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Das Audi BKK Corona Leistungspaket
Stand: 20.01.2021
Corona: Diese Krise ist eine große Herausforderung. Fest steht auch: Krisen bewältigt man am besten gemeinsam. Wir stehen an der Seite unserer Versicherten und leisten unseren Beitrag, um das Leben ein wenig zu erleichtern. Dazu haben wir für einige unserer Leistungen nutzerfreundliche Regelungen geschaffen für die teilweise unterschiedliche Termine bzw. Befristungen gelten.
Corona-Impfungen – aktuelle Informationen
Eine Impfung gegen Corona wird voraussichtlich ab 27. Dezember 2020 in bundesweit ca. 400 Impfzentren vorgenommen.
Informationen zum Ablauf der Impfung, der Terminvergabe, benötigte Dokumente oder zur Reihenfolge der zu impfenden Personen finden Sie auf den Internetseiten des Bundeslandes:
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ich bin krank und kann nicht arbeiten. Wegen der Ansteckungsgefahr möchte ich während der Corona-Pandemie aber auch nicht persönlich zum Hausarzt. Kann ich eine Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz AU) auf anderem Wege erhalten?
Angesichts bundesweit wieder steigender COVID-19-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungs- und Grippesaison hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erneut auf eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt. Befristet vom 19. Oktober 2020 vorerst bis 31. März 2021 können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
AHA – Abstand+Hygiene+Alltagsmaske
Abstand, Hygiene, Alltagsmasken: Die sogenannte AHA-Formel bietet zuverlässigen Schutz vor einer COVID-19-Infektion und hat in der Bevölkerung eine hohe Akzeptanz. Das ergab eine Studie des COVID-19 Snapshot Monitorings (COSMO), an dem die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) als Partnerin beteiligt ist.
Die repräsentative Befragung ergab, dass 89,2 Prozent der Befragten in der Woche zuvor häufig oder immer eine Alltagsmaske benutzt zu haben. 83,8 Prozent waschen sich häufig oder immer 20 Sekunden lang die Hände und 85,5 Prozent halten häufig oder immer 1,5 Meter Abstand.
Allerdings gibt es Unterschiede bei Alter und Geschlecht: Jüngere Befragte halten sich seltener an die Regeln als Ältere und die Akzeptanz unter Frauen ist höher als bei Männern. Als Gründe, warum nicht immer eine Alltagsmaske getragen wurde, sagten die Befragten, dass dies nicht immer notwendig war, da beispielsweise der Mindestabstand eingehalten werden konnte. Das ist im Alltag aber nur selten der Fall. Achten Sie deshalb auf sich und Ihre Mitmenschen und nutzen Sie den AHA-Effekt. Denn Abstand, Hygiene und Alltagsmasken schützen nicht nur vor COVID-19, sondern auch vor der Grippe und anderen Infektionskrankheiten.
Versorgung Risikogruppen mit FFP2-Masken
Um die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus besser zu bekämpfen, wird derzeit die Versorgung von Corona-Risikogruppen mit FFP2-Masken vorbereitet (27,3 Millionen Menschen). Das Verfahren setzt sich aus zwei Stufen zusammen:
Erstversorgung: Ab dem 15. Dezember 2020 erhalten Risikogruppen gegen Vorlage des Personalausweises oder durch Eigenauskunft über die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe drei kostenlose Masken in der Apotheke. Diese Regelung soll laut Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember gültig sein.
Folgeversorgung: Vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2021 können einmalig sechs Masken in den Apotheken abgeholt werden und vom 16. Februar bis zum 15. April noch einmal. Dafür lässt die Audi BKK ihren Versicherten, die zu den Risikogruppen gehören, per Post zwei Coupons für jeweils sechs Masken zukommen. Pro Coupon wird ein Eigenanteil von zwei Euro fällig.
Wir bereiten in enger Abstimmung mit dem GKV Spitzenverband die Versorgung unserer Versicherten vor. Derzeit ist geplant, dass der Versand der Anschreiben inklusive der Coupons in der zweiten Kalenderwoche 2021 beginnt.
