Fahrtzeiten zum Einsatzort gelten als Arbeitszeit

Fahrtzeiten, die Arbeitnehmende von einem festgelegten Treffpunkt zu ihrem Einsatzort und zurück unternehmen, müssen als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie betrachtet werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall mit spanischen Arbeitnehmern entschieden.

Die europäische Arbeitszeitrichtlinie definiert Arbeitszeit als jede Zeitspanne, während der Arbeitnehmende gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeiten, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen und Aufgaben wahrnehmen. Ruhezeit hingegen ist jede Zeit außerhalb der Arbeitszeit. Es gibt also nur „Arbeitszeit“ oder „Ruhezeit“, ohne dazwischen liegende Zeiträume.

Im vorliegenden Fall entschied der EuGH, ob die Zeit, die Arbeitnehmende für die Fahrt mit einem Fahrzeug des Unternehmens vom Treffpunkt zur Arbeitsstelle und zurück aufwenden, als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie gilt.

Der Fall: Nur Hinfahrten als Arbeitszeit anerkannt

Die Arbeitnehmenden eines Unternehmens, das in Naturräumen und Mikronaturschutzgebieten der Region Valencia tätig ist, haben keinen festen Arbeitsort. Statt direkt von zu Hause zur Arbeitsstelle zu fahren, müssen sie sich zu einer festgelegten Uhrzeit an einem Abfahrtsort („Stützpunkt“) einfinden. Dort fahren sie gemeinsam in einem Fahrzeug des Arbeitgebers, das von einem Mitarbeiter gesteuert wird und Material transportiert. Nach der Arbeit werden sie zurück zum Stützpunkt gebracht und fahren von dort eigenständig nach Hause. Die genaue Arbeitsstelle wird monatlich bekannt gegeben.

Während der Fahrt können die Arbeitnehmenden keine Aufgaben erledigen und haben auch keine freie Verfügung über ihre Zeit, da der Arbeitgeber das Transportmittel, die Zeiten und den Ablauf vorgibt. Laut Arbeitsvertrag zählt die Fahrtzeit zwischen Treffpunkt und Arbeitsstelle nicht als Arbeitszeit, obwohl der Arbeitgeber in der Praxis nur die Hinfahrt als Arbeitszeit erfasst, die Rückfahrt jedoch nicht. Es kam zu einem Rechtsstreit, und das spanische Arbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor.

EuGH-Entscheidung: Fahrtzeiten sind Arbeitszeit

Der EuGH entschied, dass die Fahrten von einem vom Arbeitgeber festgelegten Treffpunkt zum Arbeitsort als Arbeitszeit gelten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Fahrten zu festgelegten Zeiten und in einem Fahrzeug des Arbeitgebers stattfinden. Der Gerichtshof überprüfte die drei wesentlichen Merkmale des Begriffs „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie und stellte fest, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Der EuGH führte aus, dass der Arbeitgeber die Modalitäten der Hin- und Rückfahrt vorgibt: er bestimmt das Transportmittel, den Abfahrtsort, die Ankunftszeit bei der Rückfahrt, den Abfahrtszeitpunkt und das Ziel (die Arbeitsstelle). Einen festen Arbeitsort gibt es daher nicht.

Die Situation wurde mit der von Arbeitnehmern verglichen, die regelmäßig zwischen ihrem Wohnsitz und den Einsatzorten ihrer Kunden fahren, um dort ihre Tätigkeit auszuüben. In früheren Urteilen hatte der EuGH bereits entschieden, dass solche Fahrten ein notwendiges Mittel sind und dass Arbeitnehmer während dieser Zeit ihre Aufgaben wahrnehmen. Da die betroffenen Arbeitnehmer während der Fahrten keine freie Verfügung über ihre Zeit haben, gilt diese Zeit als Arbeitszeit.

Fahrtzeiten als integraler Bestandteil der Arbeitszeit

Der EuGH betonte, dass auch die Verfügbarkeit für den Arbeitgeber während der Fahrt gegeben ist. Die Arbeitnehmenden können während der Fahrt in die Naturschutzgebiete und zurück nicht frei über ihre Zeit verfügen, sondern müssen der Tätigkeit des Arbeitgebers zur Verfügung stehen.

In früheren Urteilen stellte der EuGH fest, dass für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort und mit regelmäßigen Fahrtätigkeiten davon ausgegangen werden kann, dass sie während der Fahrten arbeiten. Diese Fahrten gehören untrennbar zum Wesen ihrer Arbeit, da der Arbeitsort solcher Beschäftigten nicht auf die physischen Einsatzorte beschränkt werden kann.

Der EuGH entschied daher, dass alle wesentlichen Merkmale des Begriffs „Arbeitszeit“ im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie auf die betroffenen Arbeitnehmer zutreffen. Die Fahrten von einem festen Treffpunkt zur Arbeitsstelle und zurück müssen somit als Arbeitszeit gewertet werden.

EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 in der Rechtssache C‑110/24

Quelle: haufe.de

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