Wichtige Informationen rund um Corona

Auf dieser Seite finden Sie Informationen und Hintergründe rund um das Coronavirus, zur Corona-Impfung und zu Regelungen bei bestimmten Leistungen.

Fragen und Antworten zur COVID-19-Impfung

Mittlerweile hatten die meisten Personen in Deutschland Viruskontakt oder wurden geimpft. Deshalb wurden die Impfempfehlungen angepasst. Gesunde Menschen unter 60 und Schwangere benötigen nach aktuellem Stand keine Auffrischimpfungen, sprich keine vierte Impfung mehr.

Hingegen sollten Menschen mit Vorerkrankungen, Personen ab 60 Jahren und Menschen, die arbeitsbedingt ein hohes Infektionsrisiko tragen wie beispielsweise Pflegende,  auch nach der Pandemie noch eine Auffrischimpfung erhalten. Diese sollte alle 12 Monate erfolgen, eine Infektion kann ebenfalls als Auffrischung gelten.

Die Abrechnung erfolgt über Ihre Versichertenkarte.

Weitere Informationen finden Sie stets aktuell in den FAQs des Bundesministeriums für Gesundheit unter folgendem Link:

FAQ Coronavirus des Bundesministeriums für Gesundheit

Außerdem erhalten auf der Website der  Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung alle wichtigen Informationen zur Auffrischimpfung.

AHA+L

Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen und regelmäßig lüften. Die AHA+L Formel gehört zu unserem Alltag in Zeiten von Corona. Wir informieren, was es zu beachten gilt.

Abstand halten:
Das Coronavirus SARS-CoV-2 wird über virushaltige Tröpfchen oder Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne) übertragen. Diese werden vor allem beim Husten und Niesen versprüht, aber auch beim Atmen, Sprechen, Lachen oder Singen freigesetzt. Die Wahrscheinlichkeit, mit virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in Kontakt zu kommen, ist insbesondere im Umkreis von ein bis zwei Metern um eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person erhöht. Abstand halten reduziert daher das Risiko, sich und andere anzustecken. Achten Sie daher im öffentlichen Raum auf einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen – das gilt besonders in Innenräumen, aber auch im Freien. Wenn Sie den Abstand nicht sicher einhalten können, sollten Sie zudem eine Maske tragen.
 
Wenn Sie andere Menschen begrüßen oder verabschieden, verzichten Sie auf Händeschütteln oder Umarmungen.
 
Hygiene:
Achten Sie auf Hygiene beim Husten und Niesen: Husten oder niesen Sie in ein Taschentuch und wenden Sie sich dabei von anderen ab. Einmaltaschentücher sollten Sie anschließend in einem Mülleimer entsorgen, Stofftaschentücher bei 60 ° C waschen. Ist kein Taschentuch griffbereit, halten Sie die Armbeuge vor Mund und Nase.
 
Händewaschen reduziert generell das Infektionsrisiko. Waschen Sie sich regelmäßig die Hände mit Seife, insbesondere wenn Sie nach Hause kommen, nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten, vor der Zubereitung von Speisen, vor dem Essen, nach dem Toilettengang, vor und nach dem Kontakt mit Erkrankten sowie nach Möglichkeit vor dem Anlegen und nach dem Ablegen einer Maske.
 
Gründliches Händewaschen gelingt in fünf Schritten: Halten Sie die Hände unter fließendes Wasser. Seifen Sie dann die Hände rundherum ein. Reiben Sie die Seife an allen Stellen sanft ein und lassen Sie sich hierfür 20 bis 30 Sekunden Zeit. Spülen Sie die Hände anschließend ab. Trocknen Sie die Hände sorgfältig.
 
Vermeiden Sie es, mit den Händen Mund, Nase oder Augen zu berühren. Denn die Hände können Krankheitserreger übertragen, die nach Kontakt mit Oberflächen und Gegenständen daran haften können.   
 
Alltagsmaske:
Alle Informationen zu Regelungen rund um Masken, finden Sie hier. Bitte beachten Sie jeweils die regionalen Regelungen, die von den bundeseinheitlichen Vorgaben abweichen können.
 
Lüften:
Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne) sind ein möglicher Übertragungsweg des Coronavirus SARS-CoV-2. Vor allem in Innenräumen, die schlecht belüftet sind, ist das Risiko einer Übertragung durch Aerosole erhöht.
Lüften Sie Wohnräume mehrmals täglich. Halten Sie sich mit anderen in geschlossenen Räumen auf, sollten Sie auch während des Treffens regelmäßig und gründlich lüften. Wenn eine Person im Raum hustet oder niest, sollten Sie am besten sofort lüften.

Das Lüften sollte durch Stoßlüftung über weit geöffnete Fenster über mehrere Minuten erfolgen. Als Faustregel empfiehlt das Umweltbundesamt das Stoßlüften für im Schnitt 10 bis 15 Minuten, wobei im Sommer etwa 20 Minuten gelüftet werden sollte, während im Winter bei großen Temperaturunterschieden auch schon fünf Minuten ausreichend sein können.

Corona-Warn-App

Die Corona-Warn-App (CWA) wurde Anfang Juni 2023 in den Schlaf-Modus versetzt. Davor war es möglich, mit der CWA andere Nutzerinnen und Nutzer vor einem erhöhten Infektionsrisiko zu warnen. 

