Verabschiedung in den Ruhestand: Wann der Empfang kein Arbeitslohn ist.

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den Empfang zur Verabschiedung eines Mitarbeiters in den Ruhestand, ist das für den Ausscheidenden kein Arbeitslohn – sofern es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Der Bundesfinanzhof hat diese Linie nun bestätigt.

Der Hintergrund

Ein Geldinstitut – die Klägerin – veranstaltete 2019 in seinen Geschäftsräumen einen Empfang. Anlass: die Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden und gleichzeitig die Vorstellung seines Nachfolgers.

Die Gästeliste wurde nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt – unabhängig von der konkreten Veranstaltung. Eingeladen waren rund 300 Gäste, darunter:

  • frühere und aktuelle Vorstandsmitglieder der Klägerin
  • ausgewählte Mitarbeitende und der Verwaltungsrat
  • Persönlichkeiten aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft der Region
  • Vertreterinnen und Vertreter von Banken, Sparkassen, Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen
  • Pressevertreter
  • acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden

Die Kosten trug die Klägerin.

Streit mit dem Finanzamt

Das Finanzamt sah die Kosten als Arbeitslohn des ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden und nahm die Klägerin für die anfallende Lohnsteuer in Haftung. Es berief sich auf seine internen Lohnsteuerrichtlinien (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Danach sind übliche Sachleistungen aus Anlass einer Verabschiedung steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen 110 EUR pro Gast überschreiten.

Das Finanzgericht sah es anders und gab der Klage teilweise statt. Steuerpflichtigen Arbeitslohn bejahte es nur, soweit die Kosten auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfielen. Der BFH hat die Revision des Finanzamts nun zurückgewiesen und die Entscheidung im Wesentlichen bestätigt.

Die Linie des BFH

Finanziert der Arbeitgeber eine Feier, liegt Arbeitslohn nur dann vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt. Werden Gäste aber anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet, fällt kein Arbeitslohn an.

Ob ein Fest des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers vorliegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Wichtig sind:

  • der Anlass der Feier
  • wer als Gastgeber auftritt
  • wer die Gästeliste bestimmt
  • wer eingeladen ist
  • wo gefeiert wird
  • welchen Charakter das Fest hat – betrieblich oder privat

Diese Grundsätze hatte der BFH bereits 2003 zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt (Urteil vom 28.1.2003, VI R 48/99, BStBl II 2003, 724). Sie überträgt er nun auf die Verabschiedung in den Ruhestand. Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter; sie ist der letzte Akt im aktiven Dienst und damit noch Teil der Berufstätigkeit.

Im konkreten Fall ging mit der Verabschiedung zudem die Amtseinführung des Nachfolgers einher. Die Klägerin trat selbst als Gastgeberin auf, bestimmte die Gästeliste und veranstaltete den Empfang in den eigenen Räumlichkeiten.

Auch die Kosten für Familienangehörige sind kein Arbeitslohn

Der BFH hat zusätzlich klargestellt: Auch die Kosten, die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallen, sind kein Arbeitslohn – wenn die Teilnahme der Familie gesellschaftsüblich ist. Das war hier der Fall.

Was das für Unternehmen bedeutet

Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung scheidender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen – solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.

BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24; veröffentlicht am 24.2.2026

Quelle: haufe.de

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