Anwartschaftsversicherung

Nach einem längeren Auslandsaufenthalt zurück in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung? Um die Rückkehr zu den ursprünglichen Bedingungen zu gewährleisten, kann eine Anwartschaftsversicherung ratsam sein. Die Anwartschaftsversicherung hilft, versicherungs- bzw. beitragsrechtliche Nachteile, beispielsweise durch einen (berufsbedingten) Auslandsaufenthalt, zu vermeiden. In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit zum Abschluss einer Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht, erfahren Sie hier.

Anspruchsberechtigt für eine Anwartschaftsversicherung sind Personen

  • die eine freiwillige Krankenversicherung haben bzw. berechtigt sind zum Abschluss einer solchen (= freiwillige Weiterversicherung)
  • die sich berufsbedingt im Ausland aufhalten
  • oder die sich aus privaten Gründen mehr als 3 Monate im vertragslosen Ausland aufhalten
  • Anspruchsberechtigt sind auch Familienangehörige der o.g. Personenkreise
  • Monatsbeitrag: abhängig von der Anzahl der Kinder bis zu 69,29 Euro (Stand 01.01.2024)

Die Anwartschaftsversicherung ist ausgeschlossen, wenn familienversicherte Angehörige für die Dauer des Auslandsaufenthaltes in der Bundesrepublik verbleiben.

Im Detail

Anwartschaftsversicherung

Häufig stellt sich die Frage über die Notwendigkeit bzw. den Sinn einer Anwartschaftsversicherung während eines Auslandsaufenthaltes. Die nachfolgend aufgeführten Erläuterungen und Beispiele geben Ihnen einen Überblick über die Vorteile einer Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Rückkehrrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung

In der Vergangenheit war einer der Hauptgründe für den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung für die Kranken- und Pflegeversichersicherung das damit verbundene Rückkehrrecht in die gesetzliche Krankenversicherung. Mit Einführung der sogenannten Versicherungspflicht der Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist dieser Grund zum 01.04.2007 weitestgehend entfallen. Der Gesetzgeber hat hiermit die Grundlage für ein Rückkehrrecht zur zuletzt zuständigen Krankenkasse (gesetzlich oder privat) geschaffen. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass das Beitrittsrecht zur letzten zuständigen gesetzlichen Krankenkasse nach einem Auslandsaufenthalt erlischt,

  • wenn während des Auslandsaufenthaltes eine private Krankheitskostenvollversicherung nach dem Recht eines EU/EWR-Staates bestand.
  • wenn Sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind.
  • wenn Sie in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und das daraus erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze/Versicherungspflichtgrenze liegt.
Zugang zur Krankenversicherung der Rentner

Durch eine Anwartschaftsversicherung in der Krankenversicherung werden Versicherungslücken vermieden. Da Lücken im Versicherungsverlauf zu höheren Beiträgen im Rentenalter führen können wird durch den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung ein aktiver Beitrag zur Begrenzung der Beitragszahlung im Rentenalter geleistet.

Wird eine Rente (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente) bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt prüft die zuständige gesetzliche Krankenkasse ob über den Rentenbezug eine gesetzliche Pflichtversicherung eintritt.

Um in den Genuss einer gesetzlichen Pflichtversicherung im Rentenalter zukommen muss man in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens 90% dieses Zeitraumes bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein.

Beispiel 1)

  • Erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit z. B. im Rahmen einer Ausbildung im Alter von: 18 Jahren
  • Der Antrag auf eine Altersrente wird gestellt im Alter von: 65 Jahren
  • Der Zeitraum der Erwerbstätigkeit beträgt somit: 47 Jahre
  • Relevant für die Betrachtung des Versicherungsschutzes ist die zweite Hälfte dieses Zeitraumes. Also die letzten 23,5 Jahre vor Rentenantragstellung.
  • Zeitraum: Alter: 41,5 Jahre bis zum 65. Lebensjahr. In diesen 23,5 Jahren darf die Versicherungslücke max. 10 % bzw. 2,3 Jahre betragen.

Ein Mitarbeiter der länger als 2,3 Jahre im Ausland war und keine Anwartschaftsversicherung hat würde also den Anspruch auf eine Pflichtversicherung verlieren.

