Firmenfitness: Wann ein geldwerter Vorteil entsteht und wann die Steuerbefreiung greift
Firmenfitness gehört zu den beliebtesten Benefits, ist steuerlich aber anspruchsvoll. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer aktuellen Verfügung geklärt, wie der Sachbezug zu bewerten ist, wenn es keinen Marktpreis gibt, und warum Online-Präventionskurse ohne Teilnahmenachweis steuerpflichtig bleiben.
Der Anlass: Kurse ohne Nachweis
Über Firmenfitness-Programme erhalten Beschäftigte Zugang zu Sport- und Gesundheitsangeboten ihres Arbeitgebers, häufig ergänzt um Online-Präventionskurse zu Bewegung, Ernährung oder Stressbewältigung. Für diese Kursanteile beanspruchen Arbeitgeber teilweise die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG. In der Praxis fehlt jedoch oft jede Dokumentation darüber, wer die Kurse besucht hat, und Bescheinigungen über die Teilnahme gibt es nicht.
Bewertung ohne Marktpreis
Wer ein Firmenfitness-Angebot nutzt, erhält regelmäßig einen geldwerten Vorteil und damit Arbeitslohn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der Wert bemisst sich nach dem üblichen Endpreis vergleichbarer Angebote am Markt.
Genau dieser Vergleichsmaßstab fehlt jedoch, wenn Firmenmitgliedschaften ausschließlich bestimmten Arbeitgebern oder deren Belegschaft offenstehen und es kein entsprechendes Angebot für Privatpersonen gibt. Nach der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern ist der Sachbezug in diesen Fällen anhand der tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers zu bewerten, einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten.
So werden die Kosten aufgeteilt
Direkt zuordenbare Kosten wie individuelle Mitgliedsbeiträge rechnet der Arbeitgeber der jeweiligen Person zu. Nicht direkt zuordenbare Kosten, etwa pauschale Gebühren, verteilt er gleichmäßig auf alle registrierten Teilnehmenden. Unabhängige Kosten wie allgemeine Verwaltungsgebühren verteilt er auf alle Beschäftigten, denen das Angebot grundsätzlich offensteht.
Zu versteuern ist der Vorteil allerdings nur bei denjenigen, die sich tatsächlich für das Programm angemeldet haben. Ob sie es anschließend nutzen, spielt keine Rolle.
Steuerbefreiung nur mit Qualität und Nachweis
Zusätzliche Leistungen zur Gesundheitsförderung bleiben nach § 3 Nr. 34 EStG bis 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei, sofern sie den Qualitätsanforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Allgemeine Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios oder Sportvereine erfüllen diese Anforderungen nicht.
Für Online-Präventionskurse gelten nach der Verfügung dieselben Grundsätze: Ohne belegbare Teilnahme, etwa durch Bescheinigungen oder Zertifikate, greift die Steuerbefreiung nicht.
Die 50-Euro-Freigrenze im Blick behalten
Bleibt es beim steuerpflichtigen Sachbezug, kann die monatliche Freigrenze von 50 Euro nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG zum Tragen kommen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 4.3.2026, Az. S 2334.1.1-64/13 St36.