Arbeitszeugnisse richtig erstellen: Wichtige Grundsätze für Arbeitgeber
Die Erstellung von Arbeitszeugnissen kann herausfordernd sein, da verschiedene rechtliche Anforderungen berücksichtigt werden müssen. Gleichzeitig sind Arbeitszeugnisse häufig Anlass für Auseinandersetzungen zwischen ehemaligen Beschäftigten und Arbeitgebern. Um Streitigkeiten und rechtliche Risiken zu vermeiden, lohnt sich ein genauer Blick auf die wichtigsten Grundsätze im Zeugnisrecht.
Typische Konfliktpunkte
Bei der Ausstellung von Arbeitszeugnissen treten häufig Fehler auf – etwa durch missverständliche Formulierungen, unpassende Schlussformeln, eine unkorrekte Unterschrift oder ein unpassendes Ausstellungsdatum. Das Landesarbeitsgericht Köln stellte klar: Das Datum muss grundsätzlich dem tatsächlichen Ausstellungsdatum entsprechen. Eine Rückdatierung ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Was sollten Arbeitgeber bei der Zeugniserstellung beachten?
1. Einheitlichkeit und Vollständigkeit
Beschäftigte haben Anspruch auf ein einheitliches Arbeitszeugnis. Es ist daher vorab festzulegen, ob ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis erstellt wird. Mehrere Zeugnisse für verschiedene Zeitabschnitte oder Tätigkeiten dürfen nicht ausgestellt werden. Zudem müssen alle wesentlichen Inhalte berücksichtigt werden: Für eine aussagekräftige Gesamtbeurteilung sind alle relevanten Aufgaben, Leistungen und Verhaltensaspekte aufzunehmen.
2. Aussagekräftige Gesamtbewertung
Einzelne positive oder negative Ereignisse, die nicht prägend für die Tätigkeit waren, können außer Acht gelassen werden. Entscheidend ist das realistische Gesamtbild des Arbeitsverhältnisses.
3. Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit
Das Zeugnis muss wahrheitsgemäß sein. Es darf keine Behauptungen, Vermutungen oder Verdächtigungen enthalten, sondern nur nachweisbare Tatsachen. Gleichzeitig darf nichts Wesentliches weggelassen werden, das bei der Beurteilung erwartet werden darf. Der Inhalt muss außerdem klar und verständlich sein – Formulierungen dürfen keine versteckten negativen Botschaften transportieren.
4. Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung
Ein Arbeitszeugnis muss so formuliert sein, dass es das berufliche Fortkommen der betroffenen Person nicht unnötig erschwert. Gleichzeitig kann dies nicht dazu führen, dass die Wahrheitspflicht vollständig zurücktritt. Es gilt, eine Balance zwischen einer fairen Darstellung und der objektiven Bewertung zu finden.
5. Ausgewogene Bewertung statt subjektiver Eindrücke
Auch wenn jede Beurteilung subjektive Elemente enthält, sollte die Darstellung möglichst objektiv erfolgen. „Wohlwollend“ bedeutet nicht, dass keine Kritik enthalten sein darf – sondern dass die Wortwahl respektvoll und angemessen bleibt. Beschäftigte haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung, allerdings muss die Bewertung stets nachvollziehbar und rücksichtsvoll erfolgen.
Quelle: Haufe.de