mittwoch zu Hause (Kurzarbeit) und sind die Arbeitnehmer am Donnerstag und Freitag in der Beschäftigung. Die Bundesagentur für Arbeit genehmigt die Kurzarbeit ab dem 1. März 2020. Ein Arbeitnehmer erkrankt ab dem 18. März 2020. Wer ist für die Erstattung des Kurzarbeitergeldes ab 20. März zuständig?
Lösung: Die Agentur für Arbeit erstattet das Kurzarbeitergeld, weil die Kurzarbeit ab 1. März 2020 bewilligt ist und die Arbeitsunfähigkeit erst nach diesem Tag eintrat.
Beispiel 2:
Der Betrieb beantragt am 15. März 2020 Kurzarbeit. Tatsächlich bleiben die Arbeitnehmer ab 20. März von Montag bis Mittwoch zu Hause (Kurzarbeit) und sind am Donnerstag und Freitag in der Arbeit. Die Bundesagentur für Arbeit genehmigt die Kurzarbeit ab dem 1. März 2020. Ein Arbeitnehmer erkrankt ab dem 26. Februar 2020 und ist bis zum 31.03.2020. Wer ist für die Erstattung des Kurzarbeitergeldes ab 20. März zuständig?
Lösung: Die Krankenkasse erstattet das Kurzarbeitergeld, weil der Arbeitnehmer vor dem genehmigten Bewilligungszeitraum der Kurzarbeit erkrankt ist.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld und die Antragsformulare zum Download finden Sie hier.
Quelle: Audi BKK und Bundesagentur für Arbeit
Welche Unterstützungen gibt es zur Beitragszahlung aufgrund des Shutdowns von November 2020 bis Februar 2021?
Für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen gewährt der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe.
Es kann angesichts der voraussichtlichen Anzahl der betroffenen Unternehmen nicht ausgeschlossen werden, dass die Beantragung und Bewilligung einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Gleiches gilt – sofern Kurzarbeitergeld beantragt wurde – hinsichtlich der Erstattung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden und vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge.
In der Folge kann es zu temporären Liquiditätsengpässen kommen, die gleichermaßen Auswirkungen auf die Erfüllung der Beitragszahlungsverpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung entfalten.
Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes ist es daher angebracht, den Betroffenen, die sich bis zum Zufluss der Wirtschaftshilfen infolge des Umsatzeinbruchs von November 2020 bis Februar 2021 in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, durch geeignete und zugleich zeitlich begrenzte Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten auch seitens der Sozialversicherung entgegenzukommen. Aufgrund dieser besonderen Ausnahmesituation besteht die Möglichkeit, einen (erneuten) erleichterten Stundungszugang für die Beitragsmonate Dezember 2020 bis Februar 2021 anzubieten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die bereit gestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.
Demnach können auf Antrag die Beiträge für den Beitragsmonat Dezember 2020 längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Februar 2021 gestundet werden. Die Beitragsmonate Januar und Februar 2021 können bei betroffenen Arbeitgebern längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 gestundet werden können.
Den entsprechenden Antrag finden sie hier.
Diese Maßnahmen gelten entsprechend für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie vom aktuellen Teil-Shutdown betroffenen sind.
Welche Fürsorgepflichten haben Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten?
Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Mitarbeiter ihre Arbeit gefahrlos erledigen können (§ 618 BGB). Was das in Bezug auf den Coronavirus bedeutet, ist bisher noch nicht geregelt. Sinnvoll ist es auf jeden Fall, die Mitarbeiter über die aktuelle Lage zu informieren und sie z.B. durch Schulungen und Plakate mit Informationen zum richtigen Hygieneverhalten zu versorgen. Die Audi BKK stellt Ihnen gerne kostenlos das Handout „Richtig Husten und Niesen“ zur Verfügung. Schicken Sie einfach eine E-Mail mit der Anzahl der gewünschten Exemplare und Ihrer Adresse an oeffentlichkeitsarbeit@audibkk.de.
Wo gibt es weitere Informationen?
Weitere Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen von Versicherten finden Sie hier oder in unserem Informationsportal. Außerdem stellt die BZgA unter www.infektionsschutz.de weitere Informationen zur Verfügung.