Seit 2022 gibt es die Möglichkeit der Übergangspflege im Krankenhaus.
Diese Leistung hilft, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die Versorgung zu Hause oder in einer Einrichtung noch nicht organisiert werden kann und Sie noch keinen Pflegegrad haben. In diesem Fall können Sie bis zu 10 Tage im Krankenhaus bleiben, um die Zeit bis zur weiteren Versorgung zu überbrücken.
Wann besteht Anspruch?
Sie haben Anspruch auf Übergangspflege, wenn:
- Sie aus dem Krankenhaus entlassen werden sollen
- die Anschlussversorgung noch nicht sichergestellt ist
- und die Organisation der weiteren Versorgung mehr Zeit benötigt
Das betrifft zum Beispiel die Organisation von:
- häusliche Krankenpflege
- Kurzzeitpflege
- Leistungen der Pflegeversicherung
- medizinische Rehabilitation
Was umfasst die Übergangspflege?
Während der Übergangspflege im Krankenhaus erhalten Sie:
- pflegerische Versorgung
- medizinische Behandlung
- Unterstützung bei der Organisation der weiteren Versorgung
Kosten
- Die Kosten übernimmt grundsätzlich die Krankenversicherung
- Es kann eine gesetzliche Zuzahlung anfallen
Gut zu wissen
- Die Übergangspflege findet im Krankenhaus statt, in dem Sie behandelt wurden
- Sie wird nur genutzt, wenn keine andere Versorgung sofort verfügbar ist
Ziel ist es, eine sichere Anschlussversorgung zu organisieren
Für Leistungserbringer:
Nutzen Sie zur Unterlagenübermittlung gerne den direkten Weg zur Krankenhausabteilung unter krankenhaus@audibkk.de oder kontaktieren Sie die Ihnen bekannten Ansprechpartner.
Bitte lassen Sie sich hierzu individuell beraten. Alle regionalen Kontaktdaten finden Sie hier oder per Mail an pflegekasse@audibkk.de
Häufig gestellte Fragen
Vollstationäre Pflege bedeutet, dass eine ununterbrochene Versorgung der pflegebedürftigen Person in einer Pflegeeinrichung notwendig ist. Versicherte, die in die Pflegegrade 2 bis 5 eingestuft wurden und sich in einem Pflegeheim befinden, haben einen Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen. Wichtig zu wissen: Auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch – allerdings begrenzt auf einen Zuschuss von 131,00 Euro monatlich für die pflegebedingten Aufwendungen und Aufwendungen für die Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
Bei der vollstationären Pflege in einer Pflegeeinrichtung trägt die Pflegekasse die Kosten für Aufwendungen, die durch Pflege, Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege anfallen.
Die Pflegeversicherung zahlt nur einen bestimmten Festbetrag entsprechend dem Pflegegrad. Für die sogenannten „Hotelkosten“ – etwa Unterkunft und Verpflegung – kommt die Pflegekasse nicht auf. Ebenfalls nicht für potenzielle Serviceleistungen, die der Bewohner des Pflegeheims mit der Einrichtung vereinbart hat. Nicht inbegriffen sind auch Investitionskosten – etwa für Renovierungen oder Mobiliar. Diese übernimmt die Pflegeversicherung nicht. Selbst zu bezahlen hat der Bewohner oder die Bewohnerin einer Pflegeeinrichtung auch den „Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil“, das ist der Anteil, der über die Festleistungen der Pflege hinausgeht.
Der „Einrichtungseinheitliche Eigenanteil“ (EEE) bedeutet konkret: Alle Heimbewohnerinnen und -bewohner haben unabhängig von ihrem Pflegegrad einen einheitlichen Eigenanteil zu tragen – für Pflege, Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Durch diese 2017 geschaffene Regel steigt der Eigenanteil mit steigendem Pflegegrad nicht mehr an.
Hinter der Bezeichnung „zusätzliche Betreuung und Aktivierung“ steckt ein gesonderter Zuschuss, den die Pflegekasse leistet, der über die notwendige Versorgung hinausgeht.
Seit dem 1. Januar 2022 erhalten Versicherte (Pflegegrad 2 bis 5) einen prozentualen Zuschlag zum Eigenanteil (§ 43c SGB XI), der die pflegebedingten Aufwendungen unterstützen soll. Je länger eine pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim lebt, desto höher fällt der Leistungszuschlag aus.
Der prozentuale Zuschlag staffelt sich so:
- bei vollstationärer Pflege bis zu zwölf Monaten beträgt der Leistungszuschlag 15 Prozent auf den Eigenanteil der pflegebedingten Aufwendungen,
- bei mehr als zwölf Monaten 35 Prozent,
- bei vollstationärer Pflege über 24 Monate 50 Prozent,
- bei vollstationärer Pflege über 36 Monate 75 Prozent.
Die Pflegeversicherung zahlt nur einen bestimmten Festbetrag je nach Pflegegrad, sie ist eine „Teilleistungs-Versicherung“ und deckt damit nicht alle Kosten der Pflege ab. Das bedeutet für Pflegebedürftige und Angehörige: Einen zumutbaren Teil der Kosten müssen sie selbst tragen – aus dem eigenen Einkommen aus Rente, Mieteinnahmen oder anderen Vermögensquellen. Zum Beispiel die Kosten für Verpflegung und Unterkunft, die von der Pflegekasse nicht getragen werden – egal, ob man zu Hause lebt oder in einer stationären Einrichtung. Denn diese Kosten fallen grundsätzlich für jeden an.
Sollte eine pflegebedürftige Person die Eigenleistungen (für Kosten von Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage) nicht durch eigene finanzielle Mittel stemmen können und ist auch der Ehepartner oder die Ehepartnerin finanziell dazu nicht in der Lage, prüft das Sozialamt zunächst, ob die erwachsenen Kinder die Pflege mitfinanzieren können. Seit dem 1. Januar 2020 können Nachkommen zu Unterhaltszahlungen erst herangezogen werden, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro brutto übersteigt. Ist dies nicht der Fall springt der Staat ein und trägt die Kosten.