Corona: Diese Krise ist eine große Herausforderung. Fest steht auch: Krisen bewältigt man am besten gemeinsam. Wir stehen an der Seite unserer Versicherten und leisten unseren Beitrag, um das Leben ein wenig zu erleichtern. Dazu haben wir für einige unserer Leistungen nutzerfreundliche Regelungen geschaffen für die teilweise unterschiedliche Termine bzw. Befristungen gelten.
Die unabhängige Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine zweite Auffrischungsimpfung für folgende Personengruppen:
- Alle Menschen ab 60 Jahren
- Personen ab 5 Jahren mit einem erhöhten Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung
- Menschen, die in Pflegeeinrichtungen leben oder Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe;
- Personen, die in medizinischen Einrichtungen oder in der Pflege arbeiten – insbesondere, wenn sie direkten Kontakt zu den ihnen anvertrauten gefährdeten Menschen haben.
Für all diese Personen gilt: Der zweite Booster soll frühestens sechs Monate nach der ersten Auffrischimpfung beziehungsweise der SARS-CoV-2-Infektion gegeben werden, in begründeten Einzelfällen auch schon nach vier Monaten. Außerdem wird der zweite Booster empfohlen für Menschen ab 5 Jahren mit Immundefizienz. Hier wird ein kürzerer Abstand von mindestens drei Monaten nach der ersten Auffrischimpfung empfohlen.
Sprechen Sie mit Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder Ihrem nahegelegenen Impfzentrum. Diese können Ihre Situation gut beurteilen und einschätzen, welcher Impfstoff für Sie am besten passt. Seit diesem Herbst an die Omikron-Variante angepasste Impfstoffe zur Verfügung, die gegen diese Varianten besonders wirksam sind.
Sie können sich auch an die kostenfreie telefonische Corona-Hotline wenden. Hier erhalten Sie Informationen zur Corona-Schutzimpfung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Corona-Hotline beantworten gerne auch alle weiteren Fragen, die Sie zur Corona-Pandemie haben. Sie erreichen die kostenlose Hotline unter:
116 117 (Deutsch) oder 0800 0000837 (Englisch, Arabisch, Türkisch und Russisch)
Weitere Informationen finden Sie hier: FAQ Coronavirus des Bundesministeriums für Gesundheit oder auf den Seiten der Bundesregierung.
Sofern die Impfung gegen das Coronavirus nicht durch ein mobiles Impfteam, oder vergleichbare mobile Maßnahmen, sichergestellt werden kann, können Krankenkassen die Fahrkosten für das medizinisch notwendige Transportmittel für anspruchsberechtigte Versicherte zum Impfzentrum übernehmen.
Eine Fahrt zu einem Impfzentrum kommt einer Fahrt zu einer ambulanten Behandlung gleich. Wenn bisher schon grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zur ambulanten Behandlung besteht, gilt dies auch für die Fahrt zum Impfzentrum.
Anspruchsberechtigt sind demnach Versicherte, die schwerbehindert oder pflegebedürftig sind (Merkzeichen aG, Bl oder H bzw. mit Pflegegrad 4 oder 5 bzw. Pflegegrad 3 mit einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung).
Sollte ein Taxi oder ein höherwertiges Transportmittel erforderlich sein, bedarf es zum Nachweis eine Verordnung einer Krankenbeförderung Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes („Muster 4“).
Eine gesonderte Genehmigung durch die Audi BKK ist in den genannten Fällen grundsätzlich nicht erforderlich.
Die Regelungen hierzu entnehmen Sie bitte den Bestimmungen des Robert-Koch-Institutes sowie der Information der Bundesregierung zur Testpflicht bei Reiserückkehrern.
Ich bin krank und kann nicht arbeiten. Wegen der Ansteckungsgefahr möchte ich während der Corona-Pandemie aber auch nicht persönlich zum Hausarzt. Kann ich eine Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz AU) auf anderem Wege erhalten?
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten bis einschließlich 31. März 2023 verlängert. Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können damit weiterhin telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
Unabhängig von der Corona-Sonderregelung gilt, dass Versicherte im Rahmen einer Videosprechstunde eine Krankschreibung erhalten können.
Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen und regelmäßig lüften. Die AHA+L Formel gehört zu unserem Alltag in Zeiten von Corona. Wir informieren, was es zu beachten gilt.
