Krankenkassenwahlrecht

Änderungen 2021
Änderungen zur Vereinfachung des Wahlrechts in 2021
Änderungen zur Vereinfachung des Wahlrechts in 2021

Mit dem MDK-Reformgesetz wurden unter anderem Veränderungen des Krankenkassenwahlrechts ab dem Jahr 2021 beschlossen.

Das Verfahren zum Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse gestaltet sich für die Mitglieder einfacher und einheitlicher. Bürokratie wird abgebaut, indem elektronische Meldeverfahren genutzt werden.

Ab 1. Januar 2021 besteht bei einer laufenden Mitgliedschaft bereits nach 12 Monaten anstelle von bisher 18 Monaten ein Krankenkassenwahlrecht. Der Wechsel ist ausschließlich nur noch gegenüber der neuen Kasse zu erklären. Die aufnehmende Kasse hat nach dem Beitritt unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen, der Wechsel ist zudem gegenüber der bisherigen Kasse über ein elektronisches Meldeverfahren anzuzeigen.

Die Kündigung des Mitgliedes während einer laufenden Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse wird ersetzt durch die elektronische Meldung der aufnehmenden Kasse, sodass keine gesonderte Kündigungsbestätigung mehr erforderlich ist.

Die bisherige Kasse muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung das Ende der Mitgliedschaft der aufnehmenden Kasse elektronisch über das neue Meldeverfahren bestätigen oder bei nicht erfüllter Bindungsfrist ein abweichendes End-Datum mitteilen.

Die Ausstellung von papiergebundenen Mitgliedsbescheinigungen fällt weg. Zukünftig ist es lediglich erforderlich, dass das Mitglied der zur Meldung verpflichteten Stelle die notwendigen Informationen über die gewählte Krankenkasse unverzüglich mitteilt.

Die Krankenkassen bestätigen aus Anlass einer Anmeldung wegen Aufnahme der Beschäftigung oder aufgrund eines Krankenkassenwechsels dem Arbeitgeber in elektronischer Form das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft.

Die Einführung der elektronischen Mitgliedsbescheinigung betrifft grundsätzlich alle zur Meldung verpflichteten Stellen. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld I und II wird das Verfahren voraussichtlich ab 1. Januar 2023 implementiert.

Übersicht der Krankenkassenwahlrechte
Übersicht Krankenkassenwahlrechte
Übersicht Krankenkassenwahlrechte

Die Krankenkasse kann bei einer ununterbrochen bestehenden Mitgliedschaft nur gewechselt werden, wenn wirksam gekündigt wurde. Voraussetzung hierfür ist die Erfüllung der allgemeinen Bindungsfrist bzw. der besonderen Bindungsfrist bei Inanspruchnahme von Wahltarifen.

Die Kündigung ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet vom Monat der Kündigungserklärung.

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, steht den Mitgliedern ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ablauf des Monats der Erhöhung zu. In diesen Fällen kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung der Bindungsfrist gekündigt werden (Ausnahme Wahltarif Krankengeld).

Ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht ist auch bei einer Unterbrechung der Mitgliedschaft (BSG-Urteil vom 13. Juni 2007) einzuräumen.

Endet eine versicherungspflichtige oder freiwillige Mitgliedschaft kraft Gesetzes (BSG-Urteil vom 11. September 2018), bedarf es bei der Ausübung des Wahlrechts weder einer Kündigung noch der Einhaltung der Bindungsfrist.

Bei jedem Arbeitgeberwechsel oder anderen Statuswechseln besteht ein Wahlrecht, auch wenn die 12-monatige Bindungsfrist noch nicht erfüllt ist.

Sofortiges Krankenkassenwahlrecht
Sofortiges Krankenkassenwahlrecht

Aufgrund der Gesetzesänderung entfällt die aus der Rechtsprechung resultierende Unterscheidung, ob ein neuer Tatbestand der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsberechtigung nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft eintritt oder sich nahtlos an die vorangegangene Mitgliedschaft anschließt.

In beiden Konstellationen besteht ein neues Wahlrecht ohne Rücksicht darauf, wie lange die Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse bestanden hat.

