Durch die Leistungen der Pflegeversicherung können viele Pflegebedürftige entsprechend ihrer persönlichen Wünsche zu Hause versorgt werden. Für diesen Fall sieht die Pflegeversicherung auch Leistungen zur sozialen Absicherung der Pflegepersonen vor.
Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, muss schnell gehandelt werden.
Hier besteht die Möglichkeit, sich im akuten Pflegefall bis zu zehn Tage vom Arbeitgeber Freistellen zu lassen, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Auf diese sogenannte Pflegezeit haben alle Arbeitnehmer und Auszubildenden– auch geringfügig Beschäftigte – Anspruch.
Die Möglichkeit zur Freistellung soll in einer einmaligen akuten Notsituation helfen und besteht daher nur einmal für jeden pflegebedürftigen Angehörigen. Ein Einkommensausgleich für die Zeit der Freistellung wird über das Pflegeunterstützungsgeld geschaffen. Als nahe Angehörige gelten Eltern, Großeltern und Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister und Kinder, Schwieger- und Enkelkinder.
Die Pflegezeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Dies bedeutet spätestens am ersten Arbeitstag der Freistellung am frühen Morgen.
Zur Feststellung des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld wird eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Diese Bescheinigung kann nachgereicht werden.
Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist bei Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers und Kinderkrankengeld oder einer vergleichbaren Leistung der Unfallversicherung ausgeschlossen.
Der Anspruch besteht für maximal zehn Arbeitstage. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent desausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wenn Sie in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung eine Einmalzahlung wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld erhalten haben, beträgt es 100 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Hiervon werden noch Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird nach Kalendertagen berechnet. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Ansprechpartnerin oder bei Ihrem Ansprechpartner der Audi BKK Pflegekasse.
Pflegezeit
Die Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftigte sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen können.
Diese Möglichkeit besteht jedoch nur in Betrieben, die mindestens 15 Beschäftigte haben. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht während dieser Zeit nicht. Während der Familienpflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Die Pflegezeit ist mindestens zehn Tage vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen.
Die Familienpflegezeit kann bis zu 24 Monate in Anspruch genommen werden. Hier wird die Arbeitszeit reduziert. Die wöchentliche Arbeitszeit muss während dieser Zeit mindestens 15 Stunden in der Woche betragen. Hier besteht die Möglichkeit nur in Betrieben, die mindestens 25 Beschäftigte haben. Anders als bei der Pflegezeit besteht hier die Möglichkeit eines Einkommensausgleichs. Dieser ist als zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Die Familienpflegezeit muss mindesten acht Wochen vor Beginn schriftlich angekündigt werden. Die Teilzeitregelung ist in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.
Wer Pflegebedürftige in ihrer häuslichen Umgebung betreut, wird sozial abgesichert. Dadurch soll die Pflegebereitschaft gefördert und der hohe persönliche Einsatz der Pflegepersonen anerkannt werden.
Pflegepersonen
Als Pflegeperson gilt, wer nicht erwerbstätig einen oder mehrere pflegebedürftige Personen(Stufe I, II oder III) wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) stellt im Rahmen der Begutachtung auch den zeitlichen Umfang der häuslichen Pflege fest. Bei der Pflegetätigkeit durch Familienangehörige wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben. Gleiches gilt für die Pflegetätigkeit sonstiger Personen, wenn die finanzielle Anerkennung nicht das gezahlte Pflegegeld (je nach Pflegestufe 244 Euro, 458 Euro, 728 Euro) übersteigt.
Rentenversicherung
Pflegepersonen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, und zwar mit dem Beginn ihrer für mindestens zwei Monate vorgesehenen Pflegeleistung bzw. -tätigkeit, wenn sie daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich, unsere Pflegekasse prüft die Voraussetzungen anhand eines besonderen Fragebogens.
Die Beiträge richten sich nach dem Umfang der Pflegetätigkeit. Je größer der Pflegeaufwand ist, desto höher sind das „angenommene“ Arbeitsentgelt und damit die spätere Rente.
