Pflegezeit für Angehörige und soziale Absicherung

Auszeit vom Job

Wenn ein Mensch aus dem nahen Angehörigenkreis plötzlich pflegebedürftig wird, muss schnell gehandelt werden. Im akuten Pflegefall können sich alle Arbeitnehmenden und Auszubildenden – auch geringfügig Beschäftigte – bis zu zehn Tage pro Jahr von der Arbeit freistellen lassen, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.

Freistellung

Die Möglichkeit zur Freistellung soll in einer einmaligen akuten Notsituation helfen und besteht daher nur einmal für jede pflegebedürftige Person aus dem Angehörigenkreis. Ein Einkommensausgleich für die Zeit der Freistellung wird über das Pflegeunterstützungsgeld geschaffen.

Als nahe Angehörige gelten Eltern, Großeltern und Schwiegereltern, Partner und Partnerinnen einer Ehe, Lebensgemeinschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister und Kinder, Schwieger- und Enkelkinder. Die Pflegezeit ist der Arbeitsstelle unverzüglich und spätestens am ersten Arbeitstag der Freistellung am frühen Morgen zu melden. Zur Feststellung des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld wird eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, die nachgereicht werden kann.

Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Der Anspruch besteht für maximal zehn Arbeitstage, ist aber bei Entgeltfortzahlung durch die Arbeitsstelle und Kinderkrankengeld oder einer vergleichbaren Leistung der Unfallversicherung ausgeschlossen. Die Höhe beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts abzüglich der Beiträge zur Kranken und Rentenversicherung sowie der Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit. Die Hälfte dieser Beiträge übernimmt die Audi BKK Pflegekasse für Sie. Wenn Sie in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung eine Einmalzahlung wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld erhalten haben, beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Auch hier werden die oben genannten Beiträge noch abgezogen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird nach Kalendertagen berechnet. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Ansprechperson der Audi BKK Pflegekasse.

Pflegezeit

In der Pflegezeit können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen. Möglich ist das jedoch nur in Betrieben mit mindestens 15 Beschäftigten. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht während dieser Zeit nicht. Während der Pflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Die Pflegezeit ist mindestens zehn Tage vor Beginn schriftlich bei der Arbeitsstelle zu beantragen.

Antrag Pflegezeit an Arbeitgeber

Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit kann bis zu 24 Monate in Anspruch genommen werden. Hier wird die Arbeitszeit reduziert. Die wöchentliche Arbeitszeit muss während dieser Zeit mindestens 15 Stunden betragen. Diese Möglichkeit besteht nur in Betrieben, die mindestens 25 Beschäftigte haben. Anders als bei der Pflegezeit besteht hier die Möglichkeit eines Einkommensausgleichs. Dieser ist als zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Die Familienpflegezeit muss mindestens acht Wochen vor Beginn schriftlich angekündigt werden. Die Teilzeitregelung ist in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Pflegezeit mit der Familienzeit kombinieren?

Ja. Pflegende Angehörige können sich für eine kombinierte Pflege- und Familienpflegezeit freistellen lassen. Allerdings müssen diese Zeiten nahtlos aneinander anschließen und sind begrenzt auf maximal 24 Monate. Beachten Sie bitte, dass die Ankündigungsfristen und Ansprüche je nach Größe des Arbeitgebers variieren können.

Bin ich während der Pflegezeit krankenversichert?

In der Pflegezeit bleiben der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz in der Regel bestehen, da in dieser Phase die Familienversicherung greift. Andernfalls müssen Sie sich freiwillig weiter krankenversichern, im Regelfall über den Mindestbeitrag. Damit sind Sie auch automatisch pflegeversichert. Gut zu wissen: Die Pflegekasse übernimmt auf Antrag die Kosten bis zur Höhe des Mindestbeitrags. Bei den Privaten ist das nicht anders: Auch die private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung besteht während der Pflegezeit weiter. Die Versicherung der pflegebedürftigen Person übernimmt auf Antrag die Kosten bis zur Höhe des Mindestbeitrags.

Bin ich während der Pflegezeit rentenversichert?

Als pflegende Person sind Sie im Pflegezeitraum rentenversichert

  • wenn Sie eine oder mehrere Pflegebedürftige (Pflegegrade 2 bis 5) mind. zehn Stunden pro Woche (verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche) pflegen,
  • und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig sind.
     

Sollten Sie die Arbeitszeit im Pflegezeitraum lediglich reduzieren, zahlt der Arbeitgeber auf Basis des reduzierten Arbeitsentgelts die Beiträge in die Rentenkasse.

Bin ich während der Pflegezeit arbeitslosenversichert?
  • Bei teilweiser Freistellung besteht Ihr Beschäftigungsverhältnis fort. Damit sind Sie automatisch weiter arbeitslosenversichert.
  • Bei vollständiger Freistellung sind Sie während der Pflegezeit versicherungspflichtig, wenn Sie mind. zehn Stunden pro Woche (verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche) pflegen (Pflegegrade 2 bis 5).


Eine weitere Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie unmittelbar vor Start der Pflege versicherungspflichtig waren bzw. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten.

Bin ich während der Pflegezeit unfallversichert?

Wenn Sie eine oder mehrere Pflegebedürftige (Pflegegrade 2 bis 5) mindestens zehn Stunden pro Woche (verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche) pflegen, haben Sie automatisch einen beitragsfreien gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Bin ich während der Pflegezeit vor einer Kündigung geschützt?

Beschäftigte, die pflegen, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser greift ab der Ankündigung der Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, also bereits vor Beginn der Pflege selbst – allerdings höchstens zwölf Wochen davor. Nur in Ausnahmefällen ist eine Kündigung möglich. Dies klärt gegebenenfalls die für Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde.

Wir wird die Pflege- und Familienpflegezeit bei Beamtinnen und Beamten geregelt?

Das Bundesbeamtengesetz räumt Beamtinnen und Beamten im Wesentlichen die gleichen Rechte für Familienpflegezeit und Pflegezeit ein, wie sie auch für die Privatwirtschaft und für Tarifbeschäftigte gelten. Zudem können sie einen Vorschuss in Anspruch nehmen, um während der (teilweisen) Freistellung den Lebensunterhalt besser bewältigen zu können. Für die Pflege- und Familienpflegezeit gelten die jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder.

Wie wird das Pflegeunterstützungsgeld berechnet?

Da ihnen während der Pflegezeit Arbeitslohn entgeht, haben Beschäftigte Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Das gilt für alle Pflegegrade. In der Regel sind es 90 Prozent des Nettoverdienstes (100 Prozent bei Erhalt beitragspflichtiger Einmalzahlungen in den zwölf Monaten vor Freistellung).

Ist es möglich, dass mehrere Beschäftigte gleichzeitig Pflegeunterstützungsgeld zugunsten derselben pflegebedürftigen Person beantragen?

Das ist möglich. Ihr Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld ist zusammen allerdings auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.

Wie beantrage ich das Pflegeunterstützungsgeld?

Damit Sie Pflegeunterstützungsgeld erhalten, stellen Sie bitte einen Antrag bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen Ihres pflegebedürftigen Angehörigen. Dieser Antrag muss unmittelbar nach Eintreten der akuten Pflegesituation unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erfolgen. Sobald Ihnen die Bescheinigung über den Bezug des Pflegeunterstützungsgelds vorliegt, reichen Sie diese wiederum unverzüglich beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ein. Denn diese sind zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, sofern sich das aus gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt.

Soziale Absicherung

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