Erkrankung vor Arbeitsbeginn – was Arbeitgeber beachten müssen

Ein neuer Mitarbeiter oder eine neue Mitarbeiterin soll in Kürze die Tätigkeit im Unternehmen aufnehmen – doch noch vor dem ersten Arbeitstag tritt eine Erkrankung auf. Für Arbeitgeber stellt sich nun die Frage: Wann beginnt das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, und ab wann ist die Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich?

Beginn der Versicherungspflicht

Für die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist ausschlaggebend, dass ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Maßgeblich ist hierbei der tatsächliche Beginn der Entgeltzahlung – auch dann, wenn der vereinbarte Arbeitsbeginn vertraglich früher festgelegt wurde.

Entgeltfortzahlung bei Krankheit vor Arbeitsantritt

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber grundsätzlich erst nach vierwöchiger ununterbrochener Beschäftigung. Dies gilt auch bei einer Arbeitsunfähigkeit, die bereits vor Arbeitsbeginn eintritt.

Allerdings enthalten viele Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge abweichende Regelungen. Häufig ist dort festgelegt, dass bereits ab dem vereinbarten Arbeitsbeginn Entgeltfortzahlung geleistet wird – unabhängig von der vierwöchigen Wartefrist.

Beispiel 1: Entgelt ab dem ersten Tag trotz Krankheit

Eine Arbeitnehmerin schließt zum 1. Juli 2025 einen Arbeitsvertrag mit einer regulären Arbeitszeit von Montag bis Freitag. Am 29. Juni 2025 wird sie krank und kann ihre Tätigkeit erst am 8. Juli 2025 aufnehmen. Der Arbeitgeber zahlt dennoch ab dem 1. Juli das volle Gehalt.
Da die Entgeltzahlung mit dem vertraglich vereinbarten Startdatum beginnt, tritt auch die Versicherungspflicht zum 1. Juli 2025 ein. Die Sozialversicherungsanmeldung erfolgt entsprechend zu diesem Datum.

Beispiel 2: Lange Arbeitsunfähigkeit und Wartezeit

Ein Arbeitnehmer soll am 1. Juli 2025 seine neue Stelle antreten, erkrankt jedoch bereits am 26. Juni und ist bis zum 3. August 2025 arbeitsunfähig. Er beginnt seine Tätigkeit erst am 4. August.
Da die vierwöchige Wartezeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gilt, entsteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung erst ab dem 29. Juli 2025. Entsprechend beginnt auch die Versicherungspflicht an diesem Tag, und die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ebenfalls ab dem 29. Juli.
Würde der Arbeitgeber allerdings bereits vor Ablauf der Wartezeit eine Entgeltfortzahlung leisten, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag der ersten Zahlung – analog zum ersten Beispiel.

Besonderheit: Erkrankung bereits bei Vertragsabschluss bekannt

Ist die Arbeitsunfähigkeit bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt und verhindert die Aufnahme der Tätigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In diesem Fall beginnt die Entgeltzahlung – und somit auch die Versicherungspflicht und die Anmeldung – erst mit dem tatsächlichen Arbeitsbeginn.

Leistet der Arbeitgeber dennoch freiwillig Entgeltfortzahlung, ist die Anmeldung ebenfalls ab dem ersten Tag der Zahlung vorzunehmen.

 

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