Anspruchsberechtigte Personen
(1) Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn
1) sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
2) bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen:
a) chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
b) chronische Herzinsuffizienz,
c) chronische Niereninsuffizienz,
d) Zerebrovaskuläre Erkrankung, insbesondere Schlaganfall,
e) Diabetes mellitus Typ 2,
f) aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen oder stattfindende oder bevorstehende Therapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
g) stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
h) Risikoschwangerschaft.
(2) Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Corona-Warn-App
Mit bundesweit rund 16 Millionen Downloads schon heute auf vielen Smartphones mit dabei: die Corona-Warn-App.
Sie dokumentiert die digitale Begegnung zweier Smartphones und informiert Sie umgehend bei Kontakt mit einer Coronapositiv getesteten Person – unverzichtbar für eine zügige Nachverfolgung und
Unterbrechung von Infektionsketten.
Hier können Sie die App für iOS und Android herunterladen:
Die digitale Hebammenberatung
Ich bin schwanger. Meine Hebamme darf aktuell keine Hausbesuche machen. Gibt es für mich andere Wege der Beratung?
Als Schwangere oder frischgebackene Mutter müssen Sie nicht auf persönliche Zuwendung und Hilfe von freiberuflichen Hebammen verzichten. Bis 31. März 2021 können Sie verstärkt auf Beratung oder Kursteilnahme per Videotelefonie zurückgreifen. Neben kurzen Beratungen per Telefon sind längere Gespräche in einer persönlichen Atmosphäre möglich. So sind Sie in dieser außerordentlichen Situation weiter gut versorgt. Und auch freiberufliche Hebammen profitieren: Mögliche Verdienstausfälle werden auf diesem Weg minimiert.
Sie finden keine Hebamme in Ihrer Region, die Sie betreuen kann?
Dann können die Hebammen des Audi BKK-Kooperationspartners Kinderheldin GmbH Ihnen weiterhelfen. Fordern Sie einfach den Gutschein-Code telefonisch unter 0841 887-887 oder per E-Mail an info@audibkk.de an.
Der Geburtsvorbereitungs- oder Rückbildungskurs wurde abgesagt?
Kein Problem! Nehmen Sie einfach an einem Online-Kurs der Kinderheldin GmbH teil. Ausgebildete Hebammen leiten die Kurse live und beantworten Ihre Fragen. Melden Sie sich unter www.kinderheldin.de/kurse an. Selbstverständlich übernimmt die Audi BKK die Kosten.
Was sollten Schwangere und stillende Mütter in der Corona-Pandemie beachten?
Gerne beantworten Ihnen die Ärzte der Kinderheldin GmbH montags bis freitags von 14 bis 16 Uhr Ihre Fragen unter 030-629340330 oder www.kinderheldin.de
Das Fitnessstudio für Zuhause
Meine Sportkurse fallen aus. Wie kann ich mich zu Hause fit halten?
Keine Ausreden! Das gilt auch bei geschlossen Fitnessstudios und abgesagten Sportevents. Die Audi BKK bringt Ihnen in Zusammenarbeit mit den führenden Online-Fitnessplattformen Gymondo und YogaEasy professionelle Sportübungen und Anleitungen direkt ins Wohnzimmer. Also: runter vom Sofa und ab auf den Boden!
Sonderaktion für Versicherte der Audi BKK
Lust auf Cardio, Kampfsport oder ein Tanzworkout? Melden Sie sich an unter www.audibkk.de/gymondo. Versicherte der Audi BKK erhalten auf alle Preise 30 Prozent Rabatt. Damit Sport in Zeiten der Corona-Pandemie nicht zu kurz kommt, können Sie das Angebot aktuell 7 Tage kostenlos testen.
Entspannen Sie mit YogaEasy! Versicherte der Audi BKK profitieren von 25 Prozent Rabatt auf den gewählten Pass. Einfach unter www.audibkk.de/yogaeasy anmelden. Sie sind sich nicht sicher? Dann testen Sie das Programm 30 Tage lang kostenlos ganz ohne Abobindung.
Gesundheitskurse
Sie haben vor Ort bereits einen Gesundheitskurs der Audi BKK begonnen?
Wenn dieser aufgrund der Corona-Pandemie unterbrochen werden muss, können die fehlenden Kurseinheiten bis 31.12.2020 nachgeholt werden. Vor Ort oder online. Bitte besprechen Sie die Möglichkeiten mit Ihrem Kursanbieter.
