Übergangsbereich

Üben Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich mit einem Arbeitsentgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro aus, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem sind die SV-Meldungen von Beschäftigungen im Übergangsbereich besonders zu kennzeichnen.

  • ab 01.01.2024 regelmäßiges Arbeitsentgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro
  • ab 01.01.2023 regelmäßiges Arbeitsentgelt zwischen 520,01 Euro und 2.000,00 Euro
  • ab 01.10.2022 regelmäßiges Arbeitsentgelt zwischen 520,01 Euro und 1.600,00 Euro
  • ab 01.07.2019 regelmäßiges Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro
  • bis 30.06.2019 regelmäßiges Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro
  • besondere Regelungen bei Beitragsberechnung des Arbeitnehmerbeitrages
  • Besonderheiten für bestimmte Personenkreise

Im Detail

Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vor, wenn das aus der Beschäftigung erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat beträgt und die Entgeltgrenze von 2.000,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet. Für die Beitragsberechnung und Beitragstragung bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs gelten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besondere Regelungen. Arbeitgeber tragen demnach ihren „vollen“ Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen, die Arbeitnehmer jedoch nur einen reduzierten Beitragsanteil, errechnet aus einer reduzierten beitragspflichtigen Einnahme.

Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften. Die in den einzelnen Versicherungszweigen geltenden versicherungsrechtlichen Regelungen finden uneingeschränkt Anwendung.

In der SV-Meldung wird neben dem "reduzierten" beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (aus dem Beiträge erhoben werden) im Feld "Entgelt" auch das "tatsächliche" beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Feld "Entgelt Rentenversicherung" gemeldet, woraus die Entgeltpunkte für Beitragszeiten in der Rentenversicherung ermittelt werden.

Beitragspflichtige Einnahme – Formeln ab 01.01.2024

Verkürzte Formel Gesamtbeitrag 2024:

BE = 1,11606375 x Arbeitsentgelt – ​​232,1274966

Verkürzte Formel Arbeitnehmeranteil 2024:

BE = ​1,36798906​​ x Arbeitsentgelt – 735,97811217

Beitragspflichtige Einnahme – Formeln ab 01.01.2023

Verkürzte Formel Gesamtbeitrag 2023:

BE = 1,1081 x Arbeitsentgelt - ​​216,2919​

Verkürzte Formel Arbeitnehmeranteil 2023:

BE = 1,3514​​ x Arbeitsentgelt - 702,7027

Beitragspflichtige Einnahme – Formeln ab 01.10.2022

Ab 01.10.2022

1. Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme (BE) für den Gesamtbeitrag:

BE = F x 520 + ([1600/(1600-520)] - [520/(1600-520)] x F) x (Arbeitsentgelt - 520)

Verkürzte Formel Gesamtbeitrag 2022:

                  BE = 1,1440 x Arbeitsentgelt – 230,4178

2. Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme (BE) für den Arbeitnehmerbeitrag:

BE = (1600/1600-520) x (Arbeitsentgelt – 520)

Verkürzte Formel Arbeitnehmeranteil 2022:

                  BE = 1,4815 x Arbeitsentgelt – 770,3704

3. Berechnung Arbeitgeberbeitrag:

                  Arbeitgeberanteil = Gesamtbeitrag – Beitragsanteil des Arbeitnehmers

Beitragspflichtige Einnahme – Formeln bis 30.09.2022

Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird: 

Bis 30.06.2019:

  • F x 450 + ([850 / (850 – 450)] – [450 / (850 – 450)] x F) x (Arbeitsentgelt – 450) 

Ab 01.07.2019:

  • F x 450 + ([1300/(1300-450)] - [450/(1300-450)] x F) x (Arbeitsentgelt - 450)

Der Wert für den Faktor F beträgt 0,7509 im Jahr 2022.

