Pflegeleistungen

Pflegebedürftigkeit – Was nun? Fast immer ereilt Familien diese Situation plötzlich und unerwartet. Von heute auf morgen führt eine akute Erkrankung dazu, dass Menschen nicht mehr allein zurechtkommen. Angehörige müssen dann schnell richtige Entscheidungen treffen und viele Dinge gleichzeitig organisieren. Die Audi BKK unterstützt Sie mit der Kostenübernahme verschiedener Pflegeleistungen – kompetente Pflegeberatung inklusive.

Auf einen Blick

  • Kostenübernahme für verschiedene Pflegeleistungen
  • Höhe der Kostenübernahme für die Pflegeleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad
  • Fünf Pflegegrade sowie Härtefallregelung
  • Vorversicherungszeit von zwei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung erforderlich

Die voraussichtliche Höhe Ihrer Pflegeleistung können sie hier ermitteln – Audi BKK Pflegerechner.

Im Detail

Die Audi BKK-Pflegekasse übernimmt die Kosten für folgende Pflegeleistungen:

Pflege zu Hause (ambulante Pflege)

- Pflege durch Angehörige (Pflegegeld)
- Pflege durch einen Pflegedienst (Pflegesachleistung)
- Ersatz- und Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege
- Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)
- Pflegehilfsmittel
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Pflege in einer Einrichtung (vollstationäre Pflege)

In der Regel richtet sich die Höhe der einzelnen Leistungen nach dem vorliegenden Pflegegrad. Diese ermittelt die Audi BKK mithilfe des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK).

Personen gelten als pflegebedürftig, die in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt sind oder sogenannte Fähigkeitsstörungen aufweisen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen. Der zeitliche Aufwand der Pflege wird zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nicht mehr herangezogen. Körperlich, kognitiv und psychisch beeinträchtigte Menschen werden damit bei der Begutachtung und Einstufung sowie dem Leistungsbezug gleichgestellt. Der Beitrag beträgt ab Januar 2022 3,05 Prozent bzw. 3,4 Prozent für Kinderlose des monatlichen Bruttoeinkommens bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung in Höhe von 4.837,50 €.

Überblick Gewichtung der Aktivitätsbereiche

Grafik über die sechs Aktivitätsbereiche zur Berechnung der Beeinträchtigung einer Person
Grafik über die sechs Aktivitätsbereiche zur Berechnung der Beeinträchtigung einer Person

Sechs Aktivitätsbereiche werden zukünftig prozentual gewichtet. Sie geben Auskunft darüber, wie selbstständig eine Person ist und wo ihre Fähigkeiten beeinträchtigt sind.

  • Mobilität: 10%
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten; Verhaltensweisen und deren Problemlagen: 15%
  • Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung etc.): 40%
  • Umgang mit krankheitsspezifischen/therapiebedingten Anforderungen: 20%
  • Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte: 15%
Pflegeberatung

Jeder Versicherte der Audi BKK hat einen exklusiven Anspruch auf die Unterstützung durch einen Pflegeberater. Dieser informiert Sie gerne telefonisch zu Hilfsangeboten und Sozialleistungen, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Betreuungs- oder Versorgungsbedarf ausgerichtet sind. Bei Bedarf erstellt er auch einen individuellen Versorgungsplan. Reicht eine telefonische Pflegeberatung nicht aus, besucht Sie der Pflegeberater auf Wunsch auch zuhause, um sich vor Ort ein Bild der genauen Situation zu machen.

Nähere Informationen erhalten Sie in Ihrem Audi BKK Service Center.

Pflegegeld und Pflegesachleistung

Als Versicherter der Audi BKK können Sie selbst entscheiden, ob Sie Pflegesachleistungen, z. B. durch professionelle Krankenpflegedienste oder Geldleistungen (Pflegegeld) in Anspruch nehmen möchten. Gegebenenfalls ist auch eine Kombination aus beidem möglich. Der Umfang der gewährten Leistungen richtet sich nach der individuellen Pflegebedürftigkeit.