Sie können Ihren Kurs nicht regelmäßig besuchen?
In dieser besonderen Situation verzichten wir auf die Prüfung der regelmäßigen Teilnahme und erstatten anteilig die Gebühren für die tatsächlich absolvierten Kurseinheiten. Für einen zertifizierten Kurs erstatten wir wie gewohnt 100 %, maximal 90 Euro. Ihr Kursanbieter stellt Ihnen die erforderliche Teilnahmebescheinigung aus.
Was ist mit Kursen, die auf Grund von Kontaktbegrenzungen nicht als Präsenzkurs durchgeführt werden können?
Präventionskurse, die wegen der Kontaktbegrenzungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht als Präsenzkurse durchgeführt werden können, können für einen begrenzten Zeitraum nach Zustimmung des Versicherten unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) durchgeführt werden. Die Kurse sind bis spätestens 31. März 2021 zu beenden.
Rauchstopp lohnt gerade jetzt.
Haben Raucher ein höheres Risiko an Covid-19 zu erkranken?
Laut dem Robert-Koch-Institut gehören Raucher zu den Risikogruppen für schwere Verläufe von COVID-19. Wissenschaftler raten nun mit dem Rauchen aufzuhören, dann dazu sei es nie zu spät. Wer es jetzt schafft, kann das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach einer Coronainfektion senken.
Ein erster Schritt aus der Sucht ist für viele der Umstieg auf die E-Zigarette, bei der aromatisierte und/oder nikotinhaltige Flüssigkeiten (Liquids) beim Ziehen am Mundstück vernebelt und als Aerosol inhaliert werden. Ausstiegswillige können den Nikotinzusatz im Liquid nach und nach reduzieren. Doch die E-Zigarette gilt keineswegs als unbedenklich, da der Lunge noch immer schädliche Substanzen zugeführt werden.
Wer sicher gehen will, hört ganz auf.
Die Audi BKK unterstützt Aufhörwillige dabei, sich von ihrer Nikotinsucht zu befreien – zum Beispiel mit qualitätsgeprüften Online-Nichtraucherkursen. Bei regelmäßiger Teilnahme, erstattet die Audi BKK bis zu 100 Prozent der Kursgebühren, maximal 90 Euro pro Kurs. Eine Übersicht aller bezuschussungsfähigen Präventionskurse gibt es in der Kursdatenbank der „Zentralen Prüfstelle Prävention“ unter www.audibkk.de/rauchstopp.
Endlich Nichtraucher bleiben.
Nichtraucher werden ist schwer. Es dann auch zu bleiben, oft noch schwerer. Zu widerstehen fällt leichter mit der neuen Audi BKK App „StartStop-Rauchfrei“. Diese App zeigt genau an, wie schon wenige Minuten nach dem Rauchstopp die Gesundheit und auch der Geldbeutel vom Nichtrauchen profitieren. Jetzt die App „StartStop-Rauchfrei“ herunterladen!
Mehr Informationen finden Sie in der Gesundheitsbroschüre „Rauchfrei sein – Ein Gewinn fürs Leben.“
Kinderkrankengeld
Kinderkrankengeld: Erweiterter Anspruch im Jahr 2021
Das GWB-Digitalisierungsgesetz wurde am 18.1.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit sind die gesetzlichen Änderungen zum Kinderkrankengeld rückwirkend zum 5.1.2021 in Kraft getreten. Sie treten zum 1.1.2022 außer Kraft.
Das Kinderkrankengeld soll es berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Aufgrund der besonderen Herausforderungen in der Corona-Pandemie wird dieser Anspruch für 2021 ausgeweitet. Er besteht nicht nur, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung aus einem anderen Grund zu Hause erforderlich wird. Etwa weil die Schule, die Kita, oder auch die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind.
Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren versichertes Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es müssen also sowohl der Antragsteller als auch das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein, ob das Kind allerdings familienversichert ist oder aufgrund einer anderen Vorschrift ein eigenes Versicherungsverhältnis begründet, das keinen Anspruch auf Krankengeld beinhalten muss (z.B. Waisenrentenbezieher), ist unerheblich. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.
Wie viele Krankentage stehen den Familien zu?
