Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn
- sie in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben,
- sie Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder Kombinationsleistungen beziehen,
- in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet, und es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen handelt mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung, dem die jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen.
Bitte beachten Sie: Werden zusätzlich zu Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen Leistungen der Tages- oder Nachtpflege durchgeführt, muss durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nachgewiesen werden, dass die Pflege in der Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht sichergestellt ist.
Bitte lassen Sie sich hierzu individuell beraten. Alle regionalen Kontaktdaten finden Sie hier oder per Mail an pflegekasse@audibkk.de
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