Pflegeeinsätze

Sofern Sie Pflegegeld beziehen, werden vierteljährlich bzw. halbjährlich sogenannte Pflegeeinsätze durch eine Pflegeeinrichtung erforderlich. Ziel dieser Einsätze ist es, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern (einschließlich praktischer pflegefachlicher Unterstützung). Die Vergütung für die Beratung wird direkt mit der Pflegekasse abgerechnet, die Erkenntnisse werden mitgeteilt – das Einverständnis des Pflegebedürftigen vorausgesetzt. Wird die Beratung nicht abgerufen bzw. nicht nachgewiesen, wird das Pflegegeld gekürzt bzw. die Zahlung eingestellt.

Ersatz- und Verhinderungspflege

Ist eine Pflegeperson (zum Beispiel Angehörige, Bekannte) an der Pflege gehindert, werden die Kosten einer Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr übernommen, und zwar in Höhe von bis zu 1.612 Euro. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn sich mehrere Personen die Pflege zeitlich geteilt haben.

Des Weiteren können bis zu 50 Prozent (bis zu 806 Euro) des Leistungsbetrages für die Kurzzeitpflege zusätzlich für die Verhinderungspflege ausgegeben werden. Die Verhinderungspflege kann dadurch in Höhe von insgesamt 2.418 Euro im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Betrag aus der Kurzzeitpflege wird vom Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege abgezogen.

Die Verhinderungspflege ist nicht auf die Ersatzpflege im Haushalt des Pflegebedürftigen beschränkt. Diese Leistung kann z. B. auch in einer Pflegeeinrichtung, einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, einer Krankenwohnung, einem Kindergarten, einer Schule, einem Internat oder einem Wohnheim für behinderte Menschen erfolgen. Es können die pflegebedingten Aufwendungen berücksichtigt werden.

Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse das 1,5-fache Pflegegeld der entsprechenden Pflegestufe nicht überschreiten. Bei Nachweis höherer Auslagen (z. B. Verdienstausfall, Fahrtkosten) ist eine Kostenerstattung von bis zu 1.612 Euro möglich; dies gilt auch, wenn die Ersatzpflege erwerbsmäßig ausgeübt wird.

Kurzzeitpflege

Kann die häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung (für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in sonstigen Krisensituationen). Der Anspruch besteht auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist. Bei zu Hause gepflegten Kindern besteht der Anspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch in geeigneten Einrichtungen, zum Beispiel der Hilfe für behinderte Menschen.

Der Anspruch besteht für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr. Übernommen werden die pflegebedingten Aufwendungen (einschl. sozialer Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege) bis zum Gesamtbetrag von 1.774 Euro im Kalenderjahr.
 
Nicht verbrauchte Leistungsbeträge aus der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf bis zu 3.386 Euro verdoppelt und die Leistungshöchstdauer auf bis zu acht Wochen ausgedehnt werden. Der in Anspruch genommene Anteil aus dem Leistungsbetrag aus der Verhinderungspflege wird auch hier vom Leistungsbetrag für eine künftige Verhinderungspflege abgezogen.

Tages- und Nachtpflege (Teilstationäre Pflege)

Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Dies gilt insbesondere bei einer kurzfristigen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit, um eine (Teil-) Erwerbstätigkeit für die Pflegeperson zu ermöglichen, eine teilweise Entlastung der Pflegeperson zu erreichen oder bei einer nur für einige Stunden notwendigen ständigen Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen.

Pflegehilfsmittel

Unsere Pflegekasse stellt im häuslichen Bereich Pflegehilfsmittel, die generell nach ihrer Konstruktion, Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung die Pflege erleichtern, Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen (für Hilfsmittel wegen Krankheit oder Behinderung können die Krankenversicherung – auch in vollstationären Einrichtungen – oder andere Leistungsträger zuständig sein). Dazu zählen zum Beispiel: zur Erleichterung der Pflege Pflegebetten, Pflegebettenzubehör, Bettzurichtungen, spezielle Pflegebetttische; zur Körperpflege/Hygiene Waschsysteme, Produkte zur Hygiene im Bett; zur selbstständigeren Lebensführung/Mobilität Notrufsysteme und zur Linderung von Beschwerden Lagerungsrollen.