Durch das GWB-Digitalisierungsgesetz wurde der § 45 SGB V, der den Anspruch auf Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte regelt, um einen neuen Absatz 2a erweitert. Durch diesen verlängert sich der Anspruch auf Kinderkrankengeld abweichend von § 45 Abs. 2 SGB V für das Kalenderjahr 2021 je Elternteil für jedes Kind auf bis zu 20 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf bis zu 40 Arbeitstage. Der Anspruch besteht für Versicherte mit mehreren Kindern für nicht mehr als 45 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 90 Arbeitstage.
Darf der komplette Anspruch für Schul-/Kitaschließungen verwendet werden?
Ja. Die 20 oder auch 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.
Müssen Schule oder Kita komplett geschlossen sein?
Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.
Was gilt, wenn die Eltern neben der Kinderbetreuung im Home-Office arbeiten könnten?
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden könnte.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns. Es gibt eine Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld. Sie liegt bei 112,88 Euro (Jahr 2021) pro Tag.
Wie und wo wird das Geld beantragt?
Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse und weisen auf geeignete Weise nach, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht wird.
Aufgrund der aktuellen Situation im Rahmen des Lockdown wollen wir so unbürokratisch wie möglich unseren Kunden weiterhelfen.
Daher verzichten wir bis auf Weiteres auf den Nachweis der Kita oder Schule zur pandemiebedingten Schließung. Ihre Bestätigung auf dem Antrag ist als geeigneter Nachweis für den Grund der Betreuung des Kindes ausreichend.
Den Antrag erhalten Sie hier: "Audi BKK Antrag Kinderkrankengeld"
Besteht parallel Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes?
Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.
Wie wird die Maßnahme finanziert?
Zur Refinanzierung der Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung zahlt der Bund zum 1. April 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss von 300 Millionen Euro in den Gesundheitsfonds. Die tatsächlichen Mehrausgaben hängen maßgeblich von der Inanspruchnahme der Leistung ab. Wie hoch der Bundeszuschuss tatsächlich ausfallen muss, wird im Jahr 2022 auf Grundlage der endgültigen Jahresrechnungsergebnisse bestimmt.
Antrag auf Pflegeleistungen
Wird mein Antrag auf Pflegeleistungen auch ohne persönliche Begutachtung meines kranken Familienangehörigen weiterbearbeitet?
Bei Anträgen auf Pflegeleistungen werden Gutachten über den vorhandenen Pflegegrad aktuell nur aufgrund vorgelegter Unterlagen sowie ggf. nach telefonischen oder schriftlichen Befragungen erstellt. Auf eine persönliche Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wird zum Schutz vor möglichen Infektionen verzichtet.
Arzneimittelverordnung / Rabattarzneimittel
In Zeiten von Social Distancing bleibe ich möglichst zu Hause. Mein Medikament ist in der Apotheke aber nicht vorrätig. Muss ich erneut herkommen oder kann ich vor Ort ein Austauschpräparat bekommen?
Um die sozialen Kontakte beim Apothekenbesuch auf ein Minimum zu beschränken, hat die Audi BKK ihre Abgaberegeln für Medikamente kurzfristig gelockert. Ab sofort können Sie problemlos auf Austauschpräparate ausweichen, sollte das Rabattarzneimittel im Bedarfsfall nicht sofort in der Apotheke vorrätig sein. Das erspart Ihnen einen erneuten Gang in die Apotheke und mindert so das Infektionsrisiko für alle Beteiligten. Die Regelung gilt voraussichtlich bis 31.03.2021.
BKK MedPlus
COVID-19 – was heißt das für meine BKK MedPlus (DMP) Teilnahme?
Im Rahmen des BKK MedPlus Programms wurde das Vorgehen bei Arztbesuchen und Schulungen vom Gesetzgeber bis auf Weiteres gelockert, um eine Ansteckung mit COVID-19 zu vermeiden.
Sollten Sie aufgrund der Pandemie Ihren Arzttermin nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt wahrnehmen, so hat dies keine Auswirkungen auf Ihre (DMP) Teilnahme. Eine Terminerinnerung von uns an Sie, wird aktuell nicht erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Link zu den Covid-19 Ausnahmeregelungen.
Fahr- und Transportkosten
Die vorherige Genehmigung bei Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, entfällt bis einschließlich 31.03.2021.