Beispiel 2)

  • Erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit z. B. im Rahmen einer Ausbildung im Alter von: 18 Jahren
  • Der Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente wird gestellt im Alter von: 40 Jahren
  • Die Zeitraum der Erwerbstätigkeit betrag somit: 22 Jahre
  • Relevant für die Betrachtung des Versicherungsschutzes ist die zweite Hälfte dieses Zeitraumes. Also die letzten 11 Jahre vor Rentenantragstellung.
  • Zeitraum: Alter: 29 Jahre bis zum 40. Lebensjahr. In diesen 11 Jahren darf die Versicherungslücke max. 10 % bzw. 1,1 Jahre betragen.

Ein Mitarbeiter der länger als 1,1 Jahre im Ausland war und keine Anwartschaftsversicherung hat würde also den Anspruch auf eine Pflichtversicherung verlieren.

Beitragsrechtliche Nachteile

Sind die Voraussetzungen der oben beschriebenen 9/10-Berechnung nicht erfüllt wird der Versicherte mit Beginn des Rentenbezuges kein Pflichtmitglied im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner, sondern als freiwilliges Mitglied bei der Audi BKK versichert. Die Leistungsansprüche der beiden Personenkreise sind dieselben. Jedoch müssen zum Teil deutlich höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.

Dies liegt daran, dass aufgrund gesetzlicher Regelungen Personen in der Pflichtversicherung (Krankenversicherung der Rentner / KVdR) Beiträge „nur“ aus der gesetzlichen Rente, Betriebsrenten und ggf. privaten Rentenversicherungsverträgen zahlen müssen.

Bei Personen die als freiwillige Mitglieder versichert sind wird zur Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit herangezogen. D.h. alle Einkünfte im Sinne des deutschen Einkommenssteuerrechts werden für die Beitragsermittlung herangezogen, unabhängig davon ob die Einkünfte im Inland oder im Ausland bezogen werden. Hierzu zählen z.B. neben den o.g. Renten zusätzlich auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen etc.

Sofern also im Rentenalter zusätzliche Einkünfte bestehen ergibt sich für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen eine zusätzliche Beitragslast. Hierbei gilt es zu beachten das Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden.

Bitte beachten Sie, dass aus Gründen der Übersichtlichkeit in den nachfolgenden Berechnungen lediglich der Beitragsanteil des Versicherten und nicht der zu zahlende Gesamtbeitrag aufgeführt ist. Die dargestellten Beispiele entsprechen dem derzeitigen Recht (Stand 2017).

Beispiel 1)
Pflichtversicherung (KVdR)

  • monatliche Rente: 1.500 € / Beitragssatz Kranken- und Pflegeversicherung 8,0 % + 2,8 %
  • Zusatzeinkünfte: 0,00 €
  • 1.500 € x 10,8 % = 162,00 € von Ihnen zu zahlender Beitrag

Freiwilliges Mitglied

  • monatliche Rente: 1.500 € / Beitragssatz Kranken- und Pflegeversicherung 8,0 % + 2,8 %
  • Zusatzeinkünfte:
    0,00 €
    1.500 € x 10,8 % = 162,00 € von Ihnen zu zahlender Beitrag


Beispiel 2)
Pflichtversicherung (KVdR)

  • monatliche Rente: 1.500 € / Beitragssatz Kranken- und Pflegeversicherung 8,0 % + 2,8 %
  • monatliche Zusatzeinkünfte:
    1.000 € (z.B. Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte)
    1.500 € x 10,8 % = 162,00 € von Ihnen zu zahlender Beitrag


Freiwilliges Mitglied

  • monatliche Rente: 1.500 € / Beitragssatz Kranken- und Pflegeversicherung 8,0 % + 2,8 %
  • monatliche Zusatzeinkünfte:
    1.000 € (z.B. Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte)
    1.500 € x 10,8 % = 162,00 € von Ihnen zu zahlender Beitrag
    1.000 € x 17,5 % (14,7 % + 2,8 %) = 175,00 € zusätzlich von Ihnen zu zahlender Beitrag
    Gesamt: 334,00 € von Ihnen zu zahlender Beitrag

Hier sind von einem freiwillig Versicherten Rentner also 175 € monatlich bzw. 2.100 € jährlich mehr Beiträge zu zahlen. Und dies solange die Zusatzeinkünfte bestehen.

