Soziale Absicherung

Pflegepersonen

Als Pflegeperson gilt, wer nicht erwerbstätig eine oder mehrere pflegebedürftige Personen (Pflegegrad 2 bis 5) wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf zwei Tage, pflegt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) stellt im Rahmen der Begutachtung auch den zeitlichen Umfang der häuslichen Pflege fest. Bei der Pflegetätigkeit durch Familienangehörige wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben. Gleiches gilt für die Pflegetätigkeit sonstiger Personen, wenn die finanzielle Anerkennung nicht das gezahlte Pflegegeld (je nach Pflegegrad) übersteigt.

Rentenversicherung

Pflegepersonen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, und zwar mit dem Beginn ihrer für mindestens zwei Monate vorgesehenen Pflegeleistung bzw. -tätigkeit, wenn sie daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich, unsere Pflegekasse prüft die Voraussetzungen anhand eines besonderen Fragebogens.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad der zu pflegenden Person und der in Anspruch genommenen Leistung (Pflegegeld, Kombinationsleistungen oder Sachleistungen). Grundlage für die Beiträge ist die „Bezugsgröße“ (Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung), die jährlich zum 1. Januar neu festgesetzt wird. Die Zahlung und Überweisung der Beiträge übernimmt die Pflegekasse, der Pflegeperson werden die gemeldeten Daten schriftlich mitgeteilt.

Die für die Versicherungspflicht geforderte Stundenzahl von mindestens zehn Wochenstunden kann seit 2013 auch durch Zusammenrechnung der Pflege mehrerer pflegebedürftiger Personen erfüllt werden. Voraussetzung ist unverändert, dass die Pflegebedürftigen Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Die Änderung erlaubt damit künftig ein Zusammenrechnen der Pflegezeiten von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen. Dadurch werden Pflegepersonen in die Rentenversicherung miteinbezogen, die z. B. zwei behinderte Kinder im Umfang von jeweils unter zehn Stunden wöchentlich, aber beide insgesamt über zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf zwei Tage, pflegen.

Bei Veränderungen des Pflegeaufwandes, Unterbrechung der Pflegetätigkeit, Auslandsaufenthalt oder Aufnahme einer Berufstätigkeit informieren Sie bitte umgehend unsere Pflegekasse. Damit können Sie nachträgliche Korrekturen vermeiden.

Krankenversicherung

Durch die Pflegetätigkeit wird kein Krankenversicherungsschutz begründet. Eine bestehende Krankenversicherung (eigene oder Familienversicherung) wird, unabhängig von der Höhe des Pflegegeldes, davon nicht berührt. Das Pflegegeld gilt nicht als Einkommen im Sinne des Sozialversicherungs- und Steuerrechts.

Arbeitslosenversicherung

Pflegepersonen, die eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, sind nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert, wenn die Pflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt, die Pflege mindestens zehn Stunden, verteilt auf zwei Tage in der Woche, ausgeübt wird, die Pflege im häuslichen Umfeld erfolgt und wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig in der Arbeitsförderung waren.

Pflegezeit

Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz bleibt der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in der Regel bestehen. Alle, die eine angehörige Person mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen, sind in der Pflegezeit – wie vorstehend beschrieben – rentenversichert. In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit (unabhängig vom Pflegeumfang) fort, die Beiträge werden von der Pflegekasse übernommen. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt während der Pflegezeit (vollständig freigestellt oder nur noch geringfügig beschäftigt) beitragsfrei erhalten, wenn eine Familienversicherung besteht. Sonst versichert sich der pflegende Angehörige zum Beispiel freiwillig weiter und entrichtet dafür in der Regel den Mindestbeitrag. Auf Antrag erstattet die Pflegekasse den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags. Eine Mindestpflegezeit wird nicht vorausgesetzt.

Unfallversicherung

Pflegepersonen sind im Rahmen ihrer Pflegetätigkeit auch unfallversichert, wobei es auf den zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit nicht ankommt. Unfallversicherungsschutz besteht in allen Bereichen, die als maßgebend für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden. Hilfen bei der Haushaltsführung sind in den Unfallversicherungsschutz einbezogen.