Arbeiten ohne Strom: Wichtige arbeitsrechtliche Aspekte

Was passiert, wenn der Strom im Homeoffice ausfällt? Müssen Beschäftigte dann einen anderen Arbeitsort aufsuchen oder ist es die Verantwortung des Arbeitgebers?

Arbeitnehmende sind verpflichtet, den Arbeitgeber über einen Stromausfall zu informieren. Sollte keine Arbeit mehr möglich sein, gilt im Falle eines echten Homeoffice-Arbeitsverhältnisses (100 % Remote-Arbeit) in der Regel das Betriebsrisiko des Arbeitgebers (§ 615 BGB). Das bedeutet, dass keine Arbeitsleistung erbracht werden muss, der Entgeltanspruch jedoch weiterhin besteht. Wenn vertraglich vorgesehen, kann der Arbeitgeber anweisen, die Arbeit an einem anderen Ort (z. B. im Betrieb) fortzusetzen. Bei mobilem Arbeiten sind die Arbeitnehmer*innen in der Regel dazu verpflichtet, einen anderen Ort zu finden, an dem sie ihrer Arbeit nachkommen können, wobei sie selbstverständlich die Datenschutzvorschriften einhalten müssen.

Darf der Arbeitgeber bei Stromausfall kurzfristig anordnen, ins Büro zu kommen oder an einem anderen Ort zu arbeiten?

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich im Rahmen seines Direktionsrechts eine solche Anweisung erteilen. Dabei sind jedoch die vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben sowie die Grundsätze des billigen Ermessens (§ 106 GewO) zu beachten. Wenn die Arbeit im Homeoffice angeordnet wird, ist dies gemäß Art. 13 GG normalerweise nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer oder bei entsprechender vertraglicher Regelung möglich.

Was passiert bei Stromausfall oder IT-Problemen, wenn keine Arbeit möglich ist?

Auch hier gilt in der Regel das Betriebsrisiko des Arbeitgebers (§ 615 BGB). Sollte weder im Homeoffice noch im Betrieb eine Arbeitsleistung möglich sein, besteht weiterhin der Anspruch auf Entgelt. Dies gilt auch dann, wenn keine „Offline-Arbeit“ möglich ist, etwa das manuelle Ausfüllen von Aufträgen. Wenn vertraglich vereinbart, kann der Arbeitgeber jedoch anordnen, die Arbeit an einem anderen Ort fortzusetzen.

Kann der Arbeitgeber eine Tätigkeit im Homeoffice anordnen, wenn die Arbeitsstätte betroffen ist, der Arbeitnehmer jedoch im Homeoffice arbeiten kann?

In einem solchen Fall könnte der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice anordnen. Allerdings ist dies gemäß Art. 13 GG nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer oder bei einer entsprechenden vertraglichen Regelung möglich. Sollte es keine Anordnungsbefugnis im Vertrag geben, sollten Arbeitnehmer bei Stromausfall im Betrieb sorgfältig abwägen, ob sie sich weigern, von zu Hause aus zu arbeiten. Arbeitgeber könnten dann in Erwägung ziehen, die Lohnfortzahlung gemäß § 615 S. 2 BGB zu verweigern, wenn die Tätigkeit außerhalb des Betriebs für den Arbeitnehmer zumutbar und möglich ist.

Kann die Arbeit an öffentlichen Orten oder Notunterkünften fortgesetzt werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht?

Sofern die Datenschutzvorgaben und sonstige vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten beachtet werden, ist es auch an öffentlichen Orten oder in Notunterkünften möglich, die Arbeit fortzusetzen. Dabei müssen Angestellte auf den Schutz von Betriebsgeheimnissen achten. Zum Beispiel können in einem Café keine vertraulichen Kundengespräche geführt werden, aber E-Mails oder Briefe können problemlos geschrieben werden, wenn der Bildschirm nicht einsehbar ist und Datenschutzvorkehrungen wie eine Sichtschutzfolie genutzt werden.

Was gilt bei Arbeitsverhinderung aufgrund von Schulschließungen?

Bei einer vorübergehenden Arbeitsverhinderung ohne Verschulden des Arbeitnehmers, etwa wegen Schulschließungen und der damit verbundenen Kinderbetreuung, sieht § 616 BGB einen Anspruch auf bezahlte Freistellung vor. Dieser Anspruch kann jedoch arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen werden. In jedem Fall muss der Arbeitgeber unverzüglich über die Situation informiert werden.

Wie wird arbeitsrechtlich der Ausfall des ÖPNV behandelt, wenn Arbeitnehmende zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen?

Der Arbeitsweg fällt in die Risikosphäre der Arbeitnehmenden, die das sogenannte Wegerisiko tragen. Arbeitnehmende müssen daher eigenverantwortlich sicherstellen, dass sie rechtzeitig zur Arbeit erscheinen. Es empfiehlt sich jedoch, mit dem Arbeitgeber über mögliche Ausnahmen zu sprechen, wie etwa die Möglichkeit, an einem anderen Ort zu arbeiten oder die Arbeitszeit zu verschieben. Wenn Arbeitnehmende nicht zur Arbeit erscheinen oder zu spät kommen, kann der Arbeitgeber Entgeltkürzungen vornehmen oder Abmahnungen aussprechen.

Quelle: Haufe.de

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