Weniger Bonus wegen Elternzeit

Ein Arbeitgeber durfte die Bonusleistung für einen Arbeitnehmer anteilig kürzen, wenn dieser sich in Elternzeit befand. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Eine Kürzung war auch dann zulässig, wenn das vereinbarte Ziel erreicht wurde, da die variable Vergütung an die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers geknüpft ist.

Der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ gilt grundsätzlich für das Arbeitsverhältnis: Der Arbeitgeber muss üblicherweise nur dann Vergütung zahlen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen der Arbeitgeber auch ohne Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zahlen muss, etwa bei bezahltem Urlaub, während des Mutterschutzes oder bei Krankheit.

Der Fall: Kürzung des Bonus aufgrund der Elternzeit

Im vorliegenden Fall hatte das BAG zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Bonuszahlung für das Jahr 2022 hatte, obwohl er aufgrund von Elternzeit nicht in Vollzeit gearbeitet hatte, oder ob der Arbeitgeber die Zahlung für die elternzeitbedingte Abwesenheit kürzen durfte.

Der Arbeitnehmer war als Führungskraft im Außendienst tätig und hatte Ende 2021 zwei Monate Elternzeit beantragt, um diese in den umsatzschwächeren Monaten Juli bis September 2022 zu nehmen. Der Arbeitnehmer erhielt ein Zieleinkommen, das sich aus einem Fixum und einer variablen Vergütung im Verhältnis 60:40 zusammensetzte. Der variable Anteil richtete sich zu 50 Prozent nach dem Vorjahresergebnis und zu 50 Prozent nach der Erreichung der „APE“-Produktionsziele (Annual Premium Equivalent, eine Kennzahl zur Messung der jährlichen Beitragseinnahmen aus neuen Versicherungsverträgen).

Die Regelung zur variablen Vergütung und die Gesamtbetriebsvereinbarung

Im Unternehmen gab es eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die festlegte, dass der Arbeitgeber den variablen Anteil des Zieleinkommens anteilig kürzen darf, wenn der Arbeitnehmer Fehlzeiten hat, für die kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, oder wenn das Arbeitsverhältnis ruht.

Der Arbeitgeber kürzte daraufhin den Bonus des Arbeitnehmers um rund 7.000 Euro, weil dieser insgesamt 62 Tage in Elternzeit war. Das Team hatte die anvisierten Produktionsziele jedoch erreicht und sogar übererfüllt.

Streit um die Bonuszahlung

Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin eine zusätzliche Bonuszahlung für das Jahr 2022. Er argumentierte, dass er Anspruch auf die vollständige variable Vergütung habe, da diese nach seinen Zielen im Jahr bemessen werde, unabhängig davon, ob er tatsächlich gearbeitet habe oder nicht. Der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ könne für die Regelung der variablen Vergütung nicht gelten, wenn das festgelegte Ziel erreicht werde.

Das Urteil des BAG

Das BAG entschied jedoch, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die volle Bonuszahlung hatte. Der Arbeitgeber war berechtigt, die Elternzeit zu berücksichtigen und den Bonus anteilig zu kürzen. Das Arbeitsverhältnis ruhe während der Elternzeit kraft Gesetzes, weshalb der Arbeitnehmer für diese Zeiten keinen Entgeltanspruch hatte. Da die Bonuszahlung an die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers geknüpft war, durfte der Arbeitgeber diese anteilig kürzen.

Warum die Kürzung zulässig war

Das BAG stellte fest, dass die Bonuszahlung ein arbeitsleistungsbezogenes Entgelt darstellt, das nur für die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezahlt wird. Eine Entgeltfortzahlung für arbeitsleistungsbezogene Zahlungen wie der Bonus sei nur dann erforderlich, wenn gesetzliche Regelungen (z. B. bei Krankheit) oder Tarifverträge eine Entgeltfortzahlung vorschreiben. Ansonsten gelte der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“.

Kein Bedarf an einer expliziten Kürzungsregelung

Das BAG kam zu dem Schluss, dass eine explizite Kürzungsregelung in diesem Fall nicht notwendig war, da der Wegfall des Anspruchs auf die Bonuszahlung während der Elternzeit bereits durch das Gesetz gegeben ist.

BAG, Urteil vom 25. Juli 2025, Az. 10 AZR 119/24; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2024, Az. 14 SLa 4/24

Quelle: Haufe.de

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