Sind Sie pflegebedürftig?
Hier erfahren Sie mehr, unter anderem auch über das System der fünf Pflegegrade.
Sie überlegen, ob Sie bereits pflegebedürftig sind?
Dann beantworten Sie bitte zuerst für sich folgende Fragen:
Können Sie noch alleine:
- ins Bett gehen oder aufstehen?
- Kleidung an- oder ausziehen?
- sich in der Wohnung bewegen?
- essen und trinken?
- sich waschen?
- Medikamente einnehmen?
- sich an wichtige Ereignisse erinnern?
Wenn Sie dabei dauerhaft die Unterstützung einer anderen Person benötigen, ist ein Pflegegrad möglich.
Oder sind Sie noch nicht pflegebedürftig?
Wenn Sie Unterstützung im Haushalt, zum Beispiel beim Einkaufen, Kochen, Putzen oder außerhalb der Wohnung benötigen, zählt das nicht zu den Kriterien von Pflegebedürftigkeit. Aber auch hier gibt es Lösungen. Die Beratungsstellen informieren Sie kostenlos zu den Voraussetzungen für einen Pflegegrad und zu Unterstützungs- und Entlastungsleistungen.
Fünf Pflegegrade
Die Pflegeversicherung unterscheidet fünf Pflegegrade. Sie zeigen, wie stark eine Person im Alltag auf Unterstützung angewiesen ist. Je höher der Pflegegrad, desto größer ist der Unterstützungsbedarf – und desto mehr Leistungen können in Anspruch genommen werden.
Wie wird der Pflegegrad ermittelt?
Wenn Sie Leistungen der Pflegeversicherung beantragen, beauftragen wir als Pflegekasse eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD).
Dabei wird geprüft, wie selbstständig Sie im Alltag sind. Grundlage sind sechs Lebensbereiche:
- Beweglichkeit (z. B. Aufstehen, Gehen)
- Denken und Orientierung
- Verhalten und psychische Probleme
- Selbstversorgung (z. B. Waschen, Anziehen, Essen)
- Umgang mit Krankheit oder Therapie
- Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte
Für jeden Bereich werden Punkte vergeben. Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich der Pflegegrad – von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5. Zusätzlich werden auch außerhäusliche Aktivitäten (z. B. Einkaufen oder Arztbesuche) sowie die Haushaltsführung betrachtet. Diese Bereiche werden jedoch nicht in die Punktzahl für den Pflegegrad eingerechnet.
Wichtig: Entscheidend ist nicht eine einzelne Einschränkung, sondern wie stark die Selbstständigkeit insgesamt beeinträchtigt ist.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.
Oder nutzen Sie gerne unser Beratungsangebot.
Häufig gestellte Fragen
Bei der Begutachtung für einen Pflegegrad werden sechs Lebensbereiche betrachtet. In diesen Bereichen wird geprüft, wie selbstständig eine Person im Alltag ist. Aus den Ergebnissen wird eine Punktzahl berechnet, die über den Pflegegrad entscheidet.
Zusätzlich werden auch außerhäusliche Aktivitäten (z. B. Einkaufen oder Arztbesuche) sowie die Haushaltsführung betrachtet. Diese Bereiche werden nicht in die Punktzahl für den Pflegegrad eingerechnet.
Trotzdem sind diese Fragen wichtig. Sie helfen dabei, ein vollständiges Bild der Lebenssituation zu bekommen. Die Informationen unterstützen die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater dabei, passende Hilfsangebote und Leistungen zu empfehlen.
Außerdem erleichtern sie:
- die Erstellung eines individuellen Versorgungsplans
- die persönliche Pflegeplanung
- die Auswahl geeigneter Unterstützungsangebote im Alltag
So kann die Unterstützung besser auf die persönliche Situation der betroffenen Person abgestimmt werden.
Es werden sechs Lebensbereiche – auch Module genannt – durch den Gutachter oder die Gutachterin geprüft und erfasst:
- Mobilität (motorische Aspekte wie eigenständiges Aufstehen, Bewegen in den vier Wänden, Treppensteigen)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Verstehen, Erkennen, Entscheiden, Denkprozesse)
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Zustände wie Unruhe, Ängste, Aggressionen oder Abwehrreaktionen)
- Selbstversorgung (Körperpflege, Toilettengang, Essen und Trinken)
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z. B. Arztbesuch, eigenständige Arzneimitteleinnahme, Blutzuckermessung, Umgang mit Hilfsmitteln wie Rollator)
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (soziale Interaktion, selbstständige Gestaltung des Tagesablaufs)
Für jedes Kriterium der sechs Lebensbereiche ermitteln die Gutachterinnen und Gutachter einen Punktwert zwischen 0 (keine helfende Person notwendig) und 3 (Person kann die Aktivität nicht durchführen – auch nicht in Teilen). Das Punktesystem macht den Grad der Beeinträchtigung in jedem Modul sichtbar. Der Gesamtwert entscheidet dann über die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 5.
Relevante Beeinträchtigungen in diesen Bereichen zeigen sich zwar schon bei der Abfrage der sechs Lebensbereiche. Trotzdem sind die zusätzlichen Fragen zu außerhäuslichen Aktivitäten und Haushaltsführung sinnvoll, weil die Hinweise den Beraterinnen und -beratern der Pflegekasse helfen, die individuell richtigen Angebote und Leistungen zusammenzustellen. Die Hinweise vereinfachen zudem den persönlichen Versorgungsplan sowie die konkrete Pflegeplanung.
Die Pflegebedürftigkeit eines Kindes wird durch besonders geschulte Gutachterinnen und Gutachter festgestellt. Sie ermitteln den Pflegegrad, indem sie die Beeinträchtigungen von der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten des Kindes mit altersentsprechend entwickelten Kindern vergleichen. Eine Ausnahme gilt bei der Begutachtung von Kindern bis zu 18 Monaten: Weil diese noch in allen Bereichen des Alltagslebens unselbstständig sind, können sie der Regel nach keine oder nur niedrige Pflegegrade erreichen. Um dennoch sicherzustellen, dass sie eine angemessene Pflege erhalten, werden die altersunabhängigen Modulbereiche 3 und 5 herangezogen – „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ sowie „Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“. Die Gutachterinnen oder Gutacher prüfen zudem, ob es bei dem Kind gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme gibt, die intensive Hilfe nötig macht.
Die Punktgewichtung zu Selbstständigkeit und Fähigkeiten in den sechs Lebensbereichen werden zu einem Gesamtergebnis addiert, aus dem sich der Pflegegrad ergibt.
So gewichtet die Begutachtung die sechs Module prozentual:
- Mobilität (10 %)
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 %)
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 % – wichtig: Nur der höhere Wert der Module 2 und 3 fließt mit 15 % in das Ergebnis der Begutachtung mit ein)
- Selbstversorgung (40 %)
- selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 %)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %)
Punkteverteilung zur Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 5:
- Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27
- Pflegegrad 2: ab 27 bis unter 47,5
- Pflegegrad 3: ab 47,5 bis unter 70
- Pflegegrad 4: ab 70 bis unter 90
- Pflegegrad 5: ab 90 bis 100
Die Pflegestufen reichen von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis hin zu schwersten Beeinträchtigungen (Pflegegrad 5).
Gut zu wissen: Pflegebedürftige, die einen außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit sehr spezifischen Pflegeanforderungen aufweisen, können Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn die Gesamtpunktzahl nicht erreicht wurde.


