Betriebliche Grippeschutzimpfung: Haftungsfrage für Arbeitgeber

Viele Unternehmen bieten ihren Beschäftigten vor Beginn der kalten Jahreszeit freiwillige Grippeschutzimpfungen im Betrieb an. Dabei stellt sich häufig die Frage: Wer haftet, wenn es in seltenen Fällen zu einem Impfschaden kommt?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich bereits 2017 mit dieser Frage befasst. In seinem Urteil stellte das Gericht klar, dass Arbeitgeber grundsätzlich nicht für mögliche Impfschäden haften, wenn die Impfung freiwillig angeboten wird. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber keine eigene Aufklärungspflicht gegenüber den Teilnehmenden hat und kein Behandlungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten zustande kommt.

Die Aufklärung über Risiken und mögliche Nebenwirkungen liegt vollständig beim behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber die medizinisch durchführende Person – in der Regel den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin – sorgfältig auswählt. Eine darüber hinausgehende Überwachungspflicht besteht nicht.

Wichtig ist außerdem: Die betriebliche Grippeschutzimpfung zählt zu den freiwilligen Gesundheitsangeboten, nicht zu verpflichtenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Arbeitgeber sollten daher klar kommunizieren, dass die Teilnahme freiwillig ist und keine Verpflichtung zur Impfung besteht.

Empfehlenswert ist es zudem, möglichst externe Betriebsärzte einzubinden und auch die Einladung zur Impfung durch diese versenden zu lassen. So wird deutlich, dass kein medizinisches Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden entsteht.

Quelle: Haufe.de

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