Kindergartenzuschuss: So bleibt der Benefit steuerfrei

Ein Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung zählt für viele Beschäftigte zu den attraktivsten Zusatzleistungen. Steuerfrei bleibt er allerdings nur, wenn mehrere Voraussetzungen zusammenkommen, von der Zusätzlichkeit über die Art der Einrichtung bis zum Nachweis im Lohnkonto.

Zusätzlich zum Arbeitslohn, nicht statt

Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung von Kindern sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei. Bedingung ist, dass der Arbeitgeber sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet. Eine Entgeltumwandlung scheidet damit aus, wie § 8 Abs. 4 EStG klarstellt.

Welche Einrichtungen begünstigt sind

Ob die Betreuung im betrieblichen oder im außerbetrieblichen Kindergarten stattfindet, ist unerheblich. Der Barzuschuss ist ebenso begünstigt wie der eigene Betriebskindergarten. Als vergleichbare Einrichtungen gelten unter anderem Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tages- und Wochenmütter sowie Ganztagspflegestellen.

Entscheidend ist, dass die Einrichtung sowohl zur Unterbringung als auch zur Betreuung geeignet ist. Betreuung allein genügt nicht. Zur Unterbringung gehören dabei auch Unterkunft und Verpflegung.

Was nicht unter die Befreiung fällt

Sobald eine Arbeitgeberleistung den Unterricht eines Kindes ermöglicht, ist sie nicht mehr steuerfrei. Dasselbe gilt für Leistungen ohne unmittelbaren Betreuungsbezug, etwa für die Fahrt des Kindes von zu Hause zur Einrichtung und zurück (R 3.33 Abs. 2 LStR).

Nur für nicht schulpflichtige Kinder

Die Steuerfreiheit endet mit der Schulpflicht. Von einem nicht schulpflichtigen Kind ist auszugehen, solange es noch nicht eingeschult ist (R 3.33 Abs. 3 LStR). In Ländern mit späten Sommerferien lässt sich der Zuschuss deshalb auch im August und gegebenenfalls im September bis zum Tag der Einschulung ohne Weiteres steuerfrei auszahlen.

Nachweis, Höhe und Aufbewahrung

Die Beschäftigten müssen ihre Zahlungen an die Einrichtung mindestens in Höhe des Zuschusses belegen, üblicherweise über den jährlichen Bescheid zu den Kindergartenbeiträgen. Den Originalbeleg bewahrt der Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Lohnunterlagen auf.

Ein Höchstbetrag besteht derzeit nicht. Steuerfrei bleiben allerdings nur die tatsächlichen Aufwendungen der Beschäftigten; was darüber hinaus gezahlt wird, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Auch beitragsfrei in der Sozialversicherung

Sind die Voraussetzungen für die Lohnsteuerfreiheit erfüllt, gehört der Zuschuss nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV auch nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Der Vorteil wirkt damit auf beiden Seiten, bei den Beschäftigten wie beim Unternehmen.

Rechtsgrundlagen: § 3 Nr. 33 und § 8 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG), R 3.33 Abs. 2 und 3 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR), § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).

Ihr Kontakt zu uns

Postfach 10 01 60
85001 Ingolstadt