Die Verordnung von Krankentransporten und Krankenfahrten nach telefonischer Anamnese ist bis einschließlich 31.01.2021 möglich.
Gesundheitswoche
Ich habe eine Gesundheitswoche gebucht. Findet sie statt?
Bitte setzen Sie sich direkt mit dem jeweiligen Haus in Verbindung, in dem die Gesundheitswoche gebucht wurde.
Heilmittel
Was muss ich beachten wenn ich eine Verordnung zur Physiotherapie, Ergotherapie oder einer anderen Form der Heilmitteltherapie ausgestellt bekomme?
Bei ärztlich und zahnärztlich verordneten Heilmittelbehandlungen wie der Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungstherapie, Podologie und der Stimm-, Sprach- und Schlucktherapie wurden aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie folgende Änderungen beschlossen:
- Frist für den Behandlungsbeginn wurde von 14 auf 28 Tage verlängert.
- Verlängerung der Fristen im Rahmen des Entlassmanagements: Krankenhausärztinnen und -ärzte können, voraussichtlich bis 31.03.2021, nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern nunmehr bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus Heilmittel verordnen.
- Eine Videobehandlung ist bei einigen Behandlungen bis 31.03.2021 möglich, sofern die Behandlung aus therapeutischer Sicht aktuell nur in diesem Rahmen durchgeführt werden kann.
Soziotherapie
Was gilt es bei Verordnungen von Soziotherapie zu beachten (vorerst befristet bis zum 31.01.2021)?
- Soziotherapie kann unter bestimmten Voraussetzungen – mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten – auch als Videobehandlung stattfinden.
- Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wurde von 3 Tage auf 10 Tage verlängert.
Befristet, solange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, längstens bis zum 31. März 2021 gilt:
- Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements Soziotherapie nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen.
- Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.
Hilfsmittelversorgung
Werde ich weiter mit wichtigen Hilfsmitteln versorgt?
Um den persönlichen Kontakt zwischen Ihnen und Ihren Leistungserbringern so weit wie möglich zu vermeiden, können Hilfsmittel vorrangig per Versand abgegeben werden – es sei denn, ein persönlicher Kontakt ist zwingend erforderlich (z. B. zur Anpassung). In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Versorgung nicht evtl. aufschiebbar ist. Beratungen oder Hinweise zur Einweisung in den Gebrauch der Hilfsmittel erfolgen vorrangig telefonisch, per E-Mail, per Verweis auf Videoeinweisungen oder durch digitale Medien.
Weitere Sonderregelungen zur Hilfsmittelversorgung finden Sie hier.
Psychotherapie – Besonderheiten
Welche Änderungen gibt es bei Leistungen rund um meine Psychotherapie?
Aufgrund des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 haben wir einige Anpassungen in der Psychotherapie-Vereinbarung vorgenommen. Dies betrifft die Möglichkeit per Videokonferenz an Psychotherapeutischen Sprechstunden und probatorischen Sitzungen teilzunehmen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Ich habe Erstgespräche im Rahmen einer Psychotherapie. Wie kann ich diese ohne persönlichen Kontakt fortführen?
In unserem Vertrag MindDoc werden aufgrund der aktuellen Corona-Situation alle neu gebuchten, bisher persönlichen Erstgespräche durch Video-Erstgespräche ersetzt. So minimieren wir die Ansteckungsgefahr unserer kooperierenden Behandler und Patienten und halten gleichzeitig Ihre Versorgung auch in diesen schwierigen Zeiten aufrecht. Die weitere Psychotherapie erfolgt generell per Video. Wir werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt wieder zu persönlichen Erstgesprächen als Goldstandard der Behandlung zurückkehren.
Vorsorgeuntersuchungen für Kinder
Für mein Kind steht eine Vorsorgeuntersuchung an. Kann ich diese nachholen?
Für die Kindervorsorgeuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 und U9 sind die Untersuchungszeiträume und Toleranzgrenzen beim Alter der Kinder bis voraussichtlich 31. März 2021 ausgesetzt. Sie können die für Ihr Kind wichtige Untersuchung also auf einen späteren Zeitraum verschieben. Die Abrechnung erfolgt wie gewohnt über die elektronische Gesundheitskarte.