Elternzeit, Mutterschaftsgeld und Geburtsurkunden – vor und nach der Geburt müssen werdende Eltern einiges beachten, Fristen einhalten und Formulare ausfüllen. Damit Sie alles im Blick behalten, geben wir Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Formalitäten.
Herzlichen Glückwunsch, Sie erwarten ein neues Familienmitglied! Das ist für alle eine spannende Zeit, in der aber auch einiges vorbereitet werden muss. Neben den Vorbereitungen auf die Geburt ist auch das neue Leben danach eine ziemliche Herausforderung. Damit Sie sich unbeschwert auf den Nachwuchs freuen können, geben wir Ihnen hier eine Übersicht über alle wichtigen Formalitäten, die vor und nach der Geburt erledigt werden müssen.
Checkliste vor der Geburt: Diese Anträge frühzeitig stellen
Mutterschaftsgeld beantragen
Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt gilt für Frauen der Mutterschutz. Wenn Sie bei Beginn des Mutterschutzes krankenversichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben oder Ihnen wegen der Schutzfrist kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, haben Sie in dieser Zeit auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Falls Sie familienversichert sind und in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, können Sie ein Mutterschaftsgeld direkt beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen.
Frist und Formulare: Das Mutterschaftsgeld können Sie beantragen, sobald Sie eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin haben. Nach der Geburt reichen Sie zusätzlich eine Geburtsurkunde mit dem Vermerk „Nur für die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft“ bei der Audi BKK ein. Hier finden Sie weitere Informationen zum Mutterschaftsgeld und den digitalen Antrag.
Elternzeit anmelden: Fristen für Mutter und Vater
Viele Eltern nehmen nach der Geburt Elternzeit, um so viel Zeit wie möglich mit dem Nachwuchs zu verbringen und sich an das neue Leben zu gewöhnen. Elternzeit muss nicht beantragt, sondern kann einfach bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber angemeldet werden. Die Anmeldung muss schriftlich mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit erfolgen.
Frist: Für die Mutter beginnt die Elternzeit nach dem Mutterschutz. Daher reicht es, wenn die Elternzeit nach der Geburt angemeldet wird, spätestens sieben Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist. Der Vater beziehungsweise der andere Elternteil, der das Kind nicht zur Welt bringt, muss die Elternzeit mindestens sieben Wochen vor dem errechneten Termin bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber anmelden. Lassen Sie sich die Elternzeit auf jeden Fall von Ihrer Arbeitsstelle bestätigen.
Unser Fristenrechner hilft Ihnen, die wichtigen Fristen zum Mutterschutz und zur Elternzeit im Blick zu behalten.
Elterngeld vorbereiten
Wer sein Kind nach der Geburt ausschließlich oder überwiegend selbst betreut, hat Anspruch auf Elterngeld. So soll das Einkommen, das durch die Betreuung wegfällt, ausgeglichen werden. Der Antrag wird je nach Bundesland und Wohnort bei der zuständigen Elterngeldstelle eingereicht.
Frist: Elterngeld kann erst nach der Geburt des Kindes beantragt werden. Der Antrag kann aber bereits während der Schwangerschaft vorbereitend ausgefüllt werden, so wartet auf Sie nach der Geburt eine Formalität weniger. Sie sollten den Antrag innerhalb der ersten drei Lebensmonate Ihres Kindes stellen, da Elterngeld für maximal drei Lebensmonate rückwirkend gezahlt wird.
Welche Elterngeldstelle für Sie zuständig ist und welches Formular Sie ausfüllen müssen, erfahren Sie im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Vaterschaft anerkennen und Sorgerecht beantragen
Bei verheirateten Paaren ist keine Vaterschaftsanerkennung nötig. Unverheiratete Paare können bereits vor der Geburt des Kindes die Vaterschaft anerkennen lassen und das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Das hat den Vorteil, dass der Vater direkt in die Geburtsurkunde eingetragen wird. Die Vaterschaft kann beim Jugendamt, beim Standesamt oder bei einem Notar anerkannt werden.
