Wahltarif Prämienzahlung

Das zahlt sich aus für Sie!

Sie haben ein Jahr lang Prävention betrieben, aber darüber hinaus keine weiteren Leistungen in Anspruch genommen? Mit unserem Wahltarif Prämienzahlung kann sich dies jetzt auch finanziell für Sie lohnen. Denn Audi BKK Mitglieder erhalten in diesem Fall eine attraktive Geldprämie.

Auf einen Blick

  • Ihr Vorteil
    Sie erhalten 1/24 des an uns während der Teilnahme im Kalenderjahr gezahlten Beitrages zur Krankenversicherung.
  • Einfach und transparent
    Sie tragen kein finanzielles Risiko.
  • Weiter zur Vorsorge gehen
    Die Leistungen Ihrer Audi BKK zur Prävention stehen Ihnen weiter offen.
  • Mitversicherte Angehörige
    Ihr Wahltarif wirkt sich nicht auf mitversicherte Angehörige unter 18 Jahren aus: Sie haben weiter Anspruch auf die vollen Leistungen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Wahltarif Prämienzahlung

Wer kann sich im Wahltarif Prämienzahlung einschreiben?

Teilnahmeberechtigt am Wahltarif Prämienzahlung sind alle Mitglieder der Audi BKK, die selbst Beiträge zur Krankenversicherung zahlen.

Welche Leistungen darf ich während der Teilnahme in Anspruch nehmen?

Hier nochmals eine Übersicht, welche Leistungen sie während der Teilnahme in Anspruch nehmen können:

  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschutz
  • Schutzimpfungen
  • Gesundheitskurse
  • Gesundheitswoche
Kann ich mich jederzeit für den Tarif entscheiden?

Mitglieder der Audi BKK können sich jederzeit für den Tarif Prämienzahlung entscheiden und uns darüber informieren. Die Teilnahme beginnt dann am ersten Tag des Folgemonats – oder frühestens mit Beginn Ihrer Audi BKK Mitgliedschaft. Ausnahme: Erreicht uns Ihr Wunsch ab dem 1. Oktober, startet Ihre Teilnahme am 1. Januar des Folgejahres. Auch bei einem Mitgliedschaftsbeginn nach dem 30. September geht es für Sie am 1. Januar des Folgejahres los.

Wie wird die Prämie berechnet?

Beginnt Ihre Mitgliedschaft bei der Audi BKK mitten im laufenden Jahr oder ruht sie zwischendurch, dann berechnen wir die Prämie anteilig. Grundlage ist immer Ihre endgültige Beitragseinstufung. Das heißt: Die Höhe Ihres Einkommens entscheidet über die Summe der ausgezahlten Prämie. Haben Sie und Ihre mitversicherten Angehörigen ab 18 Jahren im Jahr der Teilnahme weder einen Arzt oder eine Ärztin konsultiert noch einen Krankenhausaufenthalt gehabt noch ein Rezept benötigt? Glückwunsch! Die Prämie ist Ihnen sicher.

Wann wird die Prämie nicht ausgezahlt?

Sie erhalten die Prämie nicht, wenn Sie im Laufe des Jahres einen Arzt oder eine Ärztin bzw. einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin konsultiert haben oder ins Krankenhaus müssen. Sie fällt auch dann aus, wenn Sie am Bonusprogramm AktivFit oder GesundheitExtra teilgenommen haben.

Wann kann ich den Wahltarif kündigen?

Mit Ihrer Unterschrift binden Sie sich mindestens für ein Jahr an den Wahltarif. Sie wollen kündigen? Dann reichen Sie bitte spätestens einen Monat vor Ablauf Ihre Kündigung ein. Geschieht dies nicht, verlängert sich Ihre Teilnahme um ein weiteres Jahr. Gut zu wissen: In besonderen Fällen – etwa bei Bezug von Arbeitslosengeld II – haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.

Wann endet der Wahltarif?

Automatisch nach drei Jahren. Sie möchten danach Ihren Anspruch auf den Wahltarif Prämienzahlung erneuern? Gerne, bitte beantragen Sie den Wahltarif dann wieder neu.

Ausnahmesituationen: Bei einem gesetzlich ruhenden oder ausgeschlossenen Leistungsanspruch oder einem rückständigen Beitrag endet die Teilnahme am Wahltarif Prämienzahlung automatisch mit dem Tag, der dem Eintritt dieser Sachverhalte vorausgeht.

Was ist bei der Bindungsfrist zu beachten?

Mit dem Wahltarif Prämienzahlung binden sich Versicherte für ein Jahr an ihre Krankenkasse. Die Bindung beginnt mit Ablauf des Monats, in dem sie Ihren Beitritt erklärt haben.

Wichtiger Hinweis: Die Bindungsfrist entspricht in der Regel nicht der Tariflaufzeit.

   Berechnungsbeispiel:

Wahlerklärung abgeben am:23.02.2024
Tarifzeitraum:01.03.2024 – 31.12.2024
Bindungsfristzeitraum:01.03.2024 – 28.02.2025
Tarifkündigung möglich bis:31.01.2025
Automatisches Tarifende:28.02.2027
Muss ich hinsichtlich des Wahltarifs etwas bei meiner Steuererklärung beachten?

Ein Hinweis zum Bürgerentlastungsgesetz: Das Gesetz zur Bürgerentlastung verpflichtet Krankenkassen dazu, gezahlte und erstattete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch an die Finanzämter zu übermitteln. Nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums gelten auch ausgezahlte Prämien aus Wahltarifen als Beitragserstattung. Deswegen müssen wir diese als Krankenkasse ebenfalls den Finanzämtern melden.

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