Urlaubsanspruch bei Jobwechsel: So berechnen Sie ihn richtig

Meist treten neu eingestellte Mitarbeitende ihren ersten Arbeitstag nicht zu Jahresbeginn, sondern im Laufe des Jahres an. Wie lässt sich in diesen Fällen der Urlaubsanspruch korrekt berechnen sowie Doppelurlaub vermeiden? Wir klären auf.

Vermehrter Urlaub von Beschäftigten infolge eines Arbeitgeberwechsels sollte grundsätzlich vermieden werden – egal ob dieser zulasten des neuen oder des vorherigen Arbeitgebers geht. Das funktioniert allerdings nur, wenn sich der neue Arbeitgeber die Bescheinigung über den bis dahin genommenen Urlaub zeigen lässt. Es kann nämlich sein, dass der neue Mitarbeitende bei seinem früheren Arbeitgeber bereits den vollen Jahresurlaub genommen hat – oder sogar mehr Urlaub erhalten hat, als ihm eigentlich zusteht.

Aufschluss über die Regelungen gibt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Nach diesem haben Arbeitnehmende Anspruch auf einen gesetzlichen Jahresurlaub von mindestens 24 Werktagen (§ 3 BurlG). Doch was gilt, wenn der vorherige Arbeitgeber Mitarbeitenden bereits vor Jobende den vollen Jahresurlaub gewährt hat? In der Regel kann er dafür kein Geld zurückfordern – zumindest dann nicht, wenn es sich um den gesetzlichen Mindesturlaub handelt. Arbeits- oder Tarifverträge können jedoch durchaus andere Regeln vorsehen.

Urlaubsanspruch bei Jobwechsel in der zweiten Jahreshälfte
Wechseln Mitarbeitende in der zweiten Jahreshälfte ihren Arbeitgeber gilt Folgendes: Sie haben für diesen Zeitraum einen vollen Urlaubsanspruch bei ihrem bisherigen Arbeitgeber und zusätzlich auch einen Teilurlaubsanspruch bei ihrem neuen Arbeitgeber. Doch: § 6 Abs. 1 BurlG schließt Fälle von Doppelurlaub aus, da diese nicht dem Urlaubszweck entsprechen. Das heißt: Hat der bisherige Arbeitgeber einem Mitarbeitenden für das laufende Kalenderjahr bereits Urlaub gewährt, besteht gegenüber dem neuen Arbeitgeber kein weiterer Anspruch. Zwei Teilurlaube in einem Kalenderjahr sind trotzdem möglich. Das Doppelurlaubsverbot gilt für den genommenen wie auch den abgegoltenen Urlaub. Der vom früheren Arbeitgeber gewährte Urlaub ist anzurechnen, soweit er den Urlaubsanspruch des Beschäftigten erfüllt. Wenn sich also Mitarbeitende ihren nicht genommenen Urlaub vom früheren Arbeitgeber abgelten lassen, kann der neue Arbeitgeber diesen auch auf den aktuellen Urlaubsanspruch anrechnen und diesen insoweit kürzen.

Tipp: Urlaubsbescheinigung sofort einfordern
Damit die Urlaubsregelung funktioniert und überprüfbar ist, ist der bisherige Arbeitgeber in der Pflicht: Er muss sobald ein Arbeitsverhältnis endet seinen Beschäftigten eine Bescheinigung über den im Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen (§ 6 Abs.2 BurlG). Für den neuen Arbeitgeber ist es ratsam, bei Neueinstellungen den Nachweis am besten direkt einzufordern – spätestens aber beim ersten Urlaubsantrag. Nur so lässt sich Doppelurlaub vermeiden.

Kommt es zu einem Streitfall, muss der neueingestellte Mitarbeitende seinem neuen Arbeitgeber nachweisen, ob und wie viel Urlaub durch den bisherigen Arbeitgeber gewährt wurde. Ohne eine Urlaubsbescheinigung oder einen anderweitigen Nachweis, der dies offenlegt, kann der neue Arbeitgeber die Gewährung des Urlaubs hinausschieben.

Quelle: Haufe

 

Ihr Kontakt zu uns

Postfach 10 01 60
85001 Ingolstadt