Im Detail
Wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen, die mit Arbeitsentgelt vergütet wird, werden Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherung und können die Audi BKK bis auf wenige Ausnahmen als Krankenkasse wählen. Wenn Sie vor Aufnahme der Beschäftigung bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert waren, endet diese automatisch. Waren Sie bisher privat krankenversichert, müssen Sie rechtzeitig mit dem Versicherungsunternehmen in Kontakt treten und eine Versicherungsbescheinigung der Audi BKK vorlegen. Grundsätzlich endet die private Krankenversicherung mit Ablauf des Tages vor Beginn der Beschäftigung.
Die Audi BKK stellt Ihnen nach Prüfung Ihrer Beitrittserklärung eine Mitgliedsbescheinigung aus, welche Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung vorlegen müssen.
An die Wahl einer Krankenkasse sind Sie mindestens 18 Monate gebunden. Sofern Sie vor Beginn der Beschäftigung bei einer anderen Krankenkasse als der Audi BKK noch nicht 18 Monate selbst versichert waren, ist Ihre bisherige Krankenkasse über die Aufnahme der Beschäftigung zu informieren und eine Mitgliedsbescheinigung anzufordern. Nach Ablauf der Bindungsfrist von 18 Monaten ist ein Wechsel zur Audi BKK jederzeit möglich. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Ende des Monats. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn Sie die Mitgliedsbescheinigung der Audi BKK Ihrem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist vorlegen.
Beiträge
Bereits seit dem 01.01.2015 gilt ein niedrigerer allgemeiner Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung: Er wurde von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent gesenkt. Vom Bruttoentgelt zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte, also 7,3 Prozent. Der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den die Mitglieder bisher alleine zahlen mussten, entfällt.
Für den Fall, dass Krankenkassen ihren Finanzbedarf nicht decken können, dürfen sie zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz einen prozentualen Zusatzbeitragssatz von ihren Mitgliedern erheben.
Die Audi BKK erhebt zum 01.01.2019 weiterhin einen Zusatzbeitragssatz in Höhe von 0,7 Prozent.
Sofern kein Anspruch auf Krankengeld besteht, ist der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent anzusetzen. Auch in diesem Fall zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte, also 7,0 Prozent, des Bruttoentgelts.
Der Zusatzbeitrag in Höhe von 0,7 Prozent wird ab dem 01.01.2019 von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen, so dass insgesamt zur Krankenversicherung 7,65 (7,3 + 0,35) Prozent vom Arbeitnehmer zu tragen sind. Bei Beschäftigungen ohne Anspruch auf Krankengeld wären dies 7,35 Prozent.
Seit dem 01.01.2019 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 3,05 Prozent. Bei Arbeitnehmern wird der Beitrag grundsätzlich von Arbeitgebern und Versicherten je zur Hälfte getragen (Ausnahme im Bundesland Sachsen). Für kinderlose Mitglieder fällt mit Vollendung des 23. Lebensjahres ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent an. Dieser Kinderlosenzuschlag ist vom Arbeitnehmer alleine zu zahlen.
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung wurde zum 01.01.2018 auf 18,6 Prozent gesenkt. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beläuft sich ab dem 01.01.2019 auf 2,5 Prozent. Auch hier werden die Beiträge je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Die Beiträge werden grundsätzlich aus dem Arbeitsentgelt berechnet und vom Arbeitgeber einbehalten. Dies erfolgt jedoch nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 4.537,50 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie 6.700 Euro in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost 6.150 Euro). Liegt der Verdienst über dieser vom Gesetzgeber festgelegten Grenze, werden die Beiträge maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt.
Bei Arbeitnehmern mit einem Einkommen von 450,01 Euro bis 850 Euro (ab 01.07.2019 von 450,01 bis 1.300 Euro) werden die Beiträge nach einem gesonderten Verfahren im Rahmen der Gleitzonenregelung berechnet. Der Arbeitnehmer zahlt in diesen Fällen nur einen reduzierten Beitragsanteil.
Der Arbeitgeber zahlt sämtliche Beiträge zur Sozialversicherung an die zuständige Krankenkasse. Diese leitet die Gelder an die anderen Sozialversicherungsträger weiter.
Versicherungsfreiheit bei geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigungen
Geringfügig Beschäftigte mit einem regelmäßigen Einkommen von bis zu 450 Euro pro Monat sowie Arbeitnehmer einer nicht berufsmäßig ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung bis zur Dauer von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen) pro Kalenderjahr sind versicherungsfrei.
Weitere Informationen zu geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungen erhalten Sie hier oder bei der Minijob-Zentrale.
Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Mit Aufnahme einer Beschäftigung bzw. bei jeder Änderung im Beschäftigungsverhältnis sowie zu jedem Jahreswechsel ermittelt der Arbeitgeber das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Hierzu multipliziert er das regelmäßig bezogene Arbeitsentgelt im Allgemeinen mit zwölf und rechnet einmalige Zuwendungen (zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld) hinzu, sofern diese mit Sicherheit zu erwarten sind. Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze von 60.750 Euro (Kalenderjahr 2019) sind Arbeitnehmer versicherungsfrei und können sich freiwillig bei der Audi BKK versichern, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (siehe unten "Freiwillige Versicherung").
Bitte beachten Sie, dass es für Personen, die am 31.12.2002 nicht versicherungspflichtig und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren, eine besondere Versicherungspflichtgrenze gibt. Diese entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 54.450 Euro (Kalenderjahr 2019).
Freiwillige Versicherung
Wer als Arbeitnehmer versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung ist, kann sich unter folgenden Voraussetzungen freiwillig versichern:
- Ausscheiden aus der Versicherungspflicht
- Erstmalige Beschäftigungsaufnahme in Deutschland
- Mitgliedschaft endete durch Beschäftigung im Ausland und Wiederaufnahme einer Beschäftigung in Deutschland innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr
- Ausscheiden aus der Familienversicherung
Freiwillig versicherte Beschäftigte zahlen grundsätzlich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung direkt an die Krankenkasse, erhalten jedoch von Ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. In vielen Fällen übernimmt allerdings der Arbeitgeber die Abführung der Beiträge.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Wer versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Eine Befreiung ist aus folgenden Gründen möglich:
- Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze
- Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit
- Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während der Pflegezeit
- Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit um mindestens die Hälfte der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit des Betriebes
Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
Ausschluss aus der gesetzlichen Krankenversicherung
Von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig waren.
Besonderheit Altersteilzeit
In der Altersteilzeit erfolgt eine Reduzierung der Arbeitszeit und des Entgelts auf die Hälfte. Beschäftigte und Arbeitgeber vereinbaren, wie die Arbeitszeit verteilt werden soll. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann zum Beispiel die erste Hälfte der Altersteilzeit in Vollzeit gearbeitet werden und anschließend erfolgt eine Freistellung. Es ist auch möglich, im gesamten Zeitraum die Hälfte zu arbeiten oder nur an bestimmten Tagen. Bei einer vollständigen Freistellung besteht kein Anspruch auf Krankengeld – somit ist der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung anzuwenden.
Versicherungsnachweis: elektronische Gesundheitskarte (eGK)
Die eGK ist Ihre personalisierte Krankenversichertenkarte. Auf der eGK sind die sogenannten Versichertenstammdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, etc.) gespeichert. Auf Basis dieser Daten kann der behandelnde Arzt bzw. Leistungserbringer die erbrachten Leistungen mit der Audi BKK abrechnen.
Alle Informationen zur eGK finden Sie hier.