Unfallschutz in der Mittagspause: Im Homeoffice entscheidet die Haustür

Zwei Beschäftigte verunglücken mittags auf dem Weg zum Essen. Die eine holt sich beim Imbiss um die Ecke etwas zu essen, der andere trägt das Mittagessen auf die Terrasse eines Kollegen. Nur ein Fall ist ein Arbeitsunfall. Das Hessische Landessozialgericht hat die Trennlinie gezogen.

Zwei Unfälle, zwei Ergebnisse

Im ersten Verfahren arbeitete eine Vollzeitbeschäftigte während der Corona-Pandemie auf Wunsch ihres Arbeitgebers von zu Hause aus. Feste Homeoffice-Tage waren nicht vereinbart. In der Mittagspause wollte sie sich bei einem Imbiss etwas zu essen holen, stürzte auf dem Bürgersteig und zog sich einen Oberarmbruch zu.

Der zweite Fall betrifft mobiles Arbeiten. Der Kläger konnte seinen Arbeitsort frei wählen und verbrachte den Unfalltag gemeinsam mit einem Kollegen auf dessen Terrasse; vereinbart waren sechs Stunden Arbeitszeit. Nach viereinhalb Stunden holte er für beide Essen bei einem Imbiss. Auf dem Rückweg knickte er im Haus des Kollegen auf der Treppe zur Terrasse um und riss sich ein Kreuzband.

Beide Berufsgenossenschaften lehnten es ab, einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Hessische Landessozialgericht folgte dem nur im zweiten Fall.

Zwei Bedingungen für den Versicherungsschutz

Nach der Entscheidung ist der Weg zum Essen oder zum Einkauf von Nahrung für den baldigen Verzehr nur dann versichert, wenn er in doppelter Hinsicht mit der beruflichen Tätigkeit verknüpft ist. Er muss erstens dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten und die Arbeit anschließend fortzusetzen; das Gericht spricht von der Handlungstendenz. Er muss zweitens betrieblich bedingt sein, also gerade deshalb im Betrieb oder von ihm aus zurückgelegt werden, weil die betroffene Person dort persönlich anwesend sein und arbeiten muss.

Das Essen selbst bleibt außen vor. Wer lediglich Hunger oder Durst stillt, befriedigt ein menschliches Grundbedürfnis und steht dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Für Beschäftigte außerhalb der Betriebsstätte kommt es darauf an, ob mit dem Arbeitgeber vereinbart ist, dass die Wohnung oder ein anderer Ort als Arbeitsort gilt. Ist das der Fall, verläuft die Grenze zwischen Betriebsweg und Arbeitsweg an der Außentür des Wohnhauses.

Warum der Sturz vor dem Imbiss versichert war

Die Klägerin des ersten Verfahrens verließ das Haus, um sich außerhalb ihrer Wohnung Mittagessen zu besorgen und damit ihre Arbeitskraft zu erhalten. Damit lag ein versicherter Arbeitsweg vor.

Ebenso war die betriebliche Einbindung gegeben: Vor- und nachmittags standen Termine an, bei den Kolleginnen und Kollegen hatte sie sich in die Mittagspause abgemeldet, und den Unfalltag hatte sie im Büro als Homeoffice-Tag angemeldet. Dass keine festen Homeoffice-Tage vereinbart waren, änderte daran nichts. Der Unfall ereignete sich während der Pandemie, als das Arbeiten von zu Hause der Regelfall war und vom Arbeitgeber unstreitig so gewünscht wurde.

Warum die Treppe zur Terrasse nicht zählte

Beim mobilen Arbeiten des zweiten Klägers bestand grundsätzlich Versicherungsschutz, nicht jedoch auf dem konkreten Weg. Es fehlten beide Voraussetzungen.

Die Treppe ging der Kläger aus privaten Gründen hinunter, weil er auf der Terrasse essen wollte. Sein Vortrag, er habe währenddessen weiterarbeiten wollen, überzeugte das Gericht nicht: Ohne den Wunsch zu essen wäre er zu diesem Zeitpunkt nicht dort gewesen. Hinzu kam die fehlende Eingliederung in betriebliche Abläufe, denn er konnte seinen Tag ohne Termin- und Pausenvorgaben gestalten. Und da der Arbeitstag auf sechs Stunden begrenzt war und nur noch anderthalb Stunden vor ihm lagen, diente die Mahlzeit auch nicht mehr dem Erhalt der Arbeitskraft.

Was Arbeitgeber daraus mitnehmen

Für die Praxis zählt weniger der Ort als die Dokumentation der Rahmenbedingungen. Eine ausdrückliche Vereinbarung über den Arbeitsort, nachvollziehbare Arbeitszeiten, Termine und Pausenregelungen sowie eine erkennbare Einbindung in die betriebliche Organisation stützen den Versicherungsschutz. Je freier die Beschäftigten ihren Tag gestalten, desto eher gilt der Weg zum Essen als private Angelegenheit.

Endgültig entschieden ist die Frage noch nicht: Gegen beide Urteile sind Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.6.2026, Az. L 3 U 189/24 (erster Fall), und Urteil vom 19.5.2026, Az. L 3 U 176/25 (zweiter Fall). Die Revisionen sind beim Bundessozialgericht unter B 2 U 8/26 R und B 2 U 9/26 R anhängig.

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