Die App wird auf den Endgeräten der Nutzenden aber erhalten bleiben, damit Impfzertifikate bei Bedarf weiterhin genutzt werden können. Sollte sich die Situation wieder ändern, könnte die CWA zeitnah aus dem Schlaf-Modus geweckt und angepasst werden.

Online-Kurse

Mit unseren neuen Online-Kursen zu verschiedenen Gesundheitsthemen können Sie Ihr Training ganz flexibel in Ihren Alltag einbinden.

Ausgewählte Online-Kurse sind für Sie kostenfrei. Voraussetzung: regelmäßige Teilnahme (80 Prozent der Kurstermine) und sofern nicht bereits zwei Kurse oder die Gesundheitswoche im laufenden Kalenderjahr bezuschusst wurden.

Weitere Informationen und wie Sie teilnehmen können erfahren Sie hier.

Rauchstopp lohnt gerade jetzt.

Haben Raucher ein höheres Risiko an Covid-19 zu erkranken?

Laut dem Robert-Koch-Institut gehören Raucher zu den Risikogruppen für schwere Verläufe von COVID-19. Wissenschaftler raten nun mit dem Rauchen aufzuhören, denn dazu sei es nie zu spät. Wer es jetzt schafft, kann das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach einer Coronainfektion senken.

Ein erster Schritt aus der Sucht ist für viele der Umstieg auf die E-Zigarette, bei der aromatisierte und/oder nikotinhaltige Flüssigkeiten (Liquids) beim Ziehen am Mundstück vernebelt und als Aerosol inhaliert werden. Ausstiegswillige können den Nikotinzusatz im Liquid nach und nach reduzieren. Doch die E-Zigarette gilt keineswegs als unbedenklich, da der Lunge noch immer schädliche Substanzen zugeführt werden. 

Wer sicher gehen will, hört ganz auf.

Die Audi BKK unterstützt Aufhörwillige dabei, sich von ihrer Nikotinsucht zu befreien – zum Beispiel mit qualitätsgeprüften Online-Nichtraucherkursen. Bei regelmäßiger Teilnahme, erstattet die Audi BKK bis zu 100 Prozent der Kursgebühren, maximal 90 Euro pro Kurs. Eine Übersicht aller bezuschussungsfähigen Präventionskurse gibt es in der Kursdatenbank der „Zentralen Prüfstelle Prävention“ unter Nichtraucher-Kurse.

Endlich Nichtraucher bleiben.

Nichtraucher werden ist schwer. Es dann auch zu bleiben, oft noch schwerer. Zu widerstehen fällt leichter mit der neuen Audi BKK App „StartStop-Rauchfrei“. Diese App zeigt genau an, wie schon wenige Minuten nach dem Rauchstopp die Gesundheit und auch der Geldbeutel vom Nichtrauchen profitieren. Jetzt die App „StartStop-Rauchfrei“ herunterladen!

Mehr Informationen finden Sie in der Gesundheitsbroschüre „Rauchfrei sein – Ein Gewinn fürs Leben.“

Kinderkrankengeld

Welche Sonderregelungen gibt es 2023?

Die für das Kalenderjahr 2022 geltenden Regelungen eines erweiterten Anspruchs auf Kinderkrankengeld werden auch im Kalenderjahr 2023 fortgeführt.

Danach haben gesetzlich Versicherte im Jahr 2023 pro Kind und Elternteil bis zu 30 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld; bei mehreren Kindern beträgt die Höchstanspruchsdauer je Elternteil 65 Arbeitstage. Alleinerziehende erhalten pro Kalenderjahr und Kind 60 Arbeitstage, bei mehreren Kindern maximal 130 Arbeitstage.

Der Anspruch auf ein Kinderkrankengeld aus pandemiebedingten Gründen endet mit Ablauf des 07.04.2023. Damit besteht für Betreuungszeiten ab dem 08.04.2023 kein Anspruch mehr auf Kinderkrankengeld, sofern das Kind aus Gründen nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V (Corona-Pandemie) betreut werden muss. Dies gilt auch für zu diesem Zeitpunkt laufende Betreuungszeiten. Bei Erkrankung des Kindes bleibt der erweiterte Anspruch darüber hinaus für das Kalenderjahr 2023 erhalten.

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren versichertes Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es müssen also sowohl der Antragsteller als auch das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein, ob das Kind allerdings familienversichert ist oder aufgrund einer anderen Vorschrift ein eigenes Versicherungsverhältnis begründet, das keinen Anspruch auf Krankengeld beinhalten muss (z.B. Waisenrentenbezieher), ist unerheblich. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.
 

Darf der komplette Anspruch für Schul-/Kitaschließungen verwendet werden?

Ja. Die 30 oder auch 60 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.
 

Müssen Schule oder Kita komplett geschlossen sein?

Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.
 

Was gilt, wenn die Eltern neben der Kinderbetreuung im Home-Office arbeiten könnten?

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden könnte.
 

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns. Es gibt eine Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld. Sie liegt bei 116,38 Euro (Jahr 2023) pro Tag.

 

Besteht parallel Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes?

Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes. (Regelung bis einschließlich 23.09.2022). Der Deutsche Bundestag stellt derzeit keine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest, daher endet der Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs. 1a IfSG mit Ablauf des 23.09.2022.

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