Wann Videoüberwachung im Betrieb zulässig sein kann

Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen zulässig. In einem kürzlich gefällten Urteil sprach das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm einem Arbeitnehmer eine Entschädigung von 15.000 Euro zu, da er dauerhaft am Arbeitsplatz durch eine Kamera überwacht wurde.

Die Videoüberwachung von Beschäftigten stellt einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild dar, das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das Grundgesetz geschützt ist. Eine ständige Überwachung am Arbeitsplatz führt oft zu einem unzumutbaren Überwachungsdruck, der mit dem Persönlichkeitsschutz unvereinbar ist. Dennoch kann eine Kontrolle in bestimmten Fällen notwendig sein, etwa zum Schutz vor Sachbeschädigung oder Diebstahl. Dabei ist jedoch entscheidend, dass die Überwachung transparent erfolgt und in den meisten Fällen den Mitarbeitenden rechtzeitig mitgeteilt wird.

Offene Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen

Eine offene Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen ist erlaubt, sofern sie mit entsprechenden Hinweisschildern gekennzeichnet ist und einen nachvollziehbaren Grund hat. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich in § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Demnach ist Videoüberwachung zulässig, wenn sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen dient, die konkret festgelegt sind und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird.

Ein legitimer Zweck für Videoüberwachung liegt nach der Rechtsprechung zum Beispiel vor, wenn ein Arbeitgeber im Einzelhandel seine Waren schützen möchte. Die Überwachung darf jedoch nicht dazu dienen, Mitarbeitende zu schikanieren oder unter ständigen Überwachungsdruck zu setzen. Sie muss verhältnismäßig sein, und die betroffenen Mitarbeitenden müssen die Möglichkeit haben, sich der Überwachung zu entziehen. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, sowohl Kunden als auch Mitarbeitende darüber zu informieren, dass eine Videoüberwachung stattfindet.

Präventive Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen Räumen

Für eine präventive Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen Arbeits- und Betriebsräumen gilt grundsätzlich § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jedoch entschieden, dass eine dauerhafte Überwachung solcher Räume aufgrund ihrer Intensität als reine Präventivmaßnahme unzulässig ist. Eine heimliche Kameraüberwachung ist in den meisten Fällen unzulässig, da sie gegen Datenschutzvorgaben und die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden verstößt. § 26 Abs. 1 BDSG regelt den Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis abschließend. Das heimliche Überwachen von Mitarbeitenden zur Kontrolle der Arbeitsleistung oder zum präventiven Schutz vor Diebstahl oder anderen Delikten ist gemäß dem BAG unzulässig.

Verdeckte Videoüberwachung in Ausnahmefällen

Eine verdeckte Videoüberwachung kann nur in Ausnahmefällen zulässig sein, nämlich wenn ein konkreter Verdacht auf eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung eines Mitarbeiters besteht. Dabei dürfen andere Mitarbeitende nicht unbeabsichtigt „mit überwacht“ werden. Außerdem müssen andere, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts zuvor ausgeschöpft worden sein. Die Maßnahme darf insgesamt nicht unverhältnismäßig sein. Nur unter diesen Bedingungen darf der Arbeitgeber gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG zu einer temporären, verdeckten Videoüberwachung greifen.

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Videoüberwachung

Arbeitgeber sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Werden jedoch durch die Kameras nicht nur technische Abläufe, sondern auch Mitarbeitende erfasst – sei es zufällig, ungewollt oder vorhersehbar – unterliegt die Videoüberwachung in jedem Fall der Mitbestimmung des Betriebsrats. Ohne dessen Zustimmung dürfen keine Überwachungskameras installiert und betrieben werden.

Unzulässige Videoüberwachung in privaten Bereichen

Grundsätzlich unzulässig ist eine Videoüberwachung in Bereichen, in denen sich Mitarbeitende überwiegend privat aufhalten. Dazu zählen unter anderem WC-Räume, Umkleideräume und Sanitäreinrichtungen, da hier der Schutz der Intimsphäre der Mitarbeitenden im Vordergrund steht.

Aufbewahrung von Videoüberwachungsdaten

Darüber hinaus dürfen auch die durch zulässige Videoüberwachung erhobenen Daten nicht unbegrenzt aufbewahrt werden. Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Videoüberwachung können erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, darunter hohe Bußgelder. Unabhängig davon gilt jedoch vor den Arbeitsgerichten nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot für Aufzeichnungen aus einer fehlerhaften Überwachung.

Quelle: haufe.de

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