Krankenkassenwahlrecht

Das Verfahren zum Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse gestaltet sich einfacher und einheitlicher. Bürokratie wird abgebaut, indem elektronische Meldeverfahren genutzt werden.

Laufende Mitgliedschaft:

Seit dem 1. Januar 2021 besteht bei einer laufenden Mitgliedschaft bereits nach 12 Monaten anstelle von bisher 18 Monaten ein Krankenkassenwahlrecht. Der Wechsel ist ausschließlich nur noch gegenüber der neuen Kasse zu erklären. Die aufnehmende Kasse hat den Wechsel der bisherigen Kasse über ein elektronisches Meldeverfahren anzuzeigen.

Die Kündigung des Mitgliedes während einer laufenden Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse wird ersetzt durch die elektronische Meldung der aufnehmenden Kasse, so dass keine gesonderte Kündigungsbestätigung mehr erforderlich ist. Die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende gilt weiterhin.

Die bisherige Kasse muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung das Ende der Mitgliedschaft der aufnehmenden Kasse elektronisch über das neue Meldeverfahren bestätigen oder bei nicht erfüllter Bindungsfrist ein abweichendes End-Datum mitteilen.

Die Ausstellung von papiergebundenen Mitgliedsbescheinigungen fällt weg. Zukünftig ist es lediglich erforderlich, dass das Mitglied dem Arbeitgeber formlos die notwendigen Informationen über die gewählte Krankenkasse unverzüglich mitteilt.

Die Krankenkasse bestätigt nach Erhalt einer Anmeldung wegen Aufnahme der Beschäftigung oder aufgrund eines Krankenkassenwechsels dem Arbeitgeber in elektronischer Form das Bestehen der Mitgliedschaft.
 

Sofortiges Wahlrecht:

Ein sofortiges Wahlrecht besteht dann, wenn sich ein Tatbestand der Versicherungspflicht nahtlos an die vorangegangene Mitgliedschaft anschließt oder nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft eintritt, z.B. erstmalige Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, Arbeitgeberwechsel oder Eintritt von Versicherungspflicht als Rentner oder Student.

Ein sofortiges Wahlrecht ist auch dann gegeben, wenn eine Zeit der Versicherungspflicht sich unmittelbar an eine zuvor kraft Gesetzes beendete freiwillige Mitgliedschaft anschließt, z.B. bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Das neue Wahlrecht besteht ohne Rücksicht darauf, wie lange die Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse bestanden hat.

Versicherungspflichtige können bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Eintritt der Versicherungspflicht das Wahlrecht ausüben.
 

Sonderkündigungsrecht:

Mitgliedern einer Krankenkasse wird ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, wenn die Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz erhöht. Die Kündigung der Krankenkasse ist in diesen Fällen bis zum Ablauf des Monats möglich, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Der Krankenkassenwechsel erfolgt mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Die 12-monatige Bindungsfrist ist hier nicht zu berücksichtigen.

Ihr Kontakt zu uns

Postfach 10 01 60
85001 Ingolstadt

info@audibkk.de