Die für das Kalenderjahr 2019 anzuwendenden Formeln können wie folgt vereinfacht werden, wobei die ungerundeten Werte (ohne Kürzung der Nachkommastellen) anzusetzen sind:  

Bis 30.06.2019:

  • beitragspflichtige Einnahme = 1,2738250 x Arbeitsentgelt - 232,751250

ab 01.07.2019:

  • beitragspflichtige Einnahme = 1,1288588 x Arbeitsentgelt – 167,516471

ab 01.01.2020:

  • beitragspflichtige Einnahme = 1,129864706 x Arbeitsentgelt – 168,824117647

ab 01.01.2021:

  • beitragspflichtige Einnahme = 1,131876471 x Arbeitsentgelt – 171,439411765

ab 01.01.2022:

  • beitragspflichtige Einnahme = 1,131876471 x Arbeitsentgelt – 171,439411765


Für Bestandsfälle (Beginn der Beschäftigung bereits vor dem 31.12.2012) gilt nach wie vor folgende Formel zur Berechnung des Gleitzonenentgelts: 

  • F x 400 + (2 - F) x (Arbeitsentgelt - 400) 

Der Arbeitgeberbeitragsanteil wird dagegen nach den allgemeinen Regelungen aus dem der Beschäftigung zugrunde liegenden, tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt ermittelt. 

Gelegentliches Über- oder Unterschreiten des Übergangsbereichs

Bei Beschäftigungen, in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt jedoch die Grenzen des Übergangsbereichs über- oder unterschreitet (zum Beispiel schwankendes Arbeitsentgelt, Einmalzahlungen), kann die für die Beitragsberechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach der Formel des Übergangsbereichs berechnet werden.

In den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt die untere Grenze des Übergangsbereichs von 520,01 Euro unterschreitet, ist für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt mit dem Faktor F zu multiplizieren:

Formel bei Unterschreitung: tatsächliches Arbeitsentgelt x F = beitragspflichtige Einnahme

In den Monaten, in denen die obere Grenze von 2.000 Euro (bis 30.09.2022: 1.300,00 Euro) überschritten wird, sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Das heißt, der Beitragsberechnung ist das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen und der Beitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden Bestimmungen zu tragen.

Ausnahmeregelungen für bestimmte Personenkreise

Die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung (zum Beispiel Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer an dualen Studiengängen) beschäftigt sind. Für Umschüler, die den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt sind, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt wird, gilt die Ausnahmeregelung gleichermaßen.

Für Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst finden die Regelungen ebenfalls keine Anwendung, da für diese Personen der Arbeitgeber die Beiträge allein zu tragen hat. Die Anwendung der besonderen Regelungen ist ebenso ausgeschlossen für mehr als geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigungen, die neben einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, einer Teilnahme an einem freiwilligen sozialen bzw. freiwilligen ökologischen Jahr oder einem Bundesfreiwilligendienst ausgeübt werden.

Umlagenberechnung

Bei Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich gilt für die Berechnung der Umlagen U1 und U2 nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt die ermittelte reduzierte beitragspflichtige Einnahme, es sei denn, auf die Reduzierung wurde verzichtet.

Die Umlagen sind allerdings nur aus dem laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen.

Die Insolvenzgeldumlage wird ebenfalls aus der ermittelten reduzierten beitragspflichtigen Einnahme berechnet. Besonderheit hier ist jedoch, dass die Umlage sowohl aus dem laufenden als auch dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zu berechnen ist.

Übergangsregelungen vom 01.10.2022 bis 31.12.2023

Am 30. September 2022 mehr als geringfügig Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen 450,01 – 520 Euro unterliegen längstens bis zum 31. Dezember 2023 Bestandsschutz- und Befreiungsregelungen.
 

Kranken-/Pflegeversicherung
Bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Familienversicherung (Gesamteinkommen bei Minijob ab 01.10.2022 = 520 Euro) endet die Versicherungspflicht - dies ist dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung der Krankenkasse nachzuweisen. Besteht weiterhin Versicherungspflicht gehen die Beiträge wie bisher an die zuständige Einzugsstelle.
 