Beispiel 3)

Pflichtversicherung (KVdR)

  • monatliche Rente: 1.500 € / Beitragssatz Kranken- und Pflegeversicherung 8,0 % + 2,8 %
  • monatliche Zusatzeinkünfte: 2.500 € (z.B. Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte)
    1.500 € x 10,8 % = 162,00 € von Ihnen zu zahlender Beitrag


Freiwilliges Mitglied

  • monatliche Rente: 1.500 € / Beitragssatz Kranken- und Pflegeversicherung 8,0 % + 2,6 %
  • monatliche Zusatzeinkünfte: 2.500 € (z.B. Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte)
    1.500 € x 10,8 % = 162,00 € von Ihnen zu zahlender Beitrag
    2.500 € x 17,5 % (14,7 % + 2,8 %) = 437,50 € zusätzlich zu zahlender Beitrag
    Gesamt: 599,50 € von Ihnen zu zahlender Beitrag

Hier sind von einem freiwillig Versicherten Rentner also 437,50 € monatlich bzw.
5.250,00 € jährlich mehr Beiträge zu zahlen. Und dies solange die Zusatzeinkünfte bestehen. 


Anhand dieser Beispiele wird deutlich, dass die Anwartschaftsversicherung eine zusätzliche Beitragslast im Rentenalter vermeiden kann. Ein finanzieller Vorteil ergibt sich allerdings nur, wenn im Rentenalter neben der gesetzlichen Rente und der Betriebsrente bzw. privater Rentenversicherungsverträge (z.B. Direktversicherung/Ertragsanteile) weitere Einkünfte bezogen werden.

Anwartschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Wird eine Anwartschaft in der Krankenversicherung abgeschlossen ist gleichzeitig immer auch eine Anwartschaft in der Pflegeversicherung enthalten.

Im Gegensatz hierzu kann jedoch eine separate Anwartschaftsversicherung in der Pflegeversicherung (§ 26 SGB XI) geschlossen werden. Der monatliche Beitrag hierzu beträgt abhängig von der Anzahl der Kinder bis zu 23,57 €. (Stand 01.01.2024)

Eine Anwartschaft nur für die Pflegeversicherung ist immer dann sinnvoll, wenn die Vorversicherungszeiten für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht mehr benötigt wird, weil die 9/10-Berechnung bereits erfolgte und eine Altersrente oder eine unbefristete Erwerbsminderungsrente bezogen wird. Eine einmal getroffene Entscheidung gilt ein Leben lang.

Wenn sich ein Rentenbezieher entscheidet seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Land außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes zu verlegen (z. B. USA, Thailand, Kuba etc.) endet kraft Gesetzes die Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland. Damit tritt eine Versicherungslücke in der gesetzlichen Pflegeversicherung ein. Durch eine Pflegeanwartschaftsversicherung kann diese Versicherungslücke vermieden werden.

Für Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ist eine Wartezeit (§ 33 SGB XI) zu erfüllen. Werden bei Eintritt einer Pflegebedürftigkeit Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt muss in den letzten 10 Jahren vor Antragsstellung eine Vorversicherungszeit von 2 Jahren nachgewiesen werden.

Insofern kann auf diese Versicherung bei kurz bis mittelfristigen Auslandsaufenthalten verzichtet werden. Bei Aufenthalten von mehr als 8 Jahren ist die Versicherung sinnvoll.
Hier gilt es allerdings zu beachten, dass die Pflegeanwartschaftsversicherung nur innerhalb
von 1 Monat nach der bisherigen Versicherung beantragt werden kann. Der Abschluss zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht mehr möglich.

Die Auswirkungen einer fehlenden Vorversicherungszeit werden nun Anhand einiger Beispiele dargestellt.

Beispiel 1)
Kunde erhält mit 65. Jahren seine Altersrente (Pflichtversichert in der KVdR) und verzieht in ein außereuropäisches Land ohne konkretes Datum einer Rückkehr. Die Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland endet.

Im Alter von 76. Jahren erkrankt der Kunde schwer und wird pflegebedürftig. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt eine Rückkehr in die Bundesrepublik. Da früher eine Pflichtversicherung im Rahmen der KVdR bestand lebt diese Versicherung mit Wohnsitzverlegung ins Inland wieder auf. Es besteht ein Kranken- und Pflegeversicherungsschutz.

Der Pflegeantrag wird gestellt und die Pflegekasse prüft die Vorversicherungszeit. Da in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung nicht mindestens 2 Jahre Vorversicherungszeit erfüllt sind werden Leistungen aus der Pflegeversicherung erst nach Ablauf von 24 Monaten gewährt.
D.h. in den ersten 24 Monaten der Pflegebedürftigkeit muss der Kunde die Beträge, die grundsätzlich von der Pflegekasse übernommen werden, selbst finanzieren.

