Pflegegeld

Ausnahmen

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich die pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim aufhält (siehe Vollstationäre Pflege). Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung/Rehabilitationsmaßnahme oder bei häuslicher Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung wird Pflegegeld für die ersten vier Wochen weitergezahlt (anschließend ruht der Anspruch).

Bei Kurzzeit-bzw. Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für die Dauer dieser Leistung zur Hälfte weiterbezahlt; für den Aufnahme-und Entlassungstag bzw. den ersten und letzten Tag wird Pflegegeld in voller Höhe gezahlt (Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege).

Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (Internatsunterbringung) kommt für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden oder in den Ferienzeiten) die Zahlung des Pflegegeldes für die tatsächlichen Pflegetage in der Familie in Betracht; die Tage der An-und Abreise gelten als volle Tage der häuslichen Pflege. (Insgesamt sind die Leistungen auf den entsprechenden Betrag für die häusliche Pflegehilfe begrenzt!)

Beratungseinsätze

Wird ausschließlich Pflegegeld bezogen, haben Pflegebedürftige

  • bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich,
  • bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich

einen Beratungseinsatz, zum Beispiel durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung, nachzuweisen. Besteht ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, kann der Beratungseinsatz in den genannten Zeiträumen zweimal in Anspruch genommen werden.

Dadurch soll die Qualität der häuslichen Pflege gesichert werden (einschließlich praktischer pflegefachlicher Unterstützung). Die Vergütung für die Beratung wird direkt mit der Pflegekasse abgerechnet, die Erkenntnisse werden mitgeteilt – das Einverständnis der pflegebedürftigen Person vorausgesetzt. Wird die Beratung nicht abgerufen bzw. nicht nachgewiesen, wird das Pflegegeld gekürzt bzw. die Zahlung eingestellt.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.

Häufig gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Pflegegeld steht ausschließlich dem versicherten Pflegebedürftigen zu. Die pflegende Person – egal ob sie der Tätigkeit ehrenamtlich oder erwerbsmäßig nachgeht – hat dem Gesetz nach keinen Anspruch. Der Pflegebedürftige kann das Pflegegeld frei und ohne Nachweispflicht verwenden. In der Praxis wird es jedoch in der Regel dazu verwendet, die pflegende Person für ihren Aufwand finanziell zu entschädigen.

Wann wird das Pflegegeld bezahlt?

Beim Pflegegeld handelt es sich um monatliche Unterstützungen. Die Pflegekasse bezahlt das Pflegegeld somit jeden Monat im Voraus – in der Regel am ersten Werktag des Monats. Falls es dadurch in der Praxis zu Überzahlungen kommt, werden diese dann entweder zurückgefordert oder mit künftigen Leistungsansprüchen verrechnet.

Wird das Pflegegeld nach dem Tod weiterbezahlt?

Das Pflegegeld wird grundsätzlich für den Monat vollständig gezahlt, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist – also bis zum letzten Tag des Kalendermonats. Für den Zeitraum vom Sterbetag bis zum Monatsende kann es daher zu einer Rückforderung kommen.

Kann das Pflegegeld auch auf andere Leistungen angerechnet werden?

Zunächst einmal ist Pflegegeld eine zweckgebundene Leistung, die der Pflege dient und nicht dem Lebensunterhalt. Es wird jedoch nach dem Recht der Sozialhilfe auf die Hilfe zur Pflege voll angerechnet. Beim Blindengeld kommt es zu einer teilweisen Anrechnung.

Ist das Pflegegeld steuerpflichtig?

Nein. Wenn Sie das Pflegegeld von Ihrer Pflegeversicherung erhalten, ist es steuerfrei sowie frei von Sozialversicherungsabgaben.

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Zentralnummer für die Pflege

+49 (841) 887 888