Entscheid des Europäischen Gerichtshofs: bei Mehrarbeitszuschlägen müssen Urlaubszeiten berücksichtigt werden

Werden bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen laut einer Regelung im Tarifvertrag nur tatsächlich geleistete Stunden ohne Urlaubszeiten berücksich­tigt, so verstößt dieses Vorgehen laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen EU-Recht.

Durch eine zusätzliche Vergütung in Form von Mehrarbeitszuschlägen sollen die Mehrbelastungen von Arbeitnehmenden kompensiert werden. Ein tariflich geregelter Anspruch darauf und die Berechnung des Anspruchs muss die Urlaubszeiten des Beschäftigten berücksichtigen. Andernfalls könnten Beschäftigte davon abgehalten werden, ihren Jahresurlaub zu nehmen. Der EuGH stellte klar, dass dies rechtswidrig ist. Durch den zehnten Senat des BAG wurde ein Revisionsverfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung erbeten.

In dem Fall der die Gerichte beschäftigte, klagte der Beschäftigte eines Zeitarbeitsunternehmens. Dieser ist seit Januar 2017 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen, auf das sich der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in der Fassung vom 17. September 2013 Anwendung bezieht. Diese enthaltene Regelung sagt aus, dass Beschäftigten, die im einzelnen Kalendermonat mehr als eine bestimmte Stundenanzahl arbeiten, Mehrarbeitszuschläge (25 % des Stundenlohns zusätzlich pro Stunde) erhalten. Für den Monat August 2017 machte der Leiharbeitnehmer bis vor dem Bundesarbeitsgericht besagte Mehrarbeitszuschläge geltend. In diesem Monat betrug seine Anzahl geleisteter Stunden 121,75. Außerdem nahm der Arbeitnehmer im August zehn Tage seines Jahresurlaubs. 10 Werktage basierend auf einer 5-Tage-Woche. Für August berechnete der Arbeitgeber 84,7 Stunden. Die kollektivvertragliche Schwelle, die für die Zahlung des Überstundenzuschlags in diesem Monat überschritten werden muss, liegt bei 184 Stunden.

Die Vorinstanz wies das Verfahren ab. Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts stellte vor seiner Entscheidung eine Anfrage an den Europäischen Gerichtshof, um zu belegen, ob der Tarifvertrag mit Art. 31 Abs. 2 der Verfassung der Grundrechte der Europäischen Union mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG verträglich ist. Das Bundesarbeitsgericht war der Überzeugung, dass aufgrund der Auslegung des Tarifvertrags die Urlaubszeit bei der Berechnung des Überstundenzuschlags nicht berücksichtigt werden könne. Infolgedessen war für die obersten Arbeitsrichter Klärung notwendig, ob und inwieweit der Tarifvertrag damit einen unionsrechtlich nicht akzeptablen Anreiz zum Verzicht auf Urlaub darstelle. Mit seiner Entscheidung bestätigte der Europäische Gerichtshof diese Annahme. Das Gericht urteilte, dass Tarifverträge, die den Urlaub der Arbeitnehmer bei der Berechnung von Überstundenzuschlägen nicht berücksichtigen, gegen geltendes EU-Recht verstoßen.

In seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass Praktiken oder Unterlassungen des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer daran hindern könnten, ihren Jahresurlaub zu nehmen, gegen den Zweck des EU-Recht zum bezahlten Urlaub verstoßen. Dies ist der Regelfall, wenn ein Arbeitnehmer wegen finanzieller Benachteiligung auf den bezahlten Jahresurlaub verzichtet.

Im konkreten Fall sah der EuGH dieses Problem, dass Arbeitnehmer aufgrund dieses Anreizes auf ihren Urlaub verzichten könnten. In diesem konkreten Fall führte die Berechnung der Überstundenzuschläge ohne Urlaubszeit dazu, dass der Arbeitnehmer die monatliche Grenze von 184 Stunden nicht erreichte. Dadurch fiel sein Gehalt im August geringer aus, als wenn er keinen tariflichen Urlaub genommen hätte.

Quelle: EuGH, Urteil vom 13. Januar 2022, Aktenzeichen C-514/20; BAG, Beschluss vom 17. Juni 2020, Az: 10 AZR 210/19 (A); Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2018; Az: 13 Sa 589/18

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