Außerklinische Intensivpflege – Ihre Unterstützung mit der Audi BKK

Menschen mit schweren Erkrankungen, die außerhalb eines Krankenhauses versorgt werden müssen, brauchen eine hochspezialisierte medizinische und pflegerische Betreuung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Informationen.

Was versteht man unter außerklinischer Intensivpflege?

Die außerklinische Intensivpflege umfasst die spezialisierte Versorgung von schwerstkranken Erwachsenen und Kindern, die nicht im Krankenhaus behandelt werden. Sie richtet sich an Patientinnen und Patienten, deren Gesundheitszustand jederzeit akute, möglicherweise lebensbedrohliche Komplikationen erwarten lässt. Häufig betrifft dies Menschen, die auf eine künstliche Beatmung angewiesen sind, oder mit einem Tracheostoma versorgt sind.

Zu den typischen Leistungen gehören unter anderem:

  • die kontinuierliche Überwachung des Gesundheitszustands und gegebenenfalls sofortige medizinische Maßnahmen,
  • die Pflege des Tracheostomas und das Management der Trachealkanüle,
  • die Bedienung und Kontrolle von Beatmungsgeräten,
  • die Anwendung von Inhalations- und Absauggeräten,
  • die Erhebung und Auswertung von Vitalwerten,
  • die Einleitung und Durchführung von Notfallinterventionen.

Die Pflege kann im eigenen Zuhause, in Wohngemeinschaften für Intensivpflege oder in Pflegeeinrichtungen erfolgen. Sie wird ausschließlich von besonders qualifizierten Pflegefachkräften durchgeführt. Auch andere geeignete Orte wie betreute Wohnformen, Schulen, Kindertagesstätten oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung sind möglich.

Wer hat Anspruch auf diese Leistung?

Ein Anspruch besteht, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege vorliegt. Voraussetzung ist, dass der Gesundheitszustand eine lückenlose Überwachung durch Pflegefachkräfte erfordert, da jederzeit unerwartete und lebensbedrohliche Komplikationen auftreten können.

Darüber hinaus muss feststehen, dass die betroffenen Personen die erforderlichen Maßnahmen nicht selbstständig durchführen können.

Verordnung der außerklinischen Intensivpflege

Die Verordnung kann durch Fachärztinnen und Fachärzte ausgestellt werden. Auch Hausärztinnen und Hausärzte dürfen verordnen, sofern sie von der Kassenärztlichen Vereinigung die erforderliche Genehmigung und Qualifikation besitzen.

  • Erstverordnung: zunächst für bis zu fünf Wochen
  • Folgeverordnungen: bis zu sechs Monate, bei fehlender Aussicht auf Besserung auch bis zu zwölf Monate
  • Jede Verordnung enthält einen individuellen Behandlungsplan mit klar definierten Therapiezielen sowie, wenn erforderlich, eine Potenzialerhebung.

Über diesen Link finden Sie geeignete Ärztinnen und Ärzte. Hierzu unter „Besondere Leistungen“ den gewünschten Bereich der Außerklinischen Intensivpflege auswählen.

Potenzialerhebung: Chancen auf Entwöhnung prüfen

Vor der ersten Verordnung und anschließend alle sechs Monate wird geprüft, ob eine Beatmungsentwöhnung (Weaning) oder die Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung) möglich ist.

  • Die Potenzialerhebung erfolgt bereits vor der Erstverordnung.
  • Sie wird alle sechs Monate wiederholt.
  • Nach zwei Jahren entfällt die Verpflichtung, wenn keine Entwöhnungschancen bestehen. 

Zeigen sich Möglichkeiten zur Entwöhnung, werden gezielte Schritte eingeleitet – zum Beispiel die Überweisung in spezialisierte Einrichtungen.

Die Potenzialerhebung wird von Fachärztinnen und Fachärzten (bspw. Fachärzte für Intensivmedizin, Innere Medizin oder Pneumologie) durchgeführt, in der Regel nicht durch die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt.

Begutachtung durch den Medizinischen Dienst

Der Medizinische Dienst (MD) überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die außerklinische Intensivpflege weiterhin erfüllt sind und ob die Versorgung optimal verläuft. Dazu findet bei jedem Neuantrag und einmal jährlich eine Begutachtung vor Ort statt, beispielsweise zu Hause oder in der Pflege-Wohngemeinschaft. Die Audi BKK beauftragt den MD, dieser stimmt den Termin direkt mit Ihnen oder Ihren Angehörigen ab.

Entlassung aus dem Krankenhaus

Wenn direkt nach einem Krankenhausaufenthalt eine außerklinische Intensivpflege erforderlich ist, kann das Krankenhaus diese zunächst für sieben Tage verordnen. Bei beatmeten oder tracheotomierten Patientinnen und Patienten wird bereits im Krankenhaus geprüft, ob eine Entwöhnung oder Dekanülierung möglich ist. Die Audi BKK begleitet Sie und das Krankenhaus aktiv bei der Entlassungsplanung.

Kostenübernahme durch die Audi BKK

Die Audi BKK übernimmt die Kosten für die außerklinische Intensivpflege, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Für Versicherte ab 18 Jahren gelten folgende Zuzahlungen:

  • Bei Pflege in einer stationären Einrichtung oder in Intensivpflege-Wohngruppen: 10 Euro pro Tag
  • Bei häuslicher Pflege oder vergleichbaren Wohnformen: 10 % der täglichen Kosten plus 10 Euro je Verordnung
  • Die Zuzahlung ist auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.

Wichtig: Bei häuslicher oder WG-Versorgung tragen Versicherte die Kosten für Unterkunft und Verpflegung selbst. In einer vollstationären Pflegeeinrichtung übernimmt die Audi BKK diese Kosten.

Mehr Informationen finden Sie auf der Seite Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen.

Antrag auf Befreiung gesetzlichen Zuzahlungen

So beantragen Sie die Leistung

Reichen Sie die ärztliche Verordnung direkt bei der Audi BKK ein. Wir kümmern uns um die notwendige Prüfung durch den Medizinischen Dienst.

Wenn bei Ihnen oder einem Angehörigen voraussichtlich außerklinische Intensivpflege erforderlich wird, können Sie sich auch schon vorab an uns wenden – selbst ohne ärztliche Verordnung. Wir beraten Sie umfassend und stehen Ihnen in dieser besonderen Situation zur Seite.

Telefonnummer

07132 999-4507

E-Mail

hkp@audibkk.de 

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