Studentische Beschäftigung: Minijob, Werkstudent oder reguläres Arbeitsverhältnis?
Zum Start des Sommersemesters suchen viele Studierende eine Nebentätigkeit – und auch Unternehmen profitieren von flexiblen studentischen Arbeitskräften. Doch welche Beschäftigungsform ist die passende? Für Arbeitgeber stehen verschiedene Modelle zur Verfügung, die sich insbesondere im Hinblick auf die Sozialversicherungspflichten unterscheiden. Die kostengünstigste Variante für Arbeitgeber ist dabei meist die Anstellung als Werkstudent.
Sozialversicherung: Beschäftigungsform entscheidet
Ob ein Studierender sozialversicherungspflichtig ist, hängt von mehreren Faktoren ab – insbesondere von der Höhe des Arbeitsentgelts, der wöchentlichen Arbeitszeit und der Befristung der Tätigkeit. Wird die Beschäftigung als nicht mehr geringfügig eingestuft, entfällt in der Regel die beitragsfreie Familienversicherung über die gesetzliche Krankenversicherung der Eltern, und der Student wird beitragspflichtig.
Geringfügige und kurzfristige Beschäftigung
Für Studierende gelten bei Minijobs oder kurzfristigen Beschäftigungen grundsätzlich die gleichen Regeln wie für andere Beschäftigte:
- Kurzfristige Beschäftigung (max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr): Sozialversicherungsfrei in allen Zweigen.
- Geringfügig entlohnte Beschäftigung (bis 556 Euro monatlich, Stand: Januar 2025):
- Krankenversicherung: 13 % Arbeitgeberanteil
- Rentenversicherung: 15 % Arbeitgeberanteil
- Arbeitnehmeranteil: 3,6 %, sofern keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt wird
Ein Vorteil: Studierende können trotz Minijob häufig weiterhin über die Familienversicherung mitversichert bleiben – sofern die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Beschäftigung als Werkstudent: Arbeitgeberfreundlich und sozialversicherungsarm
Die Werkstudentenregelung stellt für viele Arbeitgeber die attraktivste Form der Beschäftigung dar – insbesondere bei regelmäßiger und längerfristiger Tätigkeit. Voraussetzung ist, dass der Studierende während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. In der vorlesungsfreien Zeit oder bei Tätigkeiten in den Abend- und Nachtstunden bzw. an Wochenenden sind Ausnahmen möglich.
Sozialversicherungsrechtlich gilt:
- Kranken- und Pflegeversicherung: Studierende sind nicht mehr familienversichert, sondern nutzen die günstige studentische Krankenversicherung.
- Rentenversicherung:
- Arbeitgeberanteil: 9,3 %
- Arbeitnehmeranteil: ebenfalls 9,3 % – kann jedoch bei einem Einkommen im Übergangsbereich (556,01 bis 2.000 Euro) reduziert sein.
- In der Arbeitslosen- und Pflegeversicherung besteht Versicherungsfreiheit.
Vollzeitbeschäftigung über 20 Stunden pro Woche
Arbeiten Studierende mehr als 20 Stunden pro Woche und liegt keine Ausnahmeregelung vor (z. B. ausschließlich Abend- oder Wochenendarbeit), gelten sie nicht mehr als Werkstudenten. In diesem Fall unterliegt die Beschäftigung der vollen Sozialversicherungspflicht – mit entsprechenden Beiträgen zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.
Auch hier kann sich bei einem Entgelt im Übergangsbereich ein reduzierter Arbeitnehmerbeitrag ergeben.
Fazit:
Für Unternehmen bietet die Beschäftigung von Studierenden attraktive Möglichkeiten – insbesondere das Werkstudentenmodell überzeugt durch geringe Lohnnebenkosten. Wichtig ist jedoch, die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Blick zu behalten, um spätere Nachforderungen zu vermeiden.