Verkauf von Firmenwagen, E-Bike oder Handy an Beschäftigte

Firmenfahrzeug, Dienstrad oder ausgemustertes Handy – viele Beschäftigte können solche Wirtschaftsgüter nach der Nutzungszeit vom Arbeitgeber kaufen. Was dabei steuerlich zählt, erfahren Sie hier.

Typische Situationen – wann geht es um die Übernahme?

Häufig geht es um den bisherigen Firmenwagen oder das Dienstfahrrad nach Ablauf des Leasingvertrages oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch ausgemusterte Datenverarbeitungsgeräte wie Handys, Tablets oder Computer werden regelmäßig zu einem günstigen Preis an Arbeitnehmende weitergegeben.

Steuerliche Überraschungen vermeiden

Liegt der gezahlte Kaufpreis unter dem lohnsteuerlich maßgeblichen Wert, kann das bei einer späteren Lohnsteueraußenprüfung zum Problem werden. Denn: Überlässt der Arbeitgeber Wirtschaftsgüter unentgeltlich oder verbilligt, stellt der Preisnachlass einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar.

So wird der Wert eines Wirtschaftsgutes ermittelt

Die Bewertung ist einheitlich geregelt – unabhängig vom Wirtschaftsgut. Maßstab ist der übliche Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Es gibt zwei anerkannte Wege:

  • Üblicher Endpreis abzüglich eines pauschalen Abschlags von 4 Prozent.
  • Günstigster Kaufpreis am Gebrauchtmarkt (z. B. im Internet) zum Zeitpunkt der Übereignung – dann ist der pauschale Abschlag von 4 Prozent ausgeschlossen. Die Finanzverwaltung verlangt hierfür einen entsprechenden Nachweis, der als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen ist.

Wichtig: Maßgeblich ist nicht der Händlereinkaufspreis, sondern der Preis, den das Wirtschaftsgut auf dem privaten Gebrauchtmarkt tatsächlich erzielen würde – also der höhere Händlerverkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer. Bei wertvollen Wirtschaftsgütern kann ein Sachverständigengutachten sinnvoll sein, um späteren Streit mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Vertreibt der Arbeitgeber die Wirtschaftsgüter überwiegend auch an Dritte, gelten Besonderheiten: In diesem Fall kann der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro abgezogen werden (§ 8 Abs. 3 EStG).

Sonderregelung für E-Bikes

Aus Vereinfachungsgründen lässt die Finanzverwaltung zu, den üblichen Endpreis eines E-Bikes, das Arbeitnehmenden nach drei Jahren Nutzungsdauer übereignet wird, mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme (einschließlich Umsatzsteuer) zu bewerten (BMF, Schreiben vom 17. November 2017, IV C 5 - S 2334/12/10002-04). Bei einem Neupreis von 2.599 Euro wären das 1.000 Euro. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden. Die Zahlung der Mitarbeitenden wird abgezogen – ist sie niedriger als der ermittelte Wert, verbleibt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug.

Möglichkeiten zur Pauschalierung der Lohnsteuer

Verbleibt ein geldwerter Vorteil, gibt es in vielen Fällen die Möglichkeit, die Lohnsteuer zu pauschalieren. Konkret:

  • Fahrräder und Elektrofahrräder (ohne Kfz-Zulassung): Der Arbeitgeber kann geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer versteuern – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Voraussetzung: Die Übereignung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG). Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
  • Datenverarbeitungsgeräte wie Computer, Tablet oder Handy (inkl. Zubehör wie Monitor oder Drucker sowie Internetgebühren): Auch hier ist eine Pauschalierung mit 25 Prozent zulässig, wenn die Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Die Leistungen gelten dann auch sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt.
  • Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG: Als weitere Alternative – unabhängig vom Wirtschaftsgut – kommt die Pauschalierung mit 30 Prozent nach § 37b Abs. 2 EStG in Betracht. Zu beachten: Die Kaufpreisverbilligung muss eine zusätzliche Arbeitgeberleistung sein und darf betragsmäßig 10.000 Euro nicht übersteigen. Das Wahlrecht kann nur einheitlich für alle Geschenke und Incentives an Arbeitnehmende im Kalenderjahr ausgeübt werden.

Hinweis: Neben der pauschal besteuerten Übereignung ist grundsätzlich auch eine steuerfreie Überlassung von Geräten im Eigentum des Arbeitgebers möglich (§ 3 Nr. 45 EStG).

Quelle: haufe.de

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