In Abhängigkeit der gewährten Pflegestufe und der Art der Pflege können sich folgende finanzielle Nachteile ergeben. (Stand 2017)

Beispiele:

  • Pflegegeld im Pflegegrad 1 monatlich 316 € x 24 Monate = 7.584 €
  • Pflegesachleistungen im Pflegegrad 4 monatlich 1.612 € x 24 Monate = 38.688 €
  • Vollstationäre Pflegeleistungen im Pflegegrad 5 monatlich 2.005 € x 24 Monate = 48.120 €

Anhand der dargestellten Berechnungsbeispiele wird erkennbar dass auf den Pflegebedürftigen erhebliche finanzielle Zusatzbelastungen zukommen können, wenn die Pflegekasse erst nach Ablauf von 24 Monaten Leistungen gewähren kann. Diese zusätzlichen Belastungen muss der Pflegebedürftige aus seinen monatlichen Einkünften und ggf. vorhandenen Vermögen finanzieren. Ist er hierzu nicht in der Lage können die Kosten ganz oder teilweise durch das zuständige Grundsicherungsamt / Sozialamt übernommen werden. Dieses leistet jedoch erst, wenn nahezu sämtliche Eigenmittel aufgebraucht sind.

Zusätzlich gilt es zu beachten, dass auch Angehörige zur Finanzierung herangezogen werden. Neben den Ehepartner gilt dies auch für Kinder. Nach dem deutschen Unterhaltsrecht sind nicht nur Eltern ihren Kinder zum Unterhalt verpflichtet, sondern umgekehrt auch Kinder ihren Eltern. Bevor das Grundsicherungsamt Leistungen gewährt, wird geprüft ob ggf. ihre Kinder zur Finanzierung ihrer Pflegekosten herangezogen werden können.

Tipps

Der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung ist allerdings nicht sinnvoll, wenn Sie während des Auslandsaufenthaltes im gesetzlichen Versicherungssystem eines Staates der Europäischen Union (z.B.: Belgien), des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein oder Norwegen), oder der Schweiz, versichert sind. Die dort im gesetzlichen System zurück gelegten Zeiten werden als Vorversicherungszeiten in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung anerkannt. Zur Bestätigung lassen Sie sich bitte vor Ihrer Rückkehr eine entsprechende Mitgliedsbescheinigung ausstellen (Vordruck dazu, E 104 / S 040 bzw. S 041 des ausländischen Trägers).

Bestehen im Rahmen der Anwartschaftsversicherung Leistungsansprüche bei der Audi BKK?
Es bestehen während der Anwartschaftsversicherung keine Leistungsansprüche aus der Kranken- und Pflegeversicherung.
Es empfiehlt sich daher –auch für die Sie begleitenden Familienangehörigen- ein privater Krankenversicherungsschutz. Bei berufsbedingten Auslandsaufenthalten werden diese privaten Zusatzversicherungen häufig im Rahmen der Fürsorgepflichten der Arbeitgeber abgeschlossen. Bitte klären Sie dies im Vorfeld mit dem Arbeitgeber ab. Eine solche Versicherung sollte sich auch auf vorübergehende Inlandsaufenthalte (Besuch, Urlaub) erstrecken.

Welche Voraussetzungen müssen für den Abschluss der Anwartschaftsversicherung erfüllt sein?
Für bereits freiwillig versicherte Mitglieder übersenden wir Ihnen gern die entsprechende Erklärung. Nach Rückgabe der Unterlage erhalten Sie einen entsprechenden schriftlichen Bescheid der Audi BKK.
Bei bisher pflichtversicherten Mitgliedern muss für die (freiwillige) Anwartschaftsversicherung eine Vorversicherungszeit erfüllt werden. Diese Zeit beträgt in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate oder in den letzten zwölf Monaten eine ununterbrochene Mitgliedschaft bei der Audi BKK.

Bitte beachten Sie bei diesen Informationen, dass jeder Antrag von Ihren individuellen persönlichen Umständen abhängig ist.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, bei allen Fragen rund um dieses Thema direkt Kontakt mit dem Fachbereich, Global Services, der Audi BKK aufzunehmen. Die MitarbeiterInnen dieses Fachbereiches stehen Ihnen gern für Ihre Anfragen und persönlichen Rückfragen zur Verfügung.

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