Abstand halten:
Das Coronavirus SARS-CoV-2 wird über virushaltige Tröpfchen oder Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne) übertragen. Diese werden vor allem beim Husten und Niesen versprüht, aber auch beim Atmen, Sprechen, Lachen oder Singen freigesetzt. Die Wahrscheinlichkeit, mit virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in Kontakt zu kommen, ist insbesondere im Umkreis von ein bis zwei Metern um eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person erhöht. Abstand halten reduziert daher das Risiko, sich und andere anzustecken. Achten Sie daher im öffentlichen Raum auf einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen – das gilt besonders in Innenräumen, aber auch im Freien. Wenn Sie den Abstand nicht sicher einhalten können, sollten Sie zudem eine Maske tragen.
Wenn Sie andere Menschen begrüßen oder verabschieden, verzichten Sie auf Händeschütteln oder Umarmungen.
Hygiene:
Achten Sie auf Hygiene beim Husten und Niesen: Husten oder niesen Sie in ein Taschentuch und wenden Sie sich dabei von anderen ab. Einmaltaschentücher sollten Sie anschließend in einem Mülleimer entsorgen, Stofftaschentücher bei 60 ° C waschen. Ist kein Taschentuch griffbereit, halten Sie die Armbeuge vor Mund und Nase.
Händewaschen reduziert generell das Infektionsrisiko. Waschen Sie sich regelmäßig die Hände mit Seife, insbesondere wenn Sie nach Hause kommen, nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten, vor der Zubereitung von Speisen, vor dem Essen, nach dem Toilettengang, vor und nach dem Kontakt mit Erkrankten sowie nach Möglichkeit vor dem Anlegen und nach dem Ablegen einer Maske.
Gründliches Händewaschen gelingt in fünf Schritten: Halten Sie die Hände unter fließendes Wasser. Seifen Sie dann die Hände rundherum ein. Reiben Sie die Seife an allen Stellen sanft ein und lassen Sie sich hierfür 20 bis 30 Sekunden Zeit. Spülen Sie die Hände anschließend ab. Trocknen Sie die Hände sorgfältig.
Vermeiden Sie es, mit den Händen Mund, Nase oder Augen zu berühren. Denn die Hände können Krankheitserreger übertragen, die nach Kontakt mit Oberflächen und Gegenständen daran haften können.
Alltagsmaske:
Alle Informationen zu Regelungen rund um Masken, finden Sie hier. Bitte beachten Sie jeweils die regionalen Regelungen, die von den bundeseinheitlichen Vorgaben abweichen können.
Lüften:
Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne) sind ein möglicher Übertragungsweg des Coronavirus SARS-CoV-2. Vor allem in Innenräumen, die schlecht belüftet sind, ist das Risiko einer Übertragung durch Aerosole erhöht.
Lüften Sie Wohnräume mehrmals täglich. Halten Sie sich mit anderen in geschlossenen Räumen auf, sollten Sie auch während des Treffens regelmäßig und gründlich lüften. Wenn eine Person im Raum hustet oder niest, sollten Sie am besten sofort lüften.
Das Lüften sollte durch Stoßlüftung über weit geöffnete Fenster über mehrere Minuten erfolgen. Als Faustregel empfiehlt das Umweltbundesamt das Stoßlüften für im Schnitt 10 bis 15 Minuten, wobei im Sommer etwa 20 Minuten gelüftet werden sollte, während im Winter bei großen Temperaturunterschieden auch schon fünf Minuten ausreichend sein können.

Mit bundesweit rund 43 Millionen Downloads schon heute auf vielen Smartphones mit dabei: die Corona-Warn-App.
Sie dokumentiert die digitale Begegnung zweier Smartphones und informiert Sie umgehend bei Kontakt mit einer Coronapositiv getesteten Person – unverzichtbar für eine zügige Nachverfolgung und
Unterbrechung von Infektionsketten.
Hier können Sie die App für iOS und Android herunterladen:
Mit unseren neuen Online-Kursen zu verschiedenen Gesundheitsthemen können Sie Ihr Training ganz flexibel in Ihren Alltag einbinden.
Ausgewählte Online-Kurse sind für Sie kostenfrei. Voraussetzung: regelmäßige Teilnahme (80 Prozent der Kurstermine) und sofern nicht bereits zwei Kurse oder die Gesundheitswoche im laufenden Kalenderjahr bezuschusst wurden.
Weitere Informationen und wie Sie teilnehmen können erfahren Sie hier.
Haben Raucher ein höheres Risiko an Covid-19 zu erkranken?
Laut dem Robert-Koch-Institut gehören Raucher zu den Risikogruppen für schwere Verläufe von COVID-19. Wissenschaftler raten nun mit dem Rauchen aufzuhören, denn dazu sei es nie zu spät. Wer es jetzt schafft, kann das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach einer Coronainfektion senken.