Die für die Versicherungspflicht geforderte Stundenzahl von mindestens 14 Wochenstunden kann seit 2013 auch durch Zusammenrechnung der Pflege mehrerer pflegebedürftiger Personen erfüllt werden. Voraussetzung ist unverändert, dass die zu pflegende(n) Person(en)Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Die Änderung erlaubt damit künftig ein Zusammenrechnen der Pflegezeiten von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen.
Dadurch werden Pflegepersonen in die Rentenversicherung mit einbezogen, die z. B. zwei behinderte Kinder im Umfang von jeweils unter 14 Stunden wöchentlich, aber beide insgesamt über 14 Stunden wöchentlich pflegen. Aber: Nicht zusammengerechnet wird eine Pflegetätigkeit mit wenigstens 14 Stunden Wochenpflege mit einer anderen unter dieser Grenze bleibenden Pflegetätigkeit. Der wöchentliche Mindestumfang von 14 Stunden Pflege musste bisher für einen einzelnen Pflegebedürftigen erreicht werden .Bei Veränderungen des Pflegeaufwandes, Unterbrechung der Pflegetätigkeit, Auslandsaufenthalt oder Aufnahme einer Berufstätigkeit informieren Sie bitte umgehend unsere Pflegekasse. Damit können Sie nachträgliche Korrekturen vermeiden.
Durch die Pflegetätigkeit wird kein Krankenversicherungsschutz begründet. Eine bestehende Krankenversicherung (eigene oder Familienversicherung) wird, unabhängig von der Höhe des Pflegegeldes, davon nicht berührt. Das Pflegegeld gilt nicht als Einkommen im Sinne des Sozialversicherungs- und Steuerrechts.
Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren wollen, können bei beruflicher Weiterbildung nach dem Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung) gefördert werden. Pflegepersonen, die Angehörige pflegen, können sich in der Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterversichern (innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit, Vorversicherungszeit in den letzten 24 Monaten mindestens zwölf Monate).
Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz bleibt der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in der Regel bestehen. Jeder, der einen Angehörigen mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt, ist in der Pflegezeit – wie vorstehend beschrieben – rentenversichert. In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit (unabhängig vom Pflegeumfang) fort, die Beiträge werden von der Pflegekasse übernommen. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt während der Pflegezeit (vollständig freigestellt oder nur noch geringfügig beschäftigt) beitragsfrei erhalten, wenn eine Familienversicherung besteht. Sonst versichert sich der pflegende Angehörige zum Beispiel freiwillig weiter und entrichtet dafür in der Regel den Mindestbeitrag. Auf Antrag erstattet die Pflegekasse den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags. Eine Mindestpflegezeit wird nicht vorausgesetzt.
Pflegepersonen sind im Rahmen ihrer Pflegetätigkeit auch unfallversichert, wobei es auf den zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit nicht ankommt. Dazu zählen Hilfen im Bereich der Körperpflege und – soweit diese überwiegend dem Pflegebedürftigen zugutekommen – auch Pflegetätigkeiten in den Bereichen Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Pflegepersonen erhalten nach einem Unfall oder bei einer Berufskrankheit die im Sozialgesetzbuch VII vorgesehenen Leistungen (umfassende Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, Geldleistungen usw.). Die Beiträge trägt der gemeindliche Unfallversicherungsträger, in dessen Bereich der Ort der Pflegetätigkeit (Pflegehaushalt) liegt.
Für Angehörige und Pflegende ist diese Tätigkeit oftmals mit körperlichen und seelischen Belastungen verbunden. Zu ihrer Entlastung und zur Verbesserung der Pflegesituation werden deshalb Beratungsgespräche und Pflegekurse angeboten. Dort werden Kenntnisse vermittelt und vertieft, die zur Pflegetätigkeit in der häuslichen Umgebung notwendig und hilfreich sind. Bitte fragen Sie uns, wenn Bedarf oder Interesse besteht.
Alle Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie bei Ihrer Audi BKK Pflegekasse.
Der tägliche Pflegeaufwand und somit die Einstufung in eine Pflegestufe wird der MDK im Auftrag der Pflegekasse vornehmen.