Das Statusfeststellungsverfahren im Überblick

Selbstständig oder abhängig beschäftigt? Diese Frage ist nicht immer leicht zu beantworten – und sie hat erhebliche Folgen für Beiträge, Steuern und Haftung. Wenn Auftraggeber und Auftragnehmer unsicher sind, klärt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund den Status verbindlich.

Wird das Verfahren angestoßen, prüft die Clearingstelle – auf Antrag oder in bestimmten Fällen automatisch – ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

Optionales Statusfeststellungsverfahren

Das Verfahren können sowohl Arbeitgeber und Auftraggeber als auch Arbeitnehmerinnen und Auftragnehmer beantragen – insbesondere dann, wenn Zweifel am Status bestehen. Andere Stellen wie die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit dürfen das Verfahren nicht einleiten, auch wenn sie am Ergebnis interessiert sind.

Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren

In bestimmten Fällen ist das Verfahren Pflicht. Das gilt für:

  • Ehegatten oder Lebenspartner des Arbeitgebers
  • Abkömmlinge des Arbeitgebers, also Kinder oder Enkel
  • geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH oder UG

Bei der Anmeldung zur Sozialversicherung muss der Arbeitgeber diese Personengruppen gesondert kennzeichnen. Die Anmeldung löst das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle automatisch aus.

Warum das Verfahren schützt

Das Statusfeststellungsverfahren bewahrt Erwerbstätige und Auftraggeber vor den Risiken einer falschen Einschätzung. Wird eine Tätigkeit als selbstständig behandelt und stellt sich später bei einer Betriebsprüfung das Gegenteil heraus, drohen sehr hohe Beitragsnachforderungen für den Arbeitgeber.

Was nach dem Verfahren passiert

Am Ende erhalten die Beteiligten einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid über den versicherungsrechtlichen Status. Wann die Entscheidung wirkt, ist unterschiedlich: Grundsätzlich treten die versicherungsrechtlichen Folgen mit dem Tag des Beschäftigungsbeginns ein – gegebenenfalls auch rückwirkend. Von diesem Grundsatz wird unter Umständen abgewichen, zum Beispiel wenn das optionale Verfahren innerhalb eines Monats nach Beginn der Beschäftigung beantragt wurde.

Quelle: haufe.de

Ihr Kontakt zu uns

Postfach 10 01 60
85001 Ingolstadt