Arbeitgeber muss zusammenhängenden Urlaub gewähren.
Eine Arbeitnehmerin wollte ihren Arbeitgeber per einstweiliger Verfügung dazu verpflichten, ihr drei Wochen Urlaub zu gewähren. Vor dem LAG Thüringen hatte sie damit Erfolg.
Der Arbeitgeber hatte seinen ablehnenden Bescheid damit begründet, dass im Betrieb grundsätzlich nie mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück bewilligt würden. Diese Begründung überzeugte das Landesarbeitsgericht Thüringen nicht. Das Bundesurlaubsrecht schreibt vor: Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Ausnahmen sind nur bei besonderen Gründen zulässig. Eine generelle Beschränkung auf höchstens zwei zusammenhängende Wochen verstößt deshalb gegen das Gesetz – so das klare Urteil des LAG Thüringen. Und: Die Durchsetzung war auch im Eilverfahren möglich.
Der Fall
Die Arbeitnehmerin beantragte Urlaub vom 1. bis 25. März 2026. Der Arbeitgeber verweigerte ihr die drei Wochen – mit dem Hinweis auf die betriebliche Praxis, nie mehr als zwei Wochen am Stück zu genehmigen. Die Arbeitnehmerin zog vor das Arbeitsgericht Nordhausen. Das gab ihr mit Urteil vom 23. Januar 2026 recht (Az. 2 Ca 974/25).
Trotzdem blieb der Arbeitgeber bei seiner Haltung. Daraufhin beantragte die Arbeitnehmerin im Februar 2026 eine einstweilige Verfügung – verbunden mit einer Ordnungsmittelandrohung. Der Arbeitgeber beantragte die Zurückweisung und kündigte an, Rechtsmittel einzulegen.
LAG Thüringen
Das LAG Thüringen stellte klar: Urlaub kann grundsätzlich auch per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden – selbst wenn damit die Hauptsache vorweggenommen wird. Das Gericht bejahte die Eilbedürftigkeit. Die Arbeitnehmerin befand sich während ihrer Elternzeit auf einer längeren Reise. Mit jedem verstreichenden Tag wäre ihr Urlaubsanspruch weiter vereitelt worden. Auf Basis des erstinstanzlichen Urteils musste sie ihre Reise deshalb weder umplanen noch abbrechen.
Das Gericht sprach ihr den Eilrechtsschutz für den Zeitraum vom 3. bis 25. März zu. Gleichzeitig machte es deutlich: Die betriebliche Praxis des Arbeitgebers, grundsätzlich nicht mehr als zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub zu genehmigen, verstößt gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG.
Dahinter steckt ein Fehlverständnis von § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG, so das Gericht. Eine Urlaubsaufteilung ist die absolute Ausnahme – zulässig nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder solchen, die in der Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters liegen. Solche Gründe hatte der Arbeitgeber in diesem Fall nicht einmal dargelegt.
Für den 1. und 2. März gewährte das Gericht keinen Eilrechtsschutz: Der 1. März war ein Sonntag, am 2. März hatte sich die Arbeitnehmerin krankgemeldet. Eine rückwirkende Urlaubsgewährung ist ohnehin nicht möglich.
Ein Ordnungsgeld sprach das LAG Thüringen nicht aus. Da der Gerichtsbeschluss die Zustimmung des Arbeitgebers ersetzt, war es nicht erforderlich.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Thüringen, Beschluss vom 2. März 2026, Az. 4 Ta 15/26
Quelle: haufe.de