Mutterschaftsgeld im Minijob: Wer zahlt was?

Auch eine geringfügige Beschäftigung begründet einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Wie hoch die Leistung ausfällt und welche Stelle sie auszahlt, hängt allein davon ab, wie die Minijobberin krankenversichert ist. Arbeitgeber wiederum bekommen ihre Aufwendungen über die Umlage U2 erstattet.

Freistellung während der Schutzfristen

Für Schwangere in einem Minijob gelten dieselben Schutzfristen wie für alle anderen Beschäftigten: sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und acht Wochen danach besteht ein Beschäftigungsverbot. Den Verdienstausfall gleicht in dieser Zeit das Mutterschaftsgeld aus, gezahlt je nach Versicherungsstatus von der Krankenkasse oder vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Hinzu kommen kann ein Zuschuss des Arbeitgebers.

Ohne eigene gesetzliche Krankenversicherung: das Bundesamt zahlt

Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist keine eigene gesetzliche Krankenversicherung haben, stellen ihren Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung. Das betrifft vor allem privat Versicherte sowie Familienversicherte, die über den Ehepartner oder die Eltern abgesichert sind.

Maßstab ist der Nettoverdienst aus den drei Monaten vor der Schutzfrist. Insgesamt zahlt das Bundesamt jedoch höchstens 210 Euro. Über das Antragsverfahren informiert die Mutterschaftsgeldstelle unter www.mutterschaftsgeld.de.

Mit eigener Pflichtversicherung: die Krankenkasse zahlt

Besteht bei Beginn der Schutzfrist eine eigene gesetzliche Krankenversicherung, kommt das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Das trifft insbesondere Frauen, die aus einer Hauptbeschäftigung heraus, als Studentin, als Bezieherin von Arbeitslosengeld oder als Rentnerin pflichtversichert oder freiwillig versichert sind.

Berechnet wird der durchschnittliche kalendertägliche Nettoverdienst aus den drei Monaten vor der Schutzfrist, gedeckelt bei 13 Euro je Kalendertag. Für einen vollen Monat ergeben sich daraus höchstens 390 Euro. Die Zahlung läuft über die gesamten Schutzfristen.

Kommt zu einer krankenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ein krankenversicherungsfreier Minijob hinzu, berücksichtigt die Krankenkasse den Nettoverdienst aus beiden Beschäftigungen, bleibt aber ebenfalls bei der Obergrenze von 13 Euro pro Tag.

Der Arbeitgeberzuschuss ab 390 Euro im Monat

Liegt der durchschnittliche kalendertägliche Nettoverdienst über 13 Euro, also über 390 Euro im Monat, zahlt der Arbeitgeber für die Dauer der Schutzfristen die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung kommt. Bestehen eine Haupt- und eine Nebenbeschäftigung, leisten beide Arbeitgeber den Zuschuss anteilig.

Erstattung über die Umlage U2

Für den Ausgleich ihrer Aufwendungen bei Mutterschaft führen Arbeitgeber die Umlage U2 an die Einzugsstelle ab. Im Gegenzug haben sie Anspruch auf Erstattung. Auf Antrag zurückerstattet werden der Mutterschutzlohn für die Zeit eines Beschäftigungsverbots bis zum Beginn der Schutzfrist samt der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung.

Wichtig ist die richtige Adresse: Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen läuft der Antrag über die Minijob-Zentrale, für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen über die zuständige Krankenkasse.

Rechtsgrundlagen: §§ 3, 18 bis 20 Mutterschutzgesetz (MuSchG), § 24i SGB V sowie §§ 1 und 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).

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