Vorzeitige Beendigung der Elternzeit bei neuer Schwangerschaft: Was Arbeitgeber wissen sollten
Wird eine Arbeitnehmerin während ihrer Elternzeit erneut schwanger, besteht die Möglichkeit, die laufende Elternzeit vorzeitig zu beenden, um die Mutterschutzfristen in Anspruch zu nehmen. Mit dem Ende der Elternzeit entsteht zugleich ein Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird für die Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie für den Entbindungstag in Höhe des Differenzbetrags zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt gezahlt.
Für versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung durchgehend bestehen, sofern sich der Mutterschutzbeginn nahtlos an das Ende der Elternzeit anschließt. Da die Beendigung der Elternzeit in der Regel entsprechend abgestimmt wird, ist der kontinuierliche Versicherungsschutz normalerweise gewährleistet.
Melderechtliche Hinweise
Zum Beginn der neuen Mutterschutzfrist sind keine zusätzlichen Meldungen erforderlich. Die Unterbrechungsmeldung, die bereits mit dem Wegfall des Arbeitsentgelts zu Beginn des Mutterschutzes der vorherigen Schwangerschaft bzw. bei Beginn der Elternzeit abgegeben wurde, bleibt weiterhin gültig.
Besonderheit bei Teilzeit in der Elternzeit
Übt die Arbeitnehmerin während der Elternzeit eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aus und bleibt diese Tätigkeit über das Ende der Elternzeit hinaus bestehen, gilt sie versicherungsrechtlich als Mehrfachbeschäftigte. In diesem Fall muss der Arbeitgeber der Teilzeitbeschäftigung zum Beginn der neuen Mutterschutzfrist eine Unterbrechungsmeldung übermitteln.
Erstattungsanspruch für Arbeitgeber
Zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, besteht im Rahmen des U2-Ausgleichsverfahrens ein Erstattungsanspruch. Dies gilt auch, wenn parallel eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber besteht und dieser ebenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld leistet.
Wichtig zur Berechnungsgrundlage
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. Zuschuss besteht, hängt davon ab, wie die Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde.
Gilt die Teilzeit nur für die Dauer der Elternzeit, wird der Zuschuss in der Regel auf Basis des vorherigen Vollzeitentgelts berechnet.
Ist die Teilzeit dauerhaft vereinbart, gilt das aktuelle Teilzeitentgelt.
Unter bestimmten Umständen kann auch gar kein Anspruch bestehen.
Quelle: Haufe.de