Steuerfreie Aktivrente ab 2026

Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, wird ab 2026 belohnt: bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei – zusätzlich zum Grundfreibetrag.

Ab dem 1. Januar 2026 gilt die steuerfreie Aktivrente. Sie richtet sich an alle, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und trotzdem – oder gerade deshalb – weiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Der Lohn bleibt bis zu 2.000 Euro im Monat und bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei. Das gilt neben dem ohnehin geltenden Grundfreibetrag von über 12.000 Euro. Einen steuererhöhenden Progressionsvorbehalt gibt es nicht.

Gesetzliche Grundlage ist § 3 Nr. 21 EStG. Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen. Wer das erfüllt, profitiert – ob bei Weiterbeschäftigung oder Wiedereintritt in ein Beschäftigungsverhältnis.

Wer ist begünstigt?

Die Aktivrente steht allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten offen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Die Steuerbefreiung greift ab dem Folgemonat nach Erreichen dieser Grenze.

Die Regelaltersgrenze liegt für Personen, die ab 1964 geboren wurden, bei 67 Jahren. Für frühere Jahrgänge ab 1947 wurde sie stufenweise auf diesen Wert angehoben.

Wer bereits früher in Rente gegangen ist, etwa über Rente mit 63 oder Frührente, kann die Aktivrente ebenfalls nutzen: aber erst ab dem Monat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze.

Hinweis: Der Krankenversicherungsstatus spielt keine Rolle: Ob pflichtversichert, freiwillig gesetzlich versichert oder privat versichert – die Aktivrente steht allen offen.

Was zählt – und was nicht?

Begünstigt sind laufende und einmalige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dazu zählen auch Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Boni – soweit sie zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn die Grenze von 2.000 Euro im jeweiligen Monat nicht übersteigen. Was darüber liegt, ist regulär steuerpflichtig.

Nicht begünstigt sind unter anderem:

  • Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
  • Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder sowie andere Bezüge aus früheren Dienstverhältnissen
  • Laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung inkl. Sonderzahlungen
  • Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen für Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente noch nicht vorlagen

Nachzahlungen sind in der Regel steuerfrei – sofern sie laufenden Arbeitslohn betreffen und für Zeiträume gezahlt werden, in denen die Voraussetzungen vorlagen. Auch hier gilt die 2.000-Euro-Monatsgrenze.

Hinweis: Nicht ausgeschöpfte Freibetragsanteile eines Monats verfallen. Eine Übertragung auf andere Monate ist nicht möglich.

Beispiel: Weihnachtsgeld und die 2.000-Euro-Grenze

Ein Beschäftigter erreicht die Regelaltersgrenze im April und arbeitet ab Mai für 1.500 Euro im Monat weiter. Im Dezember erhält er zusätzlich 800 Euro Weihnachtsgeld.

Der monatliche Lohn von 1.500 Euro bleibt steuerfrei. Der nicht genutzte Freibetrag von 500 Euro je Monat kann nicht für andere Monate verwendet werden.

Im Dezember sind daher nur 500 Euro des Weihnachtsgeldes steuerfrei. Die verbleibenden 300 Euro sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Wer ist ausgeschlossen?

Kein Anspruch auf die Aktivrente besteht für:

  • Selbstständige sowie Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft
  • Beamtinnen und Beamte, die über die Regelaltersgrenze hinaus aktiv sind
  • Geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB V

Beschäftigte im sogenannten Übergangsbereich sind hingegen nicht ausgeschlossen. Bei geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft kommt es darauf an, ob Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen.

Wie läuft das beim Lohnsteuerabzug?

Die Steuerfreistellung erfolgt direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren – ohne gesondertes Antragsverfahren. Arbeitgebende sind verpflichtet, den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Wurde das seit Inkrafttreten Anfang 2026 versäumt, ist eine nachträgliche Korrektur vorgesehen.