Checkliste nach der Geburt: Baby anmelden und Leistungen sichern
Baby beim Standesamt anmelden
Endlich ist Ihr Baby auf der Welt. Eine neue, schöne Zeit beginnt, die natürlich auch ganz schön anstrengend sein kann. Auch deshalb, weil noch weitere Formalitäten erledigt werden müssen – wie zum Beispiel der Gang zum Standesamt, um den Nachwuchs anzumelden. Dies ist sehr wichtig, um die Geburtsurkunde zu erhalten, die Sie für wichtige Anträge brauchen. Für die Anmeldung benötigen Sie eine Geburtsbescheinigung, die direkt vom Krankenhaus, Geburtshaus oder der Geburtsklinik an das Standesamt übermittelt wird. Wurde Ihr Kind zu Hause geboren, müssen Sie die Geburtsbescheinigung dem Standesamt innerhalb einer Woche selbst vorlegen. Die Anmeldung beim Standesamt kann von einem Elternteil oder alternativ von jemandem mit einer Vollmacht erledigt werden.
Frist: Innerhalb einer Woche nach der Geburt müssen Sie Ihr Kind anmelden – und zwar beim Standesamt, das für den Ort zuständig ist, an dem Ihr Kind geboren wurde. Das Standesamt stellt die Geburtsurkunden aus und erledigt in der Regel auch die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt.
Geburtsurkunde: Was Sie brauchen und wie oft Sie sie erhalten
Das Standesamt stellt in der Regel eine Geburtsurkunde und weitere Bescheinigungen aus, die Sie zur Beantragung von Eltern- sowie Mutterschaftsgeld und zur Anmeldung bei der Krankenkasse benötigen. Auf den Bescheinigungen ist jeweils vermerkt, für welchen Zweck sie bestimmt sind.
Baby bei der Krankenkasse anmelden: Die Familienversicherung
Jedes Familienmitglied ist bei uns herzlich willkommen und von Anfang an mitversichert. So genießt jeder neugeborene Säugling sofort nach der Geburt den Rundum-Versicherungsschutz der Audi BKK – vom ersten Tag an und ohne zusätzliche Beitragszahlung. Ein kurzer Anruf in Ihrem Service-Center genügt. Wir schicken Ihnen dann einen Fragebogen zu, den Sie uns bitte ausgefüllt zusammen mit einer Kopie der Geburtsurkunde zurücksenden. Falls Sie uns zur Beantragung des Mutterschaftsgeldes die Geburtsurkunde mit dem Vermerk „Nur für die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft“ vorlegen, entfällt eine zusätzliche Kopie der Geburtsurkunde. Nach Eingang Ihrer Unterlagen senden wir Ihnen die Gesundheitskarte für Ihr Baby zu.
Ein Anspruch auf kostenlose Familienversicherung für Ihr Kind besteht nicht, wenn Ihr Ehegatte bzw. Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz privat krankenversichert ist und sein bzw. ihr Einkommen sowohl die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze als auch Ihr Einkommen regelmäßig überschreitet.
Weitere Informationen rund um unsere Familienversicherung.
Versicherungen aktualisieren: Haftpflicht und Hausrat
Kinder mit in die Haftpflicht- und Hausratversicherung aufzunehmen, ist sehr sinnvoll. Meist genügt ein kurzer Anruf, um den neuen Familienzuwachs anzumelden.
Finanzielle Zuschüsse für Familie und Kind
Kindergeld und Kinderzuschlag beantragen
Jedes Kind hat nach der Geburt Anspruch auf Kindergeld. Das Geld kann ab dem Tag der Entbindung bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Die Geburtsurkunde muss nur auf Anfrage eingereicht werden. Der Antrag kann auch bereits vor der Geburt ausgefüllt werden.
Familien mit kleinem Einkommen haben mitunter Anspruch auf den Kinderzuschlag. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und ob Sie Anspruch auf den Zuschlag haben, erfahren Sie auf der Website der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Regionale Leistungen: Familiengeld (Bayern) und Landeserziehungsgeld (Sachsen)
Wer in Bayern lebt, kann für jedes Kind im zweiten oder dritten Lebensjahr Familiengeld beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Landesbehörde Zentrum Bayern Familie und Soziales.
Ähnliches gilt für Eltern aus Sachsen. Sie können im zweiten oder dritten Lebensjahr ihres Kindes auf Antrag ein Landeserziehungsgeld erhalten.
