Studierende beschäftigen: Welches Modell passt zu Ihnen?

Minijob, Werkstudent oder reguläre Anstellung – je nach Beschäftigungsform fallen unterschiedliche Sozialversicherungsbeiträge an. Wir erklären Ihnen die Unterschiede. Damit Sie die richtige Entscheidung treffen.

Zum Sommersemester suchen viele Studierende einen Job. Für Sie als Arbeitgeber gibt es dabei verschiedene Wege. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist, ob die Beschäftigung nach Entgelt oder Wochenstunden begrenzt ist. Überschreiten Studierende eine bestimmte Grenze, beteiligen sie sich selbst an den Beiträgen – und verlieren den Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Kurzfristige Beschäftigung: keine Beiträge

Dauert eine Beschäftigung höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Das gilt unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts.

Geringfügige Beschäftigung: Minijob bis 603 Euro

Verdienen Studierende regelmäßig bis zu 603 Euro im Monat, handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Die Beiträge verteilen sich wie folgt:

  • Krankenversicherung: 13 Prozent – trägt der Arbeitgeber
  • Rentenversicherung: 15 Prozent Arbeitgeberanteil + 3,6 Prozent Studierendenanteil
  • Befreiung möglich: Studierende können sich schriftlich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen

Ein wichtiger Vorteil für Ihre Beschäftigten: Die beitragsfreie Familienversicherung über die Eltern bleibt bei einem Minijob erhalten.

Werkstudium: die günstigste Lösung für Arbeitgeber

Aus Arbeitgeberperspektive ist das Werkstudium die kosteneffizienteste Form der Beschäftigung – wenn die Voraussetzungen stimmen: Studierende dürfen während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Für die vorlesungsfreie Zeit sowie für Abend-, Nacht- und Wochenendbeschäftigung gelten Sonderregelungen.

Was das für Ihre Beitragspflicht bedeutet:

  • Rentenversicherung: je 9,3 Prozent für Arbeitgeber und Studierende
  • Für Studierende im Übergangsbereich (603,01 bis 2.000 Euro) kann der Eigenanteil niedriger ausfallen
  • Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung: beitragsfrei für Arbeitgeber und Studierende

Hinweis: Werkstudenten sind nicht mehr über die Familienversicherung der Eltern abgesichert. Sie sind stattdessen i.d.R. in der kostengünstigen Krankenversicherung der Studierenden kranken- und pflegeversichert.

Reguläre Beschäftigung: volle Sozialversicherungspflicht

Sobald Studierende mehr als geringfügig oder grds. mehr als 20 Stunden pro Woche beschäftigt sind, gilt für sie die volle Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet: die üblichen Beiträge in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung – für Arbeitgeber und Beschäftigte gleichermaßen.

Auch hier gilt: Liegt das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich, kann der Gesamtbeitragsanteil für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstiger ausfallen als bei einer regulären Abgabenbelastung.

Quelle: haufe.de

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