Einmalzahlung

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, jedoch nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden.

Auf einen Blick

  • Einmalzahlungen werden nicht für die Arbeit eines einzelnen Entgeltabrechungszeitraumes gezahlt
  • wird die Beitragsbemessungsgrenze im Monat der Zahlung überschritten, ist eine anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze zu bilden
  • März-Klausel ist zu beachten bei Zahlungen im 1. Quartal
Im Detail

Für versicherungspflichtig Beschäftigte wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zunächst immer dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem es gezahlt wird. Beispiel für sogenannte Einmalzahlungen sind Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligungen und Bonuszahlungen des Arbeitgebers, Gratifikationen, sowie Urlaubsabgeltungen.

Wird in dem Monat der Zahlung die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten, setzt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung ein. Abweichend zum laufenden Arbeitsentgelt wird in diesem Fall für die Zeit vom Jahresbeginn bis zum Ende des Abrechnungszeitraums, dem die Einmalzahlung zugerechnet wird, eine anteilige Jahres-BBG gebildet. Beitragsfreie Zeiten, wie zum Beispiel Zeiten des Bezugs von Mutterschafts-, Kranken- und Elterngeld, sowie Verletzten- und Übergangsgeld werden bei der Ermittlung der BBG nicht berücksichtigt.

Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen

Eine Einmalzahlung unterliegt nur dann der Beitragspflicht, soweit die anteilige Jahres-BBG des jeweiligen Versicherungszweigs noch nicht ausgeschöpft ist. für die Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung pro Versicherungszweig wird eine anteilige Jahres-BBG unter Berücksichtigung aller beitragspflichtigen Zeiten (SV-Tage) gebildet. Dieser Jahres-BBG wird dann das für diesen Zeitraum bisher beitragspflichtige Arbeitsentgelt gegenübergestellt und so der beitragspflichtige Anteil der Einmalzahlung ermittelt.

Märzklausel

Entgegen dem Grundsatz, dass gewährte Einmalzahlungen bei der Beitragsberechnung in dem Monat berücksichtigt werden, in dem sie ausgezahlt werden, sind Einmalzahlungen unter folgenden Voraussetzungen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen:

  • Wenn die Einmalzahlung in der Zeit vom 01.01. - 31.03. eines Jahres gezahlt wird und das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und
  • Wenn die Einmalzahlung mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-BBG übersteigt.

Wird die anteilige Jahres-BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung überschritten, erfolgt die Zuordnung zum Vorjahr auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern (krankenversicherungsfrei wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) ist für die Zuordnung zum Vorjahr die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung maßgeblich.

Bei einer Zuordnung zum letzten Entgeltabrechungszeitraum des Vorjahrs gelten auch die Beitragsfaktoren (Beitragsgruppe, Bemessungsgrenzen und Beitragssätze) dieses Entgeltabrechnungszeitraumes.

Besonderheit: Einmalzahlung nach Beendigung oder während des Ruhens eines Beschäftigungsverhältnisses

Einmalzahlungen, die erst nach der Beendigung oder während des Ruhens eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden (zum Beispiel Elternzeit), müssen dem letzten Entgeltabrechungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zugeordnet werden. Jedoch ist auch hier die März-Klausel zu beachten. Somit erfolgt eine Zuordnung zum Vorjahr, wenn die anteilige Jahres-BBG bei einer Zahlung in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. überschritten wird.

Hat das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet oder ruht es seitdem und wird im Zeitraum vom 01.01. bis 31.03. eine Zahlung geleistet, hat die Zuordnung zum letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zu erfolgen. Sofern die Zahlung jedoch nach dem 31.03. gezahlt wird, erfolgt keine Zuordnung zum Vorjahr, sodass dann keine Beiträge zu entrichten sind.

Beitragsfrei ist eine Einmalzahlung ebenfalls, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar im Kalenderjahr der Auszahlung geendet hat, in diesem Kalenderjahr aber kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt worden ist.

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