Die eventuell bestehenden Mindestbindungsfristen für Wahltarife spielen in diesem Fall ebenso keine Rolle.

Ein Wahlrecht ist nicht nur dann einzuräumen, wenn sich Zeiten der Versicherungspflicht unmittelbar aneinander anschließen oder nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft.

Ein sofortiges Wahlrecht ist auch dann gegeben, wenn eine Zeit der Versicherungspflicht sich unmittelbar an eine zuvor kraft Gesetzes beendete freiwillige Mitgliedschaft anschließt z. B. bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Versicherungspflichtige können bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Eintritt der Versicherungspflicht das Wahlrecht ausüben.

Die Frist für die Abgabe einer Beitrittserklärung für freiwillige Mitglieder beträgt 3 Monate nach dem beitrittsbegründenden Ereignis.

Regelungen zur Bindungsfrist
Neue Bindungsfrist - Übergangsregelung 2021

Neue Bindungsfrist

Nach der Ausübung des Wahlrechts ist das Mitglied an die gewählte Krankenkasse nach der Rechtslage ab dem 1. Januar 2021 zunächst für zwölf Monate gebunden. 

Darüber hinaus gilt die besondere Bindungsfrist von einem oder drei Jahren für Mitglieder, die von einem Wahltarif Gebrauch machen. Beide Fristen müssen nicht zwingend parallel verlaufen.

Davon zu unterscheiden ist die Option für bestimmte Personengruppen, einen Anspruch auf Krankengeld zu wählen. Die hierbei entstehende dreijährige Bindung ist im Rahmen des Krankenkassenwahlrechts nicht zu berücksichtigen.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft kraft Gesetzes erlischt die 12-monatige Bindung des Mitglieds an die Krankenkasse.

Die Frist für die Abgabe einer Beitrittserklärung für freiwillige Mitglieder beträgt 3 Monate nach dem beitrittsbegründenden Ereignis.

Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Neuregelung über die Verkürzung der allgemeinen Bindungsfrist gilt eine besondere rechtliche Bewertung in den Sachverhalten, in denen die Bindungsfrist 2019 oder 2020 ausgelöst wurde, und zum Jahreswechsel noch nicht erfüllt ist.

In solchen Übergangsfällen verkürzt sich die laufende 18-monatige Bindungsfrist frühestens zum 31. Dezember 2020 auf 12 Monate. Dies gilt unabhängig davon, ob die 18-monatige Bindungsfrist durch die aktive oder passive Ausübung des Wahlrechts ausgelöst wurde.

Die Krankenkassen prüfen diese Fälle nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien erneut.

Krankenkassenwahlrecht - keine neue Bindungsfrist bei Anmeldung
Krankenkassenwahlrecht - keine neue Bindungsfrist bei Anmeldung

Keine neue Bindungsfrist bei Anmeldung

Die Bindungswirkung des Krankenkassenwahlrechts knüpft an die eigenständige Wahl des Mitglieds an. Durch die Gesetzesänderung wird dem bisherigen Verfahren, wonach auch eine wahlersetzende Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle eine Bindungsfrist auslöst, die Grundlage entzogen. 

Eine Anmeldung durch die zur Meldung verpflichtete Stelle im Falle einer unterlassenen Ausübung des Wahlrechts durch das Mitglied löst für sich gesehen somit keine Bindung an die Krankenkasse aus.

Das „passive Wahlrecht“, welches nach einer nicht genutzten Wahlmöglichkeit zu einer neuen Bindungsfrist führt, entfällt somit.

Im Ergebnis können alle Personen, die bei Eintritt der Versicherungspflicht durch die Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle Mitglied werden, die Krankenkasse wieder sofort – unter Einhaltung der allgemeinen Kündigungsfrist – wechseln.

Die vorangegangenen Bindungsfristen spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil sie durch die Beendigung der vorangegangenen Mitgliedschaft erloschen sind.