In der Regel stellt das Standesamt mehrere Ausfertigungen der Geburtsurkunde aus. Empfehlenswert sind mindestens drei bis vier Exemplare, da Sie die Urkunde für verschiedene Stellen gleichzeitig benötigen: für die Krankenkasse, die Elterngeldstelle, die Familienkasse für das Kindergeld sowie gegebenenfalls für den Arbeitgeber. Jede Ausfertigung ist mit einem Verwendungsvermerk versehen, der angibt, für welchen Zweck sie bestimmt ist. Fragen Sie beim Standesamt direkt nach, wie viele Exemplare in Ihrem Fall sinnvoll sind.
Elterngeld kann erst nach der Geburt des Kindes offiziell beantragt werden, da die Geburtsurkunde als Pflichtdokument benötigt wird. Den Antrag sollten Sie jedoch so früh wie möglich nach der Geburt einreichen, da Elterngeld rückwirkend nur für maximal drei Lebensmonate gezahlt wird. Wer zu lange wartet, verliert also bares Geld. Den Antrag können Sie bereits während der Schwangerschaft vorbereitend ausfüllen und nach der Geburt mit der Geburtsurkunde vervollständigen.
Die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden und zwar mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn. Für Väter oder den zweiten Elternteil, der direkt nach der Geburt in Elternzeit gehen möchte, bedeutet das: Die Anmeldung muss spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beim Arbeitgeber vorliegen. Für Mütter beginnt die Elternzeit nach dem Mutterschutz, weshalb die Frist etwas flexibler ist. Lassen Sie sich die Anmeldung in jedem Fall schriftlich bestätigen.
Nein, das ist nicht notwendig. Das Standesamt, bei dem Sie Ihr Kind innerhalb einer Woche nach der Geburt anmelden, übermittelt die Daten automatisch ans Einwohnermeldeamt. Sie müssen also nicht zusätzlich selbst aktiv werden. Wichtig ist nur, die Frist von sieben Werktagen nach der Geburt für die Anmeldung beim Standesamt einzuhalten.
Nein. Für den Zeitraum, in dem Sie Mutterschaftsgeld erhalten, ruht der Anspruch auf Elterngeld. Das Mutterschaftsgeld wird jedoch auf das Elterngeld angerechnet, sodass Ihnen finanziell kein Nachteil entsteht. In der Praxis bedeutet das: Der Elterngeldbezug beginnt in der Regel erst nach dem Ende der Mutterschutzfrist, also acht Wochen nach der Geburt.
Die gesetzliche Frist beträgt eine Woche nach der Geburt. Versäumen Sie diese, kann das Standesamt ein Bußgeld verhängen. Darüber hinaus verzögert sich die Ausstellung der Geburtsurkunde, was wiederum alle anderen Anträge, wie Elterngeld, Kindergeld, Krankenkassenanmeldung, nach hinten verschiebt. Wurden Sie im Krankenhaus oder Geburtshaus entbunden, kann die Einrichtung die Anmeldung in vielen Fällen direkt ans Standesamt übermitteln.
Nein, und es ist sogar empfehlenswert, das bereits vor der Geburt zu erledigen. Die Vaterschaftsanerkennung sowie die gemeinsame Sorgerechtserklärung können beim Jugendamt, Standesamt oder einem Notar auch pränatal beurkundet werden. Der Vorteil: Der Vater wird direkt in die Geburtsurkunde eingetragen, und Sie sparen sich einen Behördengang in der ohnehin stressigen Zeit nach der Entbindung.
Ja. Neugeborene sind bei der gesetzlichen Krankenkasse eines Elternteils vom ersten Lebenstag an beitragsfrei familienversichert – vorausgesetzt, die Voraussetzungen für die Familienversicherung sind erfüllt. Bei der Audi BKK genügt dafür ein kurzer Anruf im Service-Center. Sie erhalten dann einen Fragebogen, den Sie ausgefüllt zusammen mit einer Kopie der Geburtsurkunde zurücksenden. Die Gesundheitskarte für Ihr Baby folgt nach Eingang der Unterlagen.