Ein erster Schritt aus der Sucht ist für viele der Umstieg auf die E-Zigarette, bei der aromatisierte und/oder nikotinhaltige Flüssigkeiten (Liquids) beim Ziehen am Mundstück vernebelt und als Aerosol inhaliert werden. Ausstiegswillige können den Nikotinzusatz im Liquid nach und nach reduzieren. Doch die E-Zigarette gilt keineswegs als unbedenklich, da der Lunge noch immer schädliche Substanzen zugeführt werden.
Wer sicher gehen will, hört ganz auf.
Die Audi BKK unterstützt Aufhörwillige dabei, sich von ihrer Nikotinsucht zu befreien – zum Beispiel mit qualitätsgeprüften Online-Nichtraucherkursen. Bei regelmäßiger Teilnahme, erstattet die Audi BKK bis zu 100 Prozent der Kursgebühren, maximal 90 Euro pro Kurs. Eine Übersicht aller bezuschussungsfähigen Präventionskurse gibt es in der Kursdatenbank der „Zentralen Prüfstelle Prävention“ unter Nichtraucher-Kurse.
Endlich Nichtraucher bleiben.
Nichtraucher werden ist schwer. Es dann auch zu bleiben, oft noch schwerer. Zu widerstehen fällt leichter mit der neuen Audi BKK App „StartStop-Rauchfrei“. Diese App zeigt genau an, wie schon wenige Minuten nach dem Rauchstopp die Gesundheit und auch der Geldbeutel vom Nichtrauchen profitieren. Jetzt die App „StartStop-Rauchfrei“ herunterladen!
Mehr Informationen finden Sie in der Gesundheitsbroschüre „Rauchfrei sein – Ein Gewinn fürs Leben.“
Welche Sonderregelungen gibt es 2023?
Die für das Kalenderjahr 2022 geltenden Regelungen eines erweiterten Anspruchs auf Kinderkrankengeld werden auch im Kalenderjahr 2023 fortgeführt.
Danach haben gesetzlich Versicherte im Jahr 2023 pro Kind und Elternteil bis zu 30 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld; bei mehreren Kindern beträgt die Höchstanspruchsdauer je Elternteil 65 Arbeitstage. Alleinerziehende erhalten pro Kalenderjahr und Kind 60 Arbeitstage, bei mehreren Kindern maximal 130 Arbeitstage.
Der Anspruch auf ein Kinderkrankengeld aus pandemiebedingten Gründen endet mit Ablauf des 07.04.2023. Damit besteht für Betreuungszeiten ab dem 08.04.2023 kein Anspruch mehr auf Kinderkrankengeld, sofern das Kind aus Gründen nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V (Corona-Pandemie) betreut werden muss. Dies gilt auch für zu diesem Zeitpunkt laufende Betreuungszeiten. Bei Erkrankung des Kindes bleibt der erweiterte Anspruch darüber hinaus für das Kalenderjahr 2023 erhalten.
Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren versichertes Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es müssen also sowohl der Antragsteller als auch das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein, ob das Kind allerdings familienversichert ist oder aufgrund einer anderen Vorschrift ein eigenes Versicherungsverhältnis begründet, das keinen Anspruch auf Krankengeld beinhalten muss (z.B. Waisenrentenbezieher), ist unerheblich. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.
Darf der komplette Anspruch für Schul-/Kitaschließungen verwendet werden?
Ja. Die 30 oder auch 60 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.
Müssen Schule oder Kita komplett geschlossen sein?
Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.
Was gilt, wenn die Eltern neben der Kinderbetreuung im Home-Office arbeiten könnten?
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden könnte.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns. Es gibt eine Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld. Sie liegt bei 116,38 Euro (Jahr 2023) pro Tag.
Besteht parallel Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes?
Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes. (Regelung bis einschließlich 23.09.2022). Der Deutsche Bundestag stellt derzeit keine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest, daher endet der Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs. 1a IfSG mit Ablauf des 23.09.2022.
Wird mein Antrag auf Pflegeleistungen auch ohne persönliche Begutachtung meines kranken Familienangehörigen weiterbearbeitet?
Bei Anträgen auf Pflegeleistungen werden die Gutachten über den vorhandenen Pflegegrad je nach Inzidenz in den jeweiligen Landkreisen entweder durch eine persönliche Begutachtung unter Beachtung aller hygienischen Standards oder durch ein strukturiertes Telefoninterview durchgeführt.