Krankenkassenwahlrecht - keine neue Bindungsfrist
Krankenkassenwahlrecht - keine neue Bindungsfrist

Keine neue Bindungsfrist

Keine neue Bindungsfrist Im Anschluss an eine Familienversicherung bei der Audi BKK nehmen Versicherte eine Beschäftigung auf und entschließen sich, weiterhin Mitglied der Audi BKK zu bleiben. Der Beginn der Mitgliedschaft löst keine neue Bindungsfrist aus. 

Selbst bei einer bewussten Entscheidung des Mitglieds über den Verbleib bei der bisherigen Krankenkasse beginnt im Interesse der Gleichbehandlung aller Versicherten keine neue Bindungsfrist. 

Bis 31. Dezember 2020 löste die Aufnahme einer Beschäftigung im Anschluss an die Familienversicherung eine Bindungsfrist von 18 Monaten aus.

Ein Neukunde reicht eine Beitrittserklärung bei der Audi BKK ein. Mit Beginn der Mitgliedschaft startet auch die Bindungsfrist.

Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens 12 Monate gebunden. Das Ereignis, welches die allgemeine Bindungsfrist auslöst, ist nach neuem Recht die tatsächliche Wahl einer Krankenkasse durch das Mitglied.

Sofern die Mitgliedschaft kraft Gesetz endet z. B. durch Wechsel des Arbeitgebers oder den Bezug von Arbeitslosengeld, wird gleichzeitig auch die laufende Bindungsfrist beendet.

Nach altem Recht entstand aufgrund eines „Statuswechsels“ bei bereits erfüllter Bindungsfrist und Verbleib bei der aktuellen Krankenkasse eine neue Bindungsfrist.

Beispiele zur Bindungsfrist
Beispiele zur Bindungsfrist

Beispiele zur Bindungsfrist

Beispiel 1: Familienversicherung Kasse A bis 31.07.2021

Im Beispiel 1 endet die Familienversicherung am 31. Juli 2021 aufgrund des Beginns einer Pflichtversicherung ab 1. August 2021.

Durch die Mitgliedschaft bei der gleichen Krankenkasse entsteht keine Bindungsfrist.

Im Februar 2022 kündigt das Mitglied.

Da keine laufende Bindungsfrist besteht gilt die allgemeine Kündigungsfrist zum Ende des übernächsten Monats.

Ein Wechsel der Krankenkasse ist somit am 1. Mai 2022 möglich.

Beispiel 2: Neukunde Kasse A seit 01.08.2021 mit 12-monatiger Bindungsfrist

Im Beispiel 2 handelt es sich um ein Neumitglied ab 1. August 2021 mit einer Bindungsfrist von 12 Monaten. 

Das bisherige Beschäftigungsverhältnis endet zum 30. November 2021 – im Anschluss daran wird direkt ab 1. Dezember 2021 eine neue Beschäftigung aufgenommen.

Die Mitgliedschaft endet kraft Gesetz, sodass im Rahmen eines Statuswechsels ein sofortiges Wahlrecht besteht und gleichzeitig die Bindungsfrist endet. Bleibt das Mitglied bei seiner aktuellen Krankenkasse begründet dies keine neue Bindungsfrist.

Bei einer Kündigung im Februar 2022 kann die Krankenkasse am 1. Mai 2022 gewechselt werden.

Kündigung der Mitgliedschaft GKV
Kündigung der Mitgliedschaft
Kündigung der Mitgliedschaft

Sofern eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse begründet werden soll, ersetzt die elektronische Meldung der gewählten Krankenkasse die Kündigungserklärung des Mitglieds. Die Kündigungsfrist berechnet sich ab dem Datum der Erstellung der entsprechenden Initialmeldung der gewählten Krankenkasse.

Die bisherige Kasse bestätigt der gewählten Kasse unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Initialmeldung, elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Diese Rückmeldung erfüllt die Funktion der ehemaligen Kündigungsbestätigung.

Sofern die Voraussetzungen zum angestrebten Zeitpunkt noch nicht erfüllt waren, wird das frühestmögliche Datum der Beendigung der Mitgliedschaft angegeben.

