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Berufstätige
Sie sind Arbeitnehmer oder wollen eine Beschäftigung aufnehmen und stellen sich die Frage, wie Sie Ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz optimal gestalten? Die Audi BKK berät Sie gern in allen Fragen der Sozialversicherung.
Auf einen Blick
- Grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
- Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze sowie bei Minijobs
- Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillige Versicherung möglich
- Befreiung von der Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen
Im Detail
Wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen, die mit Arbeitsentgelt vergütet wird, werden Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherung und können die Audi BKK bis auf wenige Ausnahmen als Krankenkasse wählen. Wenn Sie vor Aufnahme der Beschäftigung bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert waren, endet diese automatisch. Waren Sie bisher privat krankenversichert, müssen Sie rechtzeitig mit dem Versicherungsunternehmen in Kontakt treten und eine Versicherungsbescheinigung der Audi BKK vorlegen. Grundsätzlich endet die private Krankenversicherung mit Ablauf des Tages vor Beginn der Beschäftigung.
Beiträge
Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Vom Bruttoentgelt zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte, also 7,3 Prozent.
Für den Fall, dass Krankenkassen ihren Finanzbedarf nicht decken können, dürfen sie zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz einen prozentualen Zusatzbeitragssatz von ihren Mitgliedern erheben.
Die Zusatzbeitragssatz der Audi BKK beläuft sich ab 01.01.2021 auf 1,1 Prozent.
Sofern kein Anspruch auf Krankengeld besteht, ist der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent anzusetzen. Auch in diesem Fall zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte, also 7,0 Prozent, des Bruttoentgelts.
Der Zusatzbeitrag in Höhe von 1,1 Prozent wird von Arbeitnehmer und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen, so dass insgesamt zur Krankenversicherung 7,85 (7,3 + 0,55) Prozent vom Arbeitnehmer zu tragen sind. Bei Beschäftigungen ohne Anspruch auf Krankengeld sind es 7,55 Prozent.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,05 Prozent und wird grundsätzlich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen (Ausnahme im Bundesland Sachsen). Für kinderlose Mitglieder fällt mit Vollendung des 23. Lebensjahres ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent an. Dieser Kinderlosenzuschlag ist vom Arbeitnehmer alleine zu zahlen.
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beläuft sich auf 18,6 Prozent und zur Arbeitslosenversicherung auf 2,4 Prozent. Auch hier werden die Beiträge je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Die Beiträge werden grundsätzlich aus dem Arbeitsentgelt berechnet und vom Arbeitgeber einbehalten. Dies erfolgt jedoch nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 4.837,50 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie 7.100 Euro in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost 6.700 Euro). Liegt der Verdienst über dieser vom Gesetzgeber festgelegten Grenze, werden die Beiträge maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt.
Bei Arbeitnehmern mit einem Einkommen von 450,01 Euro bis 1300 Euro werden die Beiträge nach einem gesonderten Verfahren im Rahmen der Gleitzonenregelung berechnet. Der Arbeitnehmer zahlt in diesen Fällen nur einen reduzierten Beitragsanteil.
Versicherungsfreiheit bei geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigungen
Geringfügig Beschäftigte mit einem regelmäßigen Einkommen von bis zu 450 Euro pro Monat sowie Arbeitnehmer einer nicht berufsmäßig ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung bis zur Dauer von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen) pro Kalenderjahr sind versicherungsfrei.
Weitere Informationen zu geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungen erhalten Sie hier oder bei der Minijob-Zentrale.
Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Mit Aufnahme einer Beschäftigung bzw. bei jeder Änderung im Beschäftigungsverhältnis sowie zu jedem Jahreswechsel ermittelt der Arbeitgeber das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Hierzu multipliziert er das regelmäßig bezogene Arbeitsentgelt im Allgemeinen mit zwölf und rechnet einmalige Zuwendungen (zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld) hinzu, sofern diese mit Sicherheit zu erwarten sind. Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze von 64.350 Euro (Kalenderjahr 2021) sind Arbeitnehmer versicherungsfrei und können sich freiwillig bei der Audi BKK versichern, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (siehe unten "Freiwillige Versicherung").
Bitte beachten Sie, dass es für Personen, die am 31.12.2002 nicht versicherungspflichtig und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren, eine besondere Versicherungspflichtgrenze gibt. Diese entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 58.050 Euro (Kalenderjahr 2021).
Freiwillige Versicherung
Wer als Arbeitnehmer versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung ist, kann sich unter folgenden Voraussetzungen freiwillig versichern:
- Ausscheiden aus der Versicherungspflicht
- Erstmalige Beschäftigungsaufnahme in Deutschland
- Mitgliedschaft endete durch Beschäftigung im Ausland und Wiederaufnahme einer Beschäftigung in Deutschland innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr
- Ausscheiden aus der Familienversicherung
Freiwillig versicherte Beschäftigte zahlen grundsätzlich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung direkt an die Krankenkasse, erhalten jedoch von Ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. In vielen Fällen übernimmt allerdings der Arbeitgeber die Abführung der Beiträge.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Wer versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Eine Befreiung ist aus folgenden Gründen möglich:
- Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze
- Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit
- Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während der Pflegezeit
- Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit um mindestens die Hälfte der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit des Betriebes
Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
Ausschluss aus der gesetzlichen Krankenversicherung
Von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig waren.
Besonderheit Altersteilzeit
In der Altersteilzeit erfolgt eine Reduzierung der Arbeitszeit und des Entgelts auf die Hälfte. Beschäftigte und Arbeitgeber vereinbaren, wie die Arbeitszeit verteilt werden soll. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann zum Beispiel die erste Hälfte der Altersteilzeit in Vollzeit gearbeitet werden und anschließend erfolgt eine Freistellung. Es ist auch möglich, im gesamten Zeitraum die Hälfte zu arbeiten oder nur an bestimmten Tagen. Bei einer vollständigen Freistellung besteht kein Anspruch auf Krankengeld – somit ist der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung anzuwenden.
Versicherungsnachweis: elektronische Gesundheitskarte (eGK)
Die eGK ist Ihre personalisierte Krankenversichertenkarte. Auf der eGK sind die sogenannten Versichertenstammdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, etc.) gespeichert. Auf Basis dieser Daten kann der behandelnde Arzt bzw. Leistungserbringer die erbrachten Leistungen mit der Audi BKK abrechnen.
Alle Informationen zur eGK finden Sie hier.
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- Audi BKK, Postfach 10 01 60, 85001 Ingolstadt
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