Die steuerfreien Einnahmen sind ins Lohnkonto einzutragen und auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen – in einer frei belegbaren Zeile mit der Bezeichnung SteuerfreibetragAktivrente. Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen.

Wer in einem zweiten Dienstverhältnis (Steuerklasse VI) beschäftigt ist, muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits anderweitig berücksichtigt wird. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Die Aktivrente kann nicht gleichzeitig für mehrere Dienstverhältnisse genutzt werden – ein verbleibender Freibetrag für das zweite Dienstverhältnis lässt sich jedoch über die Steuererklärung geltend machen.

Was gilt für die Sozialversicherung?

Die Aktivrente hat keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht. Diese bleibt unverändert bestehen. Für Rentnerinnen und Rentner entfallen in der Regel jedoch die Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Bei der Lohnsteuerberechnung und der Bemessung der Vorsorgepauschale bleiben Sozialversicherungsbeiträge auf die Aktivrente unberücksichtigt. Einmalige und laufende Einnahmen, die zusätzlich zum Lohn gewährt werden, zählen weiterhin zum Arbeitsentgelt – auch wenn sie nach der Aktivrente steuerfrei sind.

Die im Rahmen der Aktivrente erzielten Einkünfte sind zudem als wohngeldrechtliches Einkommen zu berücksichtigen.

Quelle: haufe.de

Häufige Fragen zur Aktivrente

Ab wann kann ich die Aktivrente nutzen?

Ab dem ersten Monat nach Erreichen Ihrer gesetzlichen Regelaltersgrenze – vorausgesetzt, Sie sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt und Ihr Arbeitgeber führt Rentenversicherungsbeiträge ab.

Ich bin bereits früher in Rente gegangen. Kann ich trotzdem profitieren?

Ja. Auch wer über Rente mit 63 oder Frührente in Rente gegangen ist, kann die Aktivrente nutzen – allerdings erst ab dem Monat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze, nicht schon ab dem früheren Rentenbeginn.

Was passiert, wenn ich mehr als 2.000 Euro im Monat verdiene?

Der Freibetrag gilt pro Monat. Alles, was darüber liegt, ist regulär steuerpflichtig. Nicht genutzte Anteile verfallen – eine Übertragung auf andere Monate ist nicht möglich.

Gilt die Aktivrente auch für mein Weihnachts- oder Urlaubsgeld?

Ja, Sonderzahlungen sind begünstigt – aber nur, soweit sie zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn die 2.000-Euro-Grenze des jeweiligen Monats nicht übersteigen. Was die Grenze überschreitet, ist steuerpflichtig.

Muss ich die Steuerbefreiung selbst beantragen?

Nein. Ihr Arbeitgeber berücksichtigt die Steuerfreistellung direkt beim Lohnsteuerabzug. Für ein zweites Dienstverhältnis (Steuerklasse VI) können Sie einen verbleibenden Freibetrag über Ihre Steuererklärung geltend machen.

Ich bin Selbstständige oder Beamter. Gilt die Aktivrente für mich?

Nein. Die Aktivrente gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis. Selbstständige, Beamtinnen und Beamte sowie geringfügig Beschäftigte sind nicht begünstigt.

Hat die Aktivrente Auswirkungen auf meine Krankenversicherung?

Nein. Ihr Krankenversicherungsstatus – ob pflichtversichert, freiwillig gesetzlich oder privat versichert – ist für die Aktivrente ohne Bedeutung.

Verliere ich durch die Aktivrente Sozialleistungen wie Wohngeld?

Das hängt von Ihrem individuellen Fall ab. Die Einkünfte aus der Aktivrente werden als wohngeldrechtliches Einkommen berücksichtigt. Sprechen Sie im Zweifel direkt mit Ihrer zuständigen Stelle.

Quelle: § 3 Nr. 21 EStG, gültig ab 1. Januar 2026; Bundesfinanzministerium, FAQ zur Aktivrente, Stand 6. Februar 2026

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