Ich habe eine Gesundheitswoche gebucht. Findet sie statt?
Bitte setzen Sie sich direkt mit dem jeweiligen Haus in Verbindung, in dem die Gesundheitswoche gebucht wurde.
Was muss ich beachten wenn ich eine Verordnung zur Physiotherapie, Ergotherapie oder einer anderen Form der Heilmitteltherapie ausgestellt bekomme?
Bei ärztlich und zahnärztlich verordneten Heilmittelbehandlungen wie der Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungstherapie, Podologie und der Stimm-, Sprach- und Schlucktherapie wurden aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie folgende Änderungen beschlossen:
- Verlängerung der Fristen im Rahmen des Entlassmanagements: Krankenhausärztinnen und -ärzte können, nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern nunmehr bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus Heilmittel verordnen. Die Sonderregelung zum Entlassmanagement gilt bis 07.04.2023.
Was gilt es bei Verordnungen von Soziotherapie zu beachten (befristet bis zum 07.04.2023)?
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements Soziotherapie nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.
Insbesondere in Pandemiezeiten gibt es mitunter triftige Gründe, vorübergehend nicht in der Familienwohnung zu wohnen, sondern sich beispielsweise bis zum Ende einer Quarantäne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten aufzuhalten und von dort aus den Arbeitsweg anzutreten. Auch auf diesem Arbeitsweg besteht Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
In zwei Urteilen vom 30.01.2020 hatte das BSG entschieden, dass für die Bewertung des Schutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung im Fall der Wegeunfälle von einem sog. dritten Ort keine einschränkenden Kriterien mehr gelten. Ein dritter Ort liegt dann vor, wenn der Arbeitsweg nicht von der Wohnung aus angetreten wird, sondern von einem anderen Ort, oder wenn der Arbeitsweg nicht an der Wohnung, sondern an einem anderen Ort endet. Erfasst sind z.B. die Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten.
Das BSG hat in seinen Urteilen ausdrücklich klargestellt, dass es für den Versicherungsschutz insbesondere weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit des Arbeitsweges ankommt. Denn diese Kriterien sind im dafür maßgeblichen Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht genannt und würden ansonsten zu ungerechten Ergebnissen führen. So ist es z.B. unerheblich, wenn an Stelle des üblichen Arbeitsweges von 5 km eine Strecke von 200 km zurückgelegt wird. Es ist auch nicht hinderlich, wenn der Aufenthalt am dritten Ort rein privaten Zwecken dient. Entscheidend ist, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. unmittelbar nach deren Beendigung zurückgelegt wird.
Bislang war die Rechtsprechung zu dieser Frage teilweise uneinheitlich. Die Urteile des BSG beinhalten dagegen eine deutliche Klarstellung zur rechtlichen Bewertung von Wegeunfällen als Arbeitsunfälle und erweitern für die Betroffenen den Versicherungsschutz.
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben in Umsetzung dieser Urteile unter anderem in anhängigen Gerichtsverfahren Vergleiche zugunsten der Betroffenen geschlossen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG München Nr. 2/2021 v. 08.04.2021
Zur Entlastung der Kinderarztpraxen und der Infektionsrisiken können Eltern von Kindern im Alter von 1 bis 6 Jahren weiterhin bis 31.03.2023 die Vorsorgeuntersuchungen U6 bis U9 auch außerhalb der vorgesehenen Untersuchungszeiträume und Toleranzgrenzen in Anspruch nehmen. Die Verlängerung ist durch den aktuellen Anstieg von Infektionen der oberen Luftwege bei Kindern begründet, der Kinder- und Jugendarztpraxen vor große Herausforderungen stellt. Durch die größeren Zeiträume werden Arztpraxen, aber auch Familien entlastet. Die verschobenen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen können bis zum 30. Juni 2023 nachgeholt werden.
Für die Untersuchung U1 bis U5 gelten keine Ausnahmen, denn in den ersten 6 Lebensmonaten ist eine engmaschige ärztliche Betreuung der Kinder und Eltern wegen Auffälligkeiten in der Säuglingsentwicklung medizinisch erforderlich.
Die Abrechnung erfolgt wie gewohnt über die elektronische Gesundheitskarte.
Weiterführende Informationen
Der ärztliche Bereitschaftsdienst (bundesweit) 116117
Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)
Robert Koch Institut: COVID-19
Covid-19: Weltweite Reisewarnung
Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus
Der Coronavirus kinderfreundlich erklärt
Psychische Gesundheit in Zeiten der Corona-Krise