Bei Pflegehilfsmitteln, die nicht leihweise überlassen werden, leistet der Versicherte eine Zuzahlung in Höhe von 10 %, höchstens jedoch 25 Euro je Mittel. Versicherte unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit. Wie in der Krankenversicherung gibt es Regelungen zur Vermeidung von Härten. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze in der Krankenversicherung erreicht haben bzw. sie durch vorstehende Zuzahlungen erreichen, werden von der Zahlung des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags befreit.

Die Aufwendungen für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel) werden monatlich in Höhe von bis zu 40 Euro übernommen.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes werden insgesamt mit bis zu 4.000 Euro bezuschusst. Dadurch soll die häusliche Pflege ermöglicht bzw. erleichtert oder eine selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen erreicht werden. Im Einzelnen zählen dazu fest mit dem Gebäude verbundene technische Hilfen (z. B. Rampen, Treppenlifte) oder Umbaumaßnahmen (z. B. Türverbreiterung, bodengleicher Zugang zur Dusche) bzw. der Ein- oder Umbau von Mobiliar. Dient eine Maßnahme zugleich mehreren Pflegebedürftigen, die verschiedenen Pflegekassen angehören, ist die zuerst angegangene Pflegekasse Kostenträger für die gesamte Maßnahme.

Die Besonderheit dieses Leistungsbereiches erfordert eine individuelle Beratung, die Ihre Pflegekasse gerne anbietet. Bitte wenden Sie sich an Ihr Audi BKK Service Center.

Vollstationäre Pflege

Anspruch auf Pflege, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung in vollstationären Einrichtungen besteht, wenn die häusliche oder
teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder aus besonderen Gründen nicht in Betracht kommt. Zuschüsse zu den Pflegekosten im Heim
Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten ab dem 1. Januar 2022 einen Leistungszuschlag auf den zu zahlenden
Eigenanteil an Pflegekosten.


Für Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5 beträgt der Leistungszuschlag:

  • fünf Prozent des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen innerhalb des ersten Jahres,
  • 25 Prozent des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, wenn sie mehr als zwölf Monate im Heim leben,
  • 45 Prozent des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, wenn sie mehr als 24 Monate im Heim leben, und
  • 70 Prozent des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, wenn sie mehr als 36 Monate im Heim leben.

    Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden als volle Monate angerechnet.

 
Gut zu wissen: Bezuschusst werden die pflegebedingten Aufwendungen. Weiterhin nicht bezuschusst werden die weiteren, teilweise erheblichen Kosten für Bewohnerinnen und Bewohner wie Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die Ausbildungsumlage und die Investitionskosten. Der Zuschuss wird von der Pflegekasse direkt mit dem Pflegeheim abgerechnet – die Eigenanteilsrechnung wird entsprechend vermindert.
 
Für zusätzliche Betreuung und Aktivierung von Pflegebedürftigen, die im Heim leben, trägt die Pflegekasse einen Vergütungszuschlag.


Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
 
Für Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen ganztägig (Tag und Nacht) untergebracht
Und verpflegt werden, wird zur Abgeltung des Anspruchs auf Leistungen bei vollstationärer Pflege ein Pauschalbetrag gezahlt. Dieser beläuft sich
auf zehn Prozent des Heimentgelts, das der Träger der Sozialhilfe mit der Einrichtung vereinbart hat (maximal 266 Euro monatlich).

 

 

BKK PflegeFinder - Hilfe für Versicherte

Der bundesweite BKK PflegeFinder bietet für alle Versicherten Hilfe, ein passendes Pflegeangebot zu finden. Pflegebedürftige und Angehörige können mit Hilfe der Datenbank ein passendes Pflegeheim, einen ambulanten Pflegedienst, spezielle Betreuungsangebote für Demenzkranke und Behinderte oder ein Hospiz finden. Die Datenbank liefert eine Übersicht über 35.000 Leistungsangebote. Nutzerfreundliche Suchfunktionen wie die Eingabe der Pflegeart, also ambulante oder stationäre Pflege, die Postleitzahl und die Eingrenzung auf einen Umkreis von fünf bis 100 Kilometern ermöglichen eine schnelle Auswahl.

