Fälligkeit

Beiträge sind grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Samstage und Sonntage sowie gesetzliche Feiertage stellen keine Bankarbeitstage dar.

  • Fälligkeit Beitragsnachweise am fünftletzten Bankarbeitstag
  • Fälligkeit Gesamtsozialversicherungsbeitrag am drittletzten Bankarbeitstag
  • Fälligkeit Beiträge aus Versorgungsbezügen und für freiwillig Versicherte am 15. des Folgemonats

Im Detail

Fälligkeit der Beitragsnachweise

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle den Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln. Die Einreichungsfrist orientiert sich dabei am Fälligkeitstag des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, nach dem der Gesamtsozialversicherungsbeitrag am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig ist, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Somit muss der Beitragsnachweis spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstags des Monats der Einzugsstelle vorliegen.

Nur wenn die Einzugsstelle am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann, gilt dieser als rechtzeitig eingereicht. Somit muss der Beitragsnachweis der Einzugsstelle um 0:00 Uhr dieses Tages vorliegen.

Die Audi BKK hat ihren Kassensitz in Bayern.

Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (GSV-Beitrag)

Unter dem GSV-Beitrag versteht man die Zusammenfassung der Beiträge für einen versicherungspflichtig Beschäftigten zur Kranken-, Pflege- und/oder Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung.

Der GSV-Beitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen erzielt wird, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig. Ein eventuell verbleibender Restbetrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen.

Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld

Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt. Erreicht wird dieser Zustand indem das Beitragssoll des letzten Entgeltabrechnungszeitraums unter Berücksichtigung folgender etwaig eingetretener Änderungen aktualisiert wird:

  • Zahl der Beschäftigten
  • Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden
  • einschlägige Entgeltermittlungsgrundlagen
  • Beitragssätze

Eine eventuelle Überzahlung wird mit der nächsten Fälligkeit ausgeglichen.

Besonderheit: Fälligkeit der Beiträge von freiwillig Versicherten

Abweichend zur Fälligkeitsregelung des GSV-Beitrages sind Beiträge von freiwillig Versicherten erst am 15. des Folgemonats fällig. Dabei verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Bankarbeitstag, wenn der 15. auf ein Wochenende, also Samstag oder Sonntag, fällt.

Besonderheit: Fälligkeit der Beiträge aus Versorgungsbezügen

Zahlstellen haben der Krankenkasse die einbehaltenen Beiträge per Beitragsnachweis nachzuweisen und spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln. Die von der Zahlstelle abzuführenden Beiträge werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig. Damit muss der Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor dieser Fälligkeit der Beiträge, das heißt um 0:00 Uhr des ersten dieser zwei Arbeitstage, der Krankenkasse vorliegen.

Fälligkeitstermine 2024 im Überblick

2024

Beitragsnachweis

 

Fälligkeit der Beiträge

 

Januar

25.01.

Donnerstag

29.01.

Montag

Februar

23.02.

Freitag

27.02.

Dienstag

März

22.03.

Freitag

26.03.

Dienstag

April

24.04.

Mittwoch

26.04.

Freitag

Mai

24.05.

Freitag

28.05.

Dienstag

Juni

24.06.

Montag

26.06.

Mittwoch

Juli

25.07.

Donnerstag

29.07.

Montag

August

26.08.

Montag

28.08.

Mittwoch

September

24.09.

Dienstag

26.09.

Donnerstag

Oktober

25.10.

Freitag

29.10.

Dienstag

November

25.11.

Montag

27.11.

Mittwoch

Dezember

19.12.

Donnerstag

23.12.

Montag

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Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, jedoch nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden.

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