Firmenwagen mit Garage: Neue Sicht des BFH auf den geldwerten Vorteil.

Der Bundesfinanzhof ändert seine Linie: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Firmenwagen einen Stellplatz oder eine Garage zur Verfügung, ist das künftig ein eigenständiger geldwerter Vorteil – und kein Bestandteil der Pauschalbesteuerung.

Bisherige Rechtsprechung

Bisher rechnete der BFH die Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs. Folge: Die Kosten waren mit dem geldwerten Vorteil nach der 1-Prozent- bzw. 0,03-Prozent-Bruttolistenpreisregelung abgegolten.

Was sich jetzt ändert

An dieser Rechtsprechung hält der BFH nicht länger fest. Die unentgeltliche oder teilentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage führt nun zu einem eigenständigen geldwerten Vorteil. Dieser ist neben dem Vorteil für die Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs zu erfassen.

Begründung des Gerichts: Mit dem geldwerten Vorteil nach der 1-Prozent- bzw. 0,03-Prozent-Regelung sind nur die Kosten abgegolten, die mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Firmenwagens zusammenhängen. Ein Firmenwagen kann aber auch ohne kostenpflichtigen Stellplatz oder kostenpflichtige Garage bestimmungsgemäß genutzt werden.

Wann ausnahmsweise kein gesonderter Vorteil anzusetzen ist

Es gibt eine Ausnahme: Beruht die Unterstellung des Firmenwagens in der Garage auf einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, ist kein zusätzlicher geldwerter Vorteil anzusetzen. Beispiel: Im Arbeitsvertrag ist die Unterstellung in einer Garage vereinbart, weil im Wagen Werkzeuge und Waren von erheblichem Wert aufbewahrt werden.

Selbst getragene Kosten mindern den Vorteil nicht mehr

Die neue Sichtweise hat eine wichtige Folge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Tragen sie bei einer Firmenwagengestellung die Kosten für Stellplatz oder Garage selbst, werden diese nicht mehr mindernd auf den geldwerten Vorteil angerechnet – auch dann nicht, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

BFH, Urteil vom 9.9.2025, VI R 7/23.

Datum der Entscheidung: 27.02.2026

Quelle: haufe.de

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