Bundesweit erstmalig bietet die Pflegedatenbank einen Preisvergleich ambulanter Pflegeeinrichtungen an. Die Datenbank stellt für jeden Pflegedienst eine komplette Preisliste zur Verfügung. Im Bereich der stationären Pflege erhalten Interessierte ebenfalls gestaffelt je nach Pflegestufe eine Preisauskunft über das monatliche Heimentgelt, über den Anteil der Pflegekassen und den Anteil des Versicherten. Die Betreuungsangebote erstrecken sich über vollstationäre Pflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege, Nachtpflege, Hospize/Kinderhospize, ambulante Pflege sowie spezielle Betreuungsangebote für Demenzerkrankte und Behinderte.

In der Rubrik vollstationäre Pflege kann nach Einrichtungen für einzelne Erkrankungen wie zum Beispiel Demenz oder Multiple Sklerose, aber auch nach Blinden- oder Pflegeeinrichtungen für Kinder und Jugendliche gesucht werden.

Hier gelangen Sie zum BKK PflegeFinder

Weitere Informationen

Eine kompetente und unabhängige Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Beitrags- und Leistungsrecht innerhalb der Pflegeversicherung bietet Ihnen das Beratungstelefon des Bundesministeriums für Gesundheit. Das Bürgertelefon zur Pflegeversicherung erreichen Sie montags bis donnerstags von 8 bis 18 Uhr, freitags von 8 bis 15 Uhr unter folgenden Nummer: 030 340 60 66 – 02.

Leistungen der Pflegeversicherung in der Übersicht:

Monatliche Leistung

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Pflegegeld

316 €

545 €

728 €

901 €

Pflege-sachleistungen

689 €

1.298 €

1.612 €

1.995 €

Wohngruppen-zuschlag

214 €

214 €

214 €

214 €

214 €

Tages- und Nachtpflege

689 €

1.298 €

1.612 €

1.995 €

Vollstationäre Pflege

125 €

770 €

1.262 €

1.775 €

2.005 €

Entlastungsbetrag

125 €

125 €

125 €

125 €

125 €

Inanspruchnahme

Bitte stellen Sie bei Pflegebedürftigkeit rechtzeitig einen Antrag, eine ärztliche Bescheinigung ist dazu nicht erforderlich. Die Leistungen beginnen, wenn alle Voraussetzungen vorliegen; werden sie später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit beantragt, leistet unsere Pflegekasse ab Beginn des Monats der Antragstellung. Unverzüglich nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie eine Vergleichsliste über die Leistungen und die Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen sowie anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote. Über Anträge auf Leistungen hat die Pflegekasse innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden. Sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation angezeigt, erhalten Sie hierüber eine gesonderte Nachricht.

Bitte beachten Sie, dass die erforderliche Vorversicherungszeit für eine Leistungsinanspruchnahme grundsätzlich zwei Jahre innerhalb von zehn Jahren vor der Antragstellung beträgt. Es gilt sowohl die eigene Versicherung als auch die Familienversicherung – für Kinder liegt sie vor, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Zeiten, die bis zum Beginn der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ununterbrochen in der privaten Pflegeversicherung zurückgelegt worden sind, werden angerechnet.

Hat der Versicherte die zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt, beginnen die Leistungen, sobald die Vorversicherungszeit erfüllt wird. Unsere Pflegekasse berät Sie, wann ggf. ein neuer Antrag gestellt werden kann. Bitte wenden Sie sich an Ihr Audi BKK Service Center.

Wichtige Information

Aufgrund der aktuellen Situation zum Coronavirus haben sich einige Änderungen bei dieser Leistung ergeben.

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