Vollstationäre Pflege

Zuschüsse zu den Pflegekosten im Heim

Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten ab dem 1. Januar 2022 einen Leistungszuschlag auf den zu zahlenden Eigenanteil an Pflegekosten.
Für Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5 beträgt der Leistungszuschlag

  • >15 Prozent des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen innerhalb des ersten Jahres,

  • >30 Prozent des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, wenn sie mehr als zwölf Monate im Heim leben,

  • >50 Prozent des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, wenn sie mehr als 24 Monate im Heim leben, und

  • >75 Prozent des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, wenn sie mehr als 36 Monate im Heim leben.

Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden als volle Monate angerechnet.

Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

Für Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen ganztägig (Tag und Nacht) untergebracht und verpflegt werden, wird zur Abgeltung des Anspruchs auf Leistungen bei vollstationärer Pflege ein Pauschalbetrag gezahlt. Dieser beläuft sich auf zehn Prozent des Heimentgelts, das der Träger der Sozialhilfe mit der Einrichtung vereinbart hat (maximal 266 Euro monatlich).

Unsere Pflegekasse berät Sie gern zur Ersatzpflege – zum Beispiel am Wochenende oder während der Ferien.

Ihr Kontakt zu uns

Zentralnummer für die Pflege

+49 (841) 887 888