Kündigungsschutz vor Beginn jedes Elternzeitabschnitts
Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer nicht kurz vor Beginn des zweiten Abschnitts seiner Elternzeit kündigen. Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht nur vor dem Beginn der ersten Phase der Elternzeit, sondern auch vor jedem weiteren Abschnitt, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.
Beschäftigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen, genießen einen gesetzlichen Kündigungsschutz: Nach § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ist eine Kündigung ab dem Zeitpunkt, an dem Elternzeit verlangt wurde, unzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt dabei – bei einem Kind, das höchstens drei Jahre alt ist – frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Eine Kündigung kann nur in Ausnahmefällen für zulässig erklärt werden.
Im vorliegenden Fall ging es um die Wirksamkeit einer Kündigung während der Probezeit und die Frage, ob der Arbeitnehmer, der seine Elternzeit in vier Abschnitte unterteilt hatte und vor dem zweiten Abschnitt stand, den besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG auch für diesen Abschnitt geltend machen kann.
Der Fall: Kündigung während der Probezeit vor dem zweiten Elternzeitabschnitt
Der Arbeitnehmer war seit Juli 2024 als Techniker im Tiefbauamt beschäftigt. Kurz nach Arbeitsbeginn, am 23. Juli 2024, beantragte er Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres seiner Tochter, die er in vier Abschnitten nehmen wollte. Der erste Abschnitt begann am 11. Juli 2024 und endete am 10. August 2024. Der zweite Abschnitt sollte am 11. November 2024 beginnen und am 10. Juli 2025 enden. Während dieses Zeitraums plante der Arbeitnehmer eine Reduzierung seiner Arbeitszeit auf drei Tage pro Woche. Der dritte und vierte Abschnitt sollten im Jahr 2025 erfolgen. Der Arbeitgeber genehmigte den Elternzeitantrag im August 2024. Anfang Oktober 2024 kündigte der Arbeitgeber jedoch während der Probezeit.
Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung, da er sie als Verstoß gegen das Kündigungsverbot des § 18 BEEG ansah. Der besondere Kündigungsschutz gelte auch acht Wochen vor dem geplanten Beginn des zweiten Elternzeitabschnitts, der für den Zeitraum vom 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 geplant war.
Der Arbeitgeber argumentierte, dass der Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG nur einmalig ausgelöst werde, wenn die Elternzeitabschnitte vom Arbeitnehmer im Voraus festgelegt werden. Daher sei der Kündigungsschutz nicht mehr relevant, als der Arbeitnehmer die Kündigung erhielt.
LAG Hamm entscheidet zugunsten des Arbeitnehmers
Das LAG Hamm entschied zugunsten des Arbeitnehmers und stellte fest, dass die Kündigung innerhalb der achtwöchigen Schonfrist vor dem geplanten Beginn der Elternzeit ausgesprochen wurde. Diese Kündigung war gemäß § 134 BGB nichtig und führte nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Gericht begründete dies mit dem besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, an dem Elternzeit verlangt wird, grundsätzlich nicht kündigen, wobei der Schutz spätestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit greift. Relevant war hier der zweite Abschnitt der Elternzeit, der vom 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 genehmigt worden war. Dass der Arbeitnehmer während dieses Abschnitts in Teilzeit arbeiten wollte, war unerheblich, da der Kündigungsschutz auch bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit gilt (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG).
Rechtsfragen: Kündigungsschutz auch für spätere Abschnitte?
Unstreitig erhielt der Arbeitnehmer die Kündigung innerhalb der achtwöchigen Schonfrist vor einem geplanten Elternzeitabschnitt. Die Frage war lediglich, ob der Beginn der Elternzeit nur den ersten Abschnitt oder auch die weiteren Abschnitte betrifft. Das LAG Hamm entschied, dass der besondere Kündigungsschutz nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts, sondern auch vor jedem weiteren Abschnitt der von vornherein festgelegten Elternzeit gilt.
Das Gericht betonte, dass der Kündigungsschutz darauf abzielt, den Arbeitnehmer vor einer Kündigung aufgrund der bevorstehenden Elternzeit zu schützen. Gerade wenn ein Arbeitnehmer seine Elternzeit auf mehrere Abschnitte verteilt, wie im vorliegenden Fall, stellt dies für den Arbeitgeber einen erheblichen Vertretungsaufwand dar. Ein alleiniger Schutz nach § 612a BGB für den Arbeitnehmer in einer solchen Situation wäre im Widerspruch zu dem ausdrücklich vorverlagerten Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG und daher unbillig und systemwidrig.
Fazit: Kündigungsschutz vor jedem Abschnitt der Elternzeit
Das LAG Hamm entschied, dass der Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG auch vor dem Beginn jedes weiteren Abschnitts der Elternzeit gilt. Dies schützt den Arbeitnehmer nicht nur vor der Kündigung vor Beginn der ersten Elternzeitphase, sondern auch vor Beginn jedes weiteren Abschnitts, den er im Rahmen eines einmaligen Antrags auf Elternzeit festgelegt hat.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5. November 2025, Az. 11 SLa 394/25
Quelle: haufe.de