Die gewählte Krankenkasse bestätigt dem Mitglied unverzüglich nach der Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse den vollzogenen Wechsel. Das Mitglied wiederum informiert daraufhin formlos die zur Meldung verpflichtete Stelle – sofern vorhanden.

Die Audi BKK übersendet weiterhin zusätzlich eine Mitteilung an die Meldestelle um bei Bedarf notwendige Korrekturen zu vermeiden.

Eine Kündigung wird zum Ablauf der Kündigungsfrist wirksam. Die durch das MDK-Reformgesetz mit Wirkung ab 1. Januar 2021 geschaffene Systematik macht die Kündigung nicht von einem rechtzeitigen (innerhalb der Kündigungsfrist) Zugang der Information über die neue Krankenkasse an die Meldestelle bzw. Krankenkasse abhängig. Sofern es zu einer verspäteten Mitteilung kommen sollte, vollzieht sich der Krankenkassenwechsel dennoch zum angestrebten Termin.

Eine gegenüber der bisherigen Krankenkasse nach dem 31. Dezember 2020 abgegebene Kündigungserklärung entfaltet keine rechtliche Wirkung.

Mitglieder, die zunächst eine Wahlerklärung abgeben und dennoch bei ihrer bisherigen Kasse bleiben wollen, haben dieser die Entscheidung formlos mitzuteilen. Anschließend wird die Information zum Widerruf der anderen Krankenkasse übermittelt. Die Wahlerklärung muss nicht widerrufen werden.

Kündigung der Mitgliedschaft PKV
Kündigung der Mitgliedschaft
Kündigung der Mitgliedschaft

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine Erklärung in Textform empfohlen.

Eine klassische Kündigung durch den Versicherten bei der bisherigen Krankenkasse ist nur noch beim Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu Gunsten einer privaten Krankenversicherung, bei Beginn einer Familienversicherung oder bei einem Verzug ins Ausland erforderlich.

Die Kündigungsbestätigung ist spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung auszustellen.

Freiwillig Versicherte, die durch eine Kündigung ihre Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung beenden wollen, müssen zur Wirksamkeit der Kündigung einen Nachweis über das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall vorlegen.

Liegt bis zum Ende der Kündigungsfrist kein Nachweis vor, setzt sich die freiwillige Mitgliedschaft automatisch fort.

Ein Widerruf der Kündigung nach dem Ende der Kündigungsfrist und damit nach Beginn der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall ist ausgeschlossen.

Ablauf Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen
Ablauf des Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen
Ablauf des Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen

Grundlage für eine elektronische Meldung bildet die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts durch das Mitglied. Die gewählte Krankenkasse prüft die rechtlich relevanten Voraussetzungen und leitet bei Erfüllung dieser das Meldeverfahren ein.

Die Initialmeldung ersetzt die Kündigung und enthält das Datum des angestrebten Mitgliedschaftsbeginns. Daraufhin prüft die bisherige Krankenkasse, ob ein Kassenwechsel aus dem gemeldeten Grund und zum angegebenen Datum zulässig ist.

Anschließend antwortet die bisherige Krankenkasse mit einer Rückmeldung. Diese wiederum entspricht der früheren Kündigungsbestätigung und enthält das Enddatum der Mitgliedschaft.

Versicherungs- und beitragsrechtliche Daten werden ebenfalls bereits in die Rückmeldung integriert.

Versicherungszeiten, die eine Krankenkasse im Rahmen des Wechsels von der zuletzt zuständigen Krankenkasse erhielt, werden unverändert sowie ergänzt durch eigene Versicherungszeiten an die nunmehr zuständige Krankenkasse weitergemeldet.

Als Reaktion auf eine den Kassenwechsel bestätigende Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse folgt im Regelfall eine abschließende Initialmeldung.

Diese setzt voraus, dass die Mitgliedschaft tatsächlich zustande gekommen ist (Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle), und fordert die Leistungs- und sonstigen Daten an.

Die verpflichtende Abschlussmeldung dient vorrangig der Übermittlung der angeforderten Leistungs- und sonstigen Daten des Mitglieds. Sie ist auch dann notwendig, wenn keine Daten dieser Art vorhanden sind.

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