Wer einen Angehörigen oder eine nahestehende Person regelmäßig pflegt, übernimmt eine wichtige Aufgabe. Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt die Pflegeversicherung diese Tätigkeit durch Beiträge zur Sozialversicherung.
Pflegepersonen können dadurch Ansprüche in der Rentenversicherung erwerben, während der Pflege gesetzlich unfallversichert sein und unter bestimmten Bedingungen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erhalten. Damit Sie als Pflegeperson diese sogenannte soziale Sicherung erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Voraussetzungen für die soziale Sicherung
Eine soziale Absicherung ist möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2
- die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt
- die Pflege umfasst mindestens 10 Stunden pro Woche
- die Pflege verteilt sich auf mindestens 2 Tage pro Woche
- die Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig
- die Pflegetätigkeit ist auf länger als 2 Monate angelegt
Wenn Sie die oben genannten Kriterien erfüllen, haben Sie Ansprüche in der Rentenversicherung, sind gesetzlich unfallversichert und erhalten möglicherweise Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Wir prüfen gerne Ihren Anspruch auf soziale Leistungen, schicken Sie uns dazu bitte den ausgefüllten Fragebogen.
Unfallversicherung während der Pflege
Erfüllen Pflegepersonen die Voraussetzungen für die soziale Sicherung, sind sie während der pflegebezogenen Tätigkeiten gesetzlich unfallversichert.
Versichert sind Sie zum Beispiel in folgenden Fällen:
- Hilfe bei der Körperpflege
- Unterstützung im Haushalt
- Einkäufe
- Fahrten zur gepflegten Person
- Begleitung zu Arztterminen
Ein gesonderte Anmeldung in der Unfallversicherung ist nicht notwendig. Das erfolgt automatisch. Sollten Sie einen Unfall haben, geben Sie bitte bei der ärztlichen Behandlung an, dass dieser während der Pflegetätigkeit passiert ist. Ein Unfall sollte innerhalb von drei Tagen gemeldet werden. Zuständig ist die örtliche Unfallkasse.
Weiterführende Informationen finden Sie beim Spitzenverband der DGUV.
Mehr Rente für private Pflegepersonen
Pflegepersonen können Rentenversicherungsbeiträge erhalten, wenn sie wegen der Pflege beruflich kürzertreten oder nur eingeschränkt arbeiten.
Zusätzlich gilt:
- die eigene Erwerbstätigkeit beträgt höchstens 30 Stunden pro Woche
- es wird nach Erreichung der Regelaltersgrenze keine volle Altersrente bezogen
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad, der Pflegeleistung und dem Umfang der Pflege.
Weiterführende Informationen zum Thema Angehörige pflegen finden Sie hier.
Arbeitslosenversicherung während der Pflege
Erfüllen Pflegepersonen die oben genannten Voraussetzungen, können auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernommen werden.
Zusätzlich müssen aber folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Vor Beginn der Pflege bestand eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Bezug von Arbeitslosengeld
- während der Pflege besteht keine andere Versicherungspflicht
Dadurch bleibt der Versicherungsschutz für den späteren beruflichen Wiedereinstieg erhalten.
Weiterführende Informationen zur Sozialen Absicherung von Pflegepersonen.