Befreiung in der Kranken-, Pflege- und der Arbeitslosenversicherung
Die Antragstellung erfolgt schriftlich durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber und wirkt ab 1. Oktober 2022, wenn der Antrag bis 2. Januar 2023 gestellt wird. Danach kann in der Kranken- und Pflegeversicherung keine Befreiung mehr beantragt werden - in der Arbeitslosenversicherung allerdings schon. Die Befreiung gilt bis längstens 31. Dezember 2023 für alle Beschäftigungsverhältnisse des Arbeitnehmers, vorausgesetzt dass das Gesamtarbeitsentgelt zwischen 450,01 und 520 Euro liegt. Bei Reduzierung unter 450,01 Euro liegt sofort ein Minijob vor.
 

Rentenversicherung
Hier tritt ab 01.10.2022 Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung ein mit Möglichkeit der Befreiung. Die Rentenversicherungsbeiträge sind an die Minijob-Zentrale abzuführen.

Die Befreiungsregelungen gelten längstens bis zum 31. Dezember 2023 unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig 450,01 bis 520 Euro beträgt. Bei Unterschreitung von 450,01 Euro entsteht sofort Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und der Arbeitslosenversicherung. Enden die Bestandsschutzregelungen, finden diese auch keine Anwenung mehr, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder vorliegen.
 

Meldungen bei Übergangsfällen
Bei solchen Übergangsfällen, wo in einzelnen Versicherungszweigen Versicherungspflicht besteht aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung, ist die jeweilige Krankenkasse zuständig für die individuellen Beiträge und die Minijob-Zentrale für die Pauschalbeiträge oder Pflichtbeiträge aus einer geringfügigen Beschäftigung.

In den vorgenannten Fällen hat der Arbeitgeber daher für ein und dieselbe Beschäftigung 2 Meldungen mit identischem Personengruppenschlüssel 109 mit unterschiedlichen Beitragsgruppenschlüsseln an die Minijob-Zentrale einerseits und an die zuständige Krankenkasse andererseits zu erstatten. Die Minijob-Zentrale erhält eine Meldung hinsichtlich der Pauschalbeiträge Krankenversicherung und der Pauschal- oder Pflichtbeiträge Rentenversicherung, während gegenüber der zuständigen Krankenkasse eine Meldung hinsichtlich der individuellen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und der Arbeitslosenversicherung abzugeben ist.

Die Beschäftigung ist bei der Krankenkasse mit Meldegrund 32 (Beitragsgruppenwechsel) abzumelden und jeweils mit Meldegrund 12 für die Rentenversicherung bei der Minijob-Zentrale und für die Versicherungszweige der Kranken-, Pflege- und der Arbeitslosenversicherung bei der Krankenkasse anzumelden.

Der zu meldende Beitragsgruppenschlüssel bei der Minijob-Zentrale lautet „0/6-1/5-0-0“ und bei der Krankenkasse „1/0-0-1/0-1/0“. Er variiert abhängig davon, ob Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen besteht oder eine Befreiung beantragt wird bzw. in der Kranken- und Pflegeversicherung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind. Der Personengruppenschlüssel lautet einheitlich 109.
Für solche Beschäftigungen sind somit gegenüber der Minijob-Zentrale, sowie der zuständigen Einzugsstelle auch getrennte Beitragsnachweise zu übermitteln.

Das Haushaltsscheck-Verfahren wird nicht angepasst, sodass diese Beschäftigungen weiterhin versicherungspflichtig bleiben und somit auch die bisherige Krankenkasse zuständig bleibt.
 

Beitragsrecht bei Übergangsfällen
Für Übergangsfälle gilt längstens bis zum 31.12.2023 das bis zum 30.09.2022 im Übergangsbereich geltende Verfahren zur Beitragsbemessung und Beitragstragung in der Kranken-, Pflege- und der Arbeitslosenversicherung weiter. In der Rentenversicherung gilt dies nur weiterhin für die geringfügig entlohnt Beschäftigten in Privathaushalten, ohne Befreiung nach dem 30.09.2022.

Geringfügig entlohnt Beschäftigte bei gewerblichen oder freiberuflichen Arbeitgebern werden von der Übergangsregelung nicht erfasst. Ihre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung (oder Pauschalbeiträge bei Befreiung) werden auf Grundlage ihres tatsächlichen Arbeitsentgelts berechnet und sind an die Minijob-Zentrale zu melden.

 

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