Keine Auszahlung bei fehlerhafter Lohnabrechnung – Arbeitnehmer scheitert vor Gericht
Weist eine Lohnabrechnung versehentlich einen zu hohen Betrag aus, kann der Arbeitnehmer daraus keinen Anspruch auf Auszahlung ableiten. Eine Gehaltsabrechnung begründet keinen Zahlungsanspruch – das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.
Lohnabrechnung ohne rechtliche Bindungswirkung
Im verhandelten Fall stellte sich die Frage, welche rechtliche Bedeutung einer Lohnabrechnung zukommt. Können Arbeitnehmer auf die in der Abrechnung angegebene Summe vertrauen – selbst wenn diese auf einem offensichtlichen Fehler beruht?
Ein Arbeitnehmer war dieser Meinung – vor Gericht blieb seine Klage jedoch erfolglos.
Hintergrund des Falls
Der Kläger war seit dem Jahr 2000 als Flugbegleiter beschäftigt. Ab 2017 war er vollständig von seiner Tätigkeit freigestellt – zunächst als Mitglied der Personalvertretung, später zusätzlich als Schwerbehindertenvertretung. Seit Mai 2022 war er durchgehend arbeitsunfähig.
Für freigestellte Mitglieder der Personalvertretung sieht eine interne Regelung des Unternehmens eine sogenannte „Mehrflugstundenausgleichszulage“ vor, um Einkommenseinbußen auszugleichen. Im Zuge einer fehlerhaften Rückrechnung kam es im August 2023 zu einer Gehaltsabrechnung, in der fälschlicherweise eine Gutschrift in Höhe von rund 7.000 Euro ausgewiesen wurde.
Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin die Auszahlung des Betrags sowie Schadensersatz. Zur Begründung führte er unter anderem an, dass er aufgrund der fehlerhaften Abrechnung eine Rückforderung der Krankenkasse erhalten habe.
Entscheidung des Gerichts
Das LAG Köln wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts begründet eine Gehaltsabrechnung keinen eigenständigen Zahlungsanspruch. Auch der Ausweis eines Betrags auf der Abrechnung stelle weder ein Schuldanerkenntnis noch eine bindende Feststellung dar. Lohnabrechnungen seien in erster Linie als informatorische Mitteilung anzusehen, nicht als rechtsgestaltende Erklärung.
Das Gericht stellte zudem klar: Ist die Abrechnung offenkundig fehlerhaft – wie im vorliegenden Fall, etwa durch die fälschliche Berücksichtigung einer „Urlaubsabgeltung für elf Tage“ –, kann daraus kein Anspruch hergeleitet werden. Die Abrechnung enthalte Positionen, auf die der Arbeitnehmer unstreitig keinen Anspruch habe.
Auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wurde abgelehnt. Es habe weder eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers noch ein ausreichend dargelegter Schaden vorgelegen.
Fazit für die Praxis
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein: Eine Lohnabrechnung allein begründet keine Zahlungsansprüche – insbesondere dann nicht, wenn sie auf erkennbaren Fehlern beruht. Ein Irrtum kann korrigiert werden, ohne dass daraus rechtliche Verpflichtungen entstehen. Entscheidend ist die tatsächliche Anspruchslage, nicht der Inhalt der Abrechnung.
Hinweis: LAG Köln, Urteil vom 28. Januar 2025, Az. 7 SLa 378/24