Berechnung der Urlaubsabgeltung bei Erwerbsminderungsrente
Die Berechnung der Urlaubsabgeltung stellt Arbeitgeber regelmäßig vor Herausforderungen. Die Grundlage für die Berechnung ist jedoch klar und orientiert sich an den gleichen Regelungen wie für das Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 1 BUrlG. Für die Höhe der Abgeltung ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Dieser Betrag wird mit den verbleibenden Urlaubstagen multipliziert. Ein aktuelles Beispiel verdeutlicht die konkrete Anwendung dieser Vorschriften.
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war von Dezember 2012 bis Ende Mai 2022 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von sechs Stunden an fünf Tagen beschäftigt, bei einem jährlichen Urlaubsanspruch von 26 Tagen. Im Zeitraum vom 8. Dezember 2018 bis zum 30. September 2019 war sie aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig. Für das Jahr 2018 wies der Arbeitgeber einen Resturlaubsanspruch von 16 Tagen aus. Seit Oktober 2019 bezieht sie eine volle Erwerbsminderungsrente.
Zum Ende des Arbeitsverhältnisses forderte die Arbeitnehmerin die Abgeltung der verbleibenden Urlaubstage aus 2018, die sie mit etwa 943 Euro bezifferte. Sie vertrat die Auffassung, dass ihr Anspruch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2022 weiterhin bestand und der Abgeltungsbetrag auf Basis des damals geltenden Mindestlohns berechnet werden müsse.
Der Arbeitgeber hingegen ging davon aus, dass der Urlaubsanspruch bereits verfallen sei und der Abgeltungsbetrag nicht auf dem Mindestlohn, sondern auf dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Ende des Arbeitsverhältnisses zu basieren habe.
Das Landesarbeitsgericht Hessen gab der Arbeitnehmerin Recht und sprach ihr die Abgeltung von 16 Urlaubstagen in Höhe von 942,72 Euro brutto zu. Zur Berechnung legte das Gericht den zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltenden Mindestlohn von 9,82 Euro brutto pro Stunde und den sich daraus ergebenden Tagessatz von 58,92 Euro brutto zugrunde.
Die Revision des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) war erfolglos. Die Erfurter Richter bestätigten, dass das LAG Hessen die Berechnung korrekt nach § 11 BUrlG durchgeführt hatte. Insbesondere stimmten sie mit der Auffassung des LAG überein, dass zur Bestimmung des Urlaubsabgeltungsbetrags die hypothetische Vergütung in den 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses heranzuziehen sei.
Das BAG stellte zudem klar, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch der Arbeitnehmerin nicht aufgrund des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente gekürzt werden darf. Auch wenn die Arbeitnehmerin während des Berechnungszeitraums eine Rente bezog, sei der für die Abgeltung maßgebliche Lohn der regelmäßige Arbeitsverdienst, der im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Denn nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG dürfen Verdienstkürzungen, die aufgrund von unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit oder anderen nicht selbst verschuldeten Umständen (wie dem Bezug von Erwerbsminderungsrente) entstehen, nicht zu einer Minderung des Urlaubsabgeltungsanspruchs führen.
Das BAG bestätigte, dass die Berechnung des Abgeltungsbetrags auf dem zum Zeitpunkt des Arbeitsverhältnisses geltenden Mindestlohn beruhen darf und keine detaillierte Berechnung des Referenzzeitraums von 13 Wochen erforderlich ist, wenn der Arbeitnehmer eine gleichmäßige tägliche Arbeitszeit und konstante Vergütung hat.
BAG, Urteil vom 3. Juni 2025, Az. 9 AZR 137/24; Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12. April 2024, Az. 14 Sa 1714